TE OGH 2021/1/11 12Ns243/20m

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Veröffentlicht am 11.01.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz über den Antrag des Verurteilten und Betroffenen auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung eines Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht (RIS-Justiz RS0128937).

Textnummer

E130503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120NS00243.20M.0111.000

Im RIS seit

13.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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