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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1996, Zl. 104.952/3-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Jänner 1994 bei der österreichischen Botschaft in Preßburg die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Als ihren derzeitigen Wohnsitz nannte sie eine Adresse im Inland. Sie gab an, den Antrag in Wien unterfertigt zu haben. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Landeshauptmann von Wien am 21. Juni 1994 behauptete die Beschwerdeführerin, sie sei seit August 1993 in Österreich. Der gegenständliche Bewilligungsantrag sei von ihrem Gatten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg gestellt worden.
Mit (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. März 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe den Antrag nicht vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie den Tatsachenannahmen der erstinstanzlichen Behörde nicht entgegentrat, jedoch auf ihre familiären Interessen im Bundesgebiet (Anwesenheit ihres Ehegatten und ihrer Tochter in Österreich) verwies.
Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1996 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG - unter anderem - in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Sie habe den gegenständlichen Erstantrag nicht vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt.
Der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG sei daher nicht Genüge getan, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im Hinblick auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides (5. März 1996) hatte die belangte Behörde die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle, BGBl. Nr. 351/1995, sowie die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, anzuwenden.
§ 6 Abs. 2 AufG lautet:
"§ 6. (1) ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Begründet eine Einbringung auf dem Postweg oder durch Vertreter die Vermutung, daß diese Regelung umgangen werden soll, kann die persönliche Einbringung verlangt werden. Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ..."
§ 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 lautete:
"§ 4. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten."
Die Beschwerdeführerin erstattet folgendes Vorbringen:
"Mein Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entsprach den gesetzlichen Voraussetzungen, da dieser im Ausland erfolgte. Nur im Ausnahmefalle sieht § 6 Abs. 2 AufG die persönliche Einbringung dieses Antrages bei einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland vor. Wenn also die Behörde Zweifel an der formellen Richtigkeit meiner Antragstellung gehabt hätte, hätte sie mich auffordern müssen, vor der österreichischen Botschaft persönlich zu erscheinen. Da sie dies nicht getan hat, liegt ein Verfahrensmangel vor."
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keinen Zweifel an der Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung zu erwecken, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung durch ihren Ehegatten bei der österreichischen Botschaft in Preßburg im Inland befunden. Diese Feststellung stimmt auch mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Bewilligungsantrag überein. Auch ist die Beschwerdeführerin den entsprechenden Annahmen der erstinstanzlichen Behörde in ihrer Berufung nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegengetreten.
Steht aber fest, daß sich der Fremde im Zeitpunkt der Antragstellung durch einen Vertreter im Bundesgebiet aufhält, besteht für die Anwendung der auf die bloße Vermutung eines solchen Umstandes abstellenden Verfahrensbestimmung des § 6 Abs. 2 zweiter Satz AufG keine Veranlassung.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß die Antragstellung der Beschwerdeführerin nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG entsprach. Bei dem dort normierten Erfordernis handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung die Abweisung des Antrages nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0895).
Auch die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geltend gemachten familiären Interessen in Österreich durch die Anwesenheit ihres Ehegatten und ihrer Tochter im Bundesgebiet führt zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 sind lediglich Familienangehörige von Personen, für die eine Arbeitserlaubnis ausgestellt ist, zur Antragstellung im Inland berechtigt, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin, die über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte (sie ist nach Annahme der belangten Behörde sichtvermerksfrei, nach ihren Beschwerdebehauptungen mit einem Touristensichtvermerk eingereist), nicht gegeben. Der Gesetzgeber der AufG-Novelle 1995 hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung in Ansehung der Angehörigen in Österreich aufhältiger Fremder bereits auf die durch Art. 8 MRK geschützten familiären Interessen Bedacht genommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/19/0161). Gegen die Determinierung der Verordnungsermächtigung auf solche Angehörige, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, bestehen im Fall der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig Bedenken wie gegen die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Verordnung BGBl. Nr. 854/1995.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191133.X00Im RIS seit
02.05.2001