Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs2Rechtssatz
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kann bei Einkünften über dem Existenzminimum Uneinbringlichkeit nicht automatisch iSd § 54b Abs. 2 VStG ausgeschlossen werden. Vielmehr müssen die zu erwartenden Einkünfte und die zu entrichtenden offenen Strafbeträge in einem solchen Verhältnis stehen, dass eine Entrichtung in einer angemessenen Zeitspanne möglich und realistisch erscheint. Was unter einer angemessenen Zeitspanne zu verstehen ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.
Schlagworte
Vollstreckung von Geldstrafen; Teilzahlung; Zumutbarkeit; wirtschaftliche Gründe; Uneinbringlichkeit; ExistenzminimumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.005.15797.2020Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021