TE Vwgh Beschluss 1997/5/30 96/19/2454

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/19/2455 B 30. Mai 1997 96/19/2456 B 30. Mai 1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der Mag. arch. S in S, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. März 1996, Zl. 117.178/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag (Erstantrag) der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 Fremdengesetz abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 17. Juni 1996, B 1287/96, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 8. Juli 1996, Zl. 503-6/353-1058/1/1/1996, eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 8. Juli 1996 bis 18. März 1997 erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Anbringung der Vignette "Aufenthaltsbewilligung" (Vignetten-Nr. xxx), welche von der Österreichischen Vertretungsbehörde in Kopenhagen vorgenommen wurde, am 24. Juli 1996.

Dieser Sachverhalt wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1997, verbunden mit der Aufforderung, sich zu diesem Sachverhalt binnen zwei Wochen zu äußern, mitgeteilt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin teilte hierauf dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß sich die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, daß nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 8. Juli 1996 bis 18. März 1997 erteilt wurde, als klaglos gestellt erachte.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluß vom 9. April 1980 darlegte, zum Beispiel auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, weshalb die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zum tragen, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, sofern die §§ 47 bis 56 VwGG nichts anderes bestimmen (vgl. den bereits erwähnten Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192454.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten