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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
MEG 1950 §38 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 11. Dezember 1995, Zl. Senat-GF-95-590, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 12. September 1994 um 16.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher bezeichneten Ort gelenkt, obwohl er sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Wochen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, es hätten auch die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände geprüft werden müssen, weil er dem erhebenden Gendarmeriebeamten gegenüber "ausdrücklich und unbestritten" zu erkennen gegeben habe, daß er das Ergebnis eines zur Überprüfung verwendeten Meßgerätes bezweifle. Zwischenzeitig müsse nach dem letzten Stand der Wissenschaft bezweifelt werden, daß die von den Sicherheitsbehörden verwendeten Meßgeräte keine ausreichend sicheren Ergebnisse liefern würden, sodaß der Beschwerdeführer schon zum Tatzeitpunkt das Recht gehabt habe, auf der Durchführung einer Blutalkoholbestimmung zu bestehen. Obwohl die Problematik der Zuverlässigkeit der Meßgeräte der belangten Behörde bereits bekannt sein hätte müssen, gehe sie in keiner Weise darauf ein. Sie habe es auch unterlassen, dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten einzuräumen, "um die Unschuldsvermutung zu untermauern". Die belangte Behörde habe nicht akzeptiert, daß der Beschwerdeführer schon gegenüber der Behörde erster Instanz im Zuge der Tatsachenfeststellung das Recht auf Durchführung einer Blutabnahme und medizinischen Untersuchung bzw. das Recht auf Auskunftserteilung und diesbezügliche Anleitung durch die erhebenden Gendarmeriebeamten "zugestanden" habe. Überdies habe die belangte Behörde nicht die Fehlerhaftigkeit der bisher verwendeten Meßgeräte in Betracht gezogen und ohne Überprüfung die Entscheidung der Behörde erster Instanz übernommen.
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde mit der behaupteten Mangelhaftigkeit der Messung des Atemluftgehaltes durch Verwendung eines fehlerhaften Gerätes auseinandergesetzt und festgestellt, daß dieses Gerät zum Tatzeitpunkt im Sinne des § 36 des Maß- und Eichgesetzes entsprechend geeicht und die Nacheichfrist zur Tatzeit noch nicht abgelaufen war. Da nach § 38 Abs. 2 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 742/1988 zur Eichung nur Meßgeräte oder Meßgeräteteile zuzulassen sind, deren physikalische Grundlage und technische Ausführung die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte mindestens für die Dauer der für sie festgelegten Nacheichfristen sicherstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 92/11/0294), konnte die belangte Behörde von der Verwendung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen geeichten Meßgerätes zur Tatzeit ausgehen. Der belangten Behörde war es daher auch nicht verwehrt, den Schuldspruch im Grunde des § 5 Abs. 4a StVO darauf zu stützen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, ist als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 19. StVO-Novelle) ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine solche Blutabnahme wurde vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht begehrt.
Auch waren die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Blutabnahme zu belehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0102), zumal ihm als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein mußten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0195, 0196). In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer zudem das Wesen der in § 13a AVG verankerten (in Verbindung mit § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden) Manuduktionspflicht der Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich wiederholt ausgeführt, daß es nach § 13a AVG nicht Aufgabe der Behörde ist, der Partei den Inhalt erfolgversprechenden Vorbringens zur Kenntnis zu bringen bzw. sie zum Anbot von Beweisen anzuleiten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0272, und vom 29. März 1996, Zlen. 95/02/0427, 0428).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Was den in der Beschwerde gestellten "Eventualantrag" anlangt, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" abzutreten, genügt der Hinweis, daß es hiefür an einer Rechtsgrundlage mangelt.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020073.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014