TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/10 W112 2225521-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2225521-2/22E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NEPAL, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 05.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2011 bei der Außenstelle des Bundesasylamtes in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 19.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er volljähriger NEPALESISCHER Staatsangehöriger sei und NEPAL Ende JÄNNER 2011 verlassen habe und nach XXXX gefahren sei. Von dort sei er über XXXX und weitere ihm unbekannte Staaten bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus NEPAL befragt (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater beim Militär gewesen sei und immer wieder Konfrontationen mit den XXXX gehabt habe. Im Jahr 2006 sei der Vater des Beschwerdeführers und im Jahr 2012 der Bruder des Beschwerdeführers von den XXXX getötet worden. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer NEPAL schließlich verlassen.

Er wurde nach der Erstbefragung am selben Tag in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen und nach der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz am 23.08.2011 am 26.08.2011 in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Nachdem ihm dort die Ladung zur Einvernahme am 16.09.2011 zugestellt werden sollte, teilte das Grundversorgungsquartier mit, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung verlassen hatte und nach XXXX an eine unbekannte Adresse gezogen sei. Dadurch hatte der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausgeschlagen, von der er am 20.09.2011 abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer war bereits ab 09.09.2011 in XXXX gemeldet. Am 26.09.2011 konnte er, nachdem ihm die Ladung an seiner XXXX Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden war, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen werden.

In der Einvernahme vor der dem Bundesasylamt am 26.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, dass sein Vater immer von den XXXX bedroht worden sei und sie von ihm verlangt haben, dass er seine Arbeit in der NEPALESISCHEN Armee aufgebe. Schließlich sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Im Jahr 2010 sei dann der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei auch von den XXXX bedroht worden und habe aus diesem Grund NEPAL verlassen. Näher zur Ermordung seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute in der Nacht an die Tür geklopft hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe geöffnet und sei sofort erschossen worden. Als die Polizei gekommen sei, seien die Täter bereits geflüchtet gewesen. Befragt, wie die Drohungen gegen den Beschwerdeführer konkret ausgesehen haben, gab er an, dass diese Leute, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers auch umgebracht worden sei, zum Beschwerdeführer gesagt haben, dass er verschwinden solle, andernfalls würde er auch umgebracht werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer NEPAL im FEBRUAR 2011 verlassen. Befragt, wie das mit seinem Bruder konkret passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am Weg nach Hause auf der Straße erschossen worden sei. Keiner habe es gesehen. Befragt, ob Anzeige erstattet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei eine Untersuchung gemacht habe, aber nicht herausgefunden habe, wer den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er auch wegen der an ihn gerichteten Bedrohungen bei der Polizei gewesen sei. Er habe eine schriftliche Anzeige erstattet. Befragt, wie die Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer konkret ausgesehen hätten, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er mit seiner Familie verschwinden solle. Die Leute haben auch Geld vom Beschwerdeführer verlangt und ihm gedroht, ihn umzubringen. Wenn der Beschwerdeführer nach NEPAL zurückkehren würde, würde es wieder Probleme geben. Er wüsste auch nicht, wo er wohnen sollte. […] Der Beschwerdeführer sei weiterhin bedroht worden und dann sei der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Mutter und seinen anderen Bruder zu seiner Schwester nach XXXX gebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht ebenfalls bei seiner Schwester leben könne, gab er an, dass er eine Woche lang dort gewesen sei und dort telefonisch bedroht worden sei. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass er umgebracht werden würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Ort in NEPAL leben könnte, gab er an, dass er das nicht könnte. Er wolle nicht in NEPAL leben, da sein Leben dort nicht sicher sei.

Mit Bescheid vom 27.09.2011, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 29.09.2011, wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und erstattete am 18.10.2011 eine Beschwerdeergänzung. Der Asylgerichtshof gab dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2012 antragsgemäß einen Rechtsberater bei. Die Verfahrensanordnung konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nach zwei vergeblichen Zustellversuchen nur durch Hinterlegung zugestellt werden und wurde von ihm nicht behoben. Am 30.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Ab 10.07.2012 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet. Mit Erkenntnis vom 10.12.2012 wies der Asylgerichtshof seine Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis konnte dem Beschwerdeführer am 02.01.2013 an seiner neuen Adresse persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden.

Am 19.01.2013 legten der XXXX und XXXX der Landespolizeidirektion XXXX gegenüber Vollmacht und teilten mit, dass sich der Beschwerdeführer dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde, der Beschwerdeführer aber beabsichtigte, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen und innerhalb offener Frist die entsprechenden Schritte – Verfahrenshilfeantrag bzw. Beschwerde – zu setzen. Es werde ersucht, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Ab 26.02.2013 war der Beschwerdeführer in einer anderen Wohnung desselben Hauses in XXXX gemeldet. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

2. Das Verfahren zur Durchsetzung der Ausweisung und das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte

Der Beschwerdeführer wurde wegen der durchsetzbaren Ausweisung von der Landespolizeidirektion XXXX mit Ladung vom 19.04.2013 für den 28.05.2013 zur Einvernahme geladen. Er wurde beim Zustellversuch am 24.04.2013 nicht an seiner Adresse angetroffen, der Ladungsbescheid wurde ihm am folgenden Tag durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam am 14.05.2013 zur Behörde und gab an, das hinterlegte Schriftstück nicht beheben zu können. Die Landespolizeidirektion folgte ihm – nachdem die Sendung vom Postamt als nicht behoben bereits an die Behörde zurückgemittelt worden war – die Ladung und die Information über die Ausreiseverpflichtung persönlich aus. Der Beschwerdeführer kam in Anwesenheit eines Vertreters des XXXX der Ladung am 28.05.2013 nach, bei der er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt wurde. Dabei gab er an bereit zu sein, das für die Anforderung eines Heimreisezertifikates nötige Formular auszufüllen. Er arbeite als XXXX , verdiene ca. € 400 und habe in XXXX Unterkunft genommen und sei behördlich gemeldet.

Am 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in XXXX als Beifahrer eines XXXX bei einer KFZ-Kontrolle polizeilich betreten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich, wurde aber auf Grund der von ihm mitgeführten Dokumente und Bankomatkarte durch einen Computerabgleich identifiziert und wegen unbekannten Aufenthalts angezeigt.

Am 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in XXXX als XXXX bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum polizeilich betreten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich, wurde aber auf Grund der von ihm mitgeführten Dokumente und Bankomatkarte durch einen Computerabgleich identifiziert und wegen unbekannten Aufenthalts angezeigt.

Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte am 22.07.2013 den vom Beschwerdeführer am 28.05.2013 ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates samt den nötigen Beilagen an die NEPALESISCHE Botschaft in XXXX und urgierte am 21.01.2014 und 08.07.2015 dessen Ausstellung.

Der Beschwerdeführer war ab 10.10.2013 in XXXX gemeldet, ab 04.12.2013 in XXXX und ab 02.07.2015 in XXXX an einer neuen Adresse.

Er stellte am 30.06.2015 vertreten durch den XXXX den Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte und auf Erteilung einer Identitätskarte. In Österreich bestehe keine NEPALESISCHE Botschaft, daher könne sich der Beschwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht ausstellen lassen. Daher sei seine Abschiebung aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Der Beschwerdeführer war ab 03.09.2015 wieder im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Am 15.10.2015 wurde er auf seinen Antrag hin wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) räumte dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 19.10.2015 Parteiengehör im Duldungsverfahren ein, sein Vertreter nahm am 03.11.2015 Stellung. Das Bundesamt nahm am 25.11.2015 mit dem NEPALESISCHEN Konsulat in XXXX Kontakt auf und hielt fest, dass weiterhin die BOTSCHAFT in XXXX Reisepässe ausstelle, in XXXX werden nur VISA ausgestellt. In Österreich aufhältige NEPALESEN können sich telefonisch oder per E-Mail an die Botschaft wenden. Es sei ein Vorteil, wenn der Fremde ein entsprechendes Dokument vorlegen könne, das man sich aus dem Heimatland, über Verwandte oder Freunde, schicken lassen könne, um dies im Verfahren nachzureichen. Am 30.11.2015 urgierte das Bundesamt beim NEPALESISCHEN Honorarkonsulat in XXXX

Mit Bescheid vom 11.12.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 15.12.2015, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ab. Dieser erhob am 21.12.2015 vertreten durch den XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 29.12.2015 ersuchte die NEPALESISCHE Botschaft um die Übermittlung von Dokumenten des Beschwerdeführers, zB eines Reisepasses.

Der Beschwerdeführer war von 12.01.2016 bis 26.01.2016 in XXXX an einer neuen Adresse nebenwohnsitz gemeldet. Mit Ladungsbescheid vom 15.01.2016 wurde er zu Handen seines Vertreters zum Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer war von 26.01.2016 bis 29.06.2016 in Österreich nicht gemeldet. Er kam der Ladung am 28.01.2016 in Begleitung seiner „Wahlschwester“ nach und gab bei der Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache HINDI an, dass er seine Identität nicht belegen könne, er habe nichts unternommen, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Er nehme zur Kenntnis, dass er verpflichtet sei, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und auszureisen. Er habe keine Dokumente, er habe noch nie Verwandte oder Bekannte in NEPAL ersucht, für ihn ein Dokument zu organisieren. Er wolle hierbleiben und werde arbeiten. Den Unterhalt bestreite er durch die Unterstützung von Freunden, er helfe Ihnen ein oder zwei Mal in der Woche beim XXXX im XXXX . Er habe am Vorabend die Wohnung gewechselt und lebe nun an einer neuen Adresse in XXXX in einer 2-Zimmer-Mietwohnung mit vier weiteren NEPALESEN. An Verwandten habe er seine Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder; diese leben in NEPAL. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei bereits verstorben.

Drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Duldungsverfahren am 23.03.2017 legte XXXX Vollmacht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Die Verhandlung fand unter Beiziehung desselben Dolmetschers statt wie die Verhandlung am 21.11.2019. Der Beschwerdeführer gab mehrfach an, ihn gut zu verstehen. Im Übrigen gestaltete sich die Verhandlung wie folgt:

„R: Gegen Sie besteht ein Ausreisebefehl, warum haben Sie bislang das Land nicht verlassen?

BF: Weil ich da leben will, deswegen habe ich bislang Österreich nicht verlassen.

R: Wer von Ihren Familienmitgliedern lebt derzeit noch in Nepal?

BF: Meine Eltern und mein Bruder.

R: Wo halten Sie Ihre Eltern auf?

BF: Sie leben in XXXX .

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Wann haben Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern gehabt?

BF: Mit meinen Eltern hatte ich keinen Kontakt, aber mit meinem Bruder, vor circa drei Jahren.

R: Warum haben Sie solange nicht mit Ihren Angehörigen gesprochen?

BF: Ich war selbst krank, deswegen habe ich lange nicht mit meinen Angehörigen gesprochen.

R: Das ist ja kein Grund, um nicht mit Ihren Angehörigen zu telefonieren?

BF: Ich war XXXX und hatte keine Lust mit ihnen zu sprechen.

R: Ihre Eltern leben beide noch?

BF: Ja.

R: Außer Ihren Bruder haben Sie keinerlei Geschwister?

BF: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern.

R: Warum haben Sie dann eingangs gesagt, Sie haben einen Bruder?

BF: Weil ich es nicht verstanden habe.

R: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei?

BF: Bei der Ersteinvernahme in XXXX hat der Dolmetscher angegeben, dass er NEPALI könne, er konnte es aber nicht.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche NEPALI, ein bisschen Englisch, ein bisschen HINDI, Deutsch verstehe ich, kann es aber nicht sprechen.

R: Haben Sie in NEPAL die Schule besucht?

BF: Bis zur ELFTEN Schulstufe.

R: Haben Sie da Zeugnisse bekommen?

BF: Die habe ich in NEPAL.

R: Haben Sie in NEPAL auch einen Führerschein gemacht?

BF: Nein.

R: Als Sie in der Schule waren, hatten Sie da auch einen Schülerausweis?

BF: Ja, als ich in der Schule war, hatte ich einen Schülerausweis.

R: Wo befindet sich dieser Schülerausweis?

BF: Wenn die Schule abgeschlossen ist, wird dieser Schülerausweis von der Schule wieder eingezogen.

R: Hatten Sie einen sonstigen Ausweis in Nepal?

BF: Ich hatte welche.

R: Welchen Ausweis hatten Sie?

BF: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis

R: Wo befinden sich die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis?

BF: Sie befinden sich in NEPAL.

R: Warum haben Sie sich nicht Ihre Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis nicht zwischenzeitig schicken lassen?

BF: Weil ich sie nicht brauche.

R: Sie sind aber verpflichtet am Verfahren mitzuwirken, das beinhaltet unter anderem, dass Sie Ihre Identitätsdokumente vorlegen müssen.

BF: Ich will in Österreich leben und gerne da bleiben, wenn ich persönliche Dokumente vorlegen würde, würde ich umgehend abgeschoben. Das ist der Grund, weswegen ich bislang keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe.

R: Hatten Sie jemals einen NEPALESISCHEN Reisepass?

BF: Nein, ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

R: Sind Sie bereit in einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken?

BF: Nein, ich will nicht nach NEPAL zurückkehren.

R: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?

BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX nach NEPALESISCHEM Kalender, das ist der XXXX in XXXX geboren.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich will in diesem Land leben und ich will hier arbeiten. Ich bin bereits seit FÜNF Jahren in Österreich. Ich habe auch die Sozialsysteme nicht beansprucht. Ich arbeite selbst. Ich habe bis jetzt keine Gesetze gebrochen. Für den Fall, dass man mir die Möglichkeit gibt, hier legal zu leben, würde ich arbeiten und Steuern zahlen.“

Mit Erkenntnis vom 07.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.04.2017 zu Handen seines Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde im Duldungsverfahren als unbegründet ab, da seitens des Beschwerdeführers Identitätsnachweise beschafft werden konnten, im Konkreten der Staatsbürgerschaftsnachweis auch seitens der NEPALESISCHEN Botschaft für die Ausstellung eines Reisedokumentes für erforderlich erachtet wurde, der Beschwerdeführer diesen aber bislang nicht vorlegte, er zudem nicht bereit war, sich diesen zu beschaffen und daher für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vorlagen. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 legte XXXX erneut Vollmacht, ersuchte um Akteneinsicht im Bedarfsfall und die Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und an der Adresse in XXXX wohnhaft und werde sich dem Verfahren nicht entziehen.

Am 29.03.2017 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Meldeadresse in XXXX in dem Haus, in dem er zuletzt 2013, wenn auch in einer anderen Wohnung bei einem anderen Unterkunftgeber, gemeldet war. Am 07.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut im öffentlichen Raum polizeilich betreten; im Zuge der Kontrolle wurde bei ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren, ausgestellt am 30.03.2012, sichergestellt und eingezogen.

Mit Ladung vom 08.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wurde der Beschwerdeführer erneut zum Bundesamt geladen. In der Einvernahme am 29.05.2018, die in die Sprache HINDI verdolmetscht wurde, gab er im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters an, dass er sich bisher nicht an die Rückkehrhilfe der XXXX oder XXXX gewandt habe, weil er nicht zurück nach NEPAL wolle. Er habe noch nie einen Reisepass gehabt, er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, das habe der Schlepper gemacht. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Gelegenheitsarbeiter, er arbeite als XXXX oder XXXX , was er eben bekomme. Er gehe auch in XXXX als XXXX für die XXXX und verdiene damit ca. € 450-500, verfüge aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er wohne mit zwei NEPALESISCHEN Freunden an seiner Meldeadresse, dabei handle es sich um eine 50 m² große Mietwohnung. Er könne nicht Deutsch, verstehe aber etwas. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Angehörigen in Österreich oder der Europäischen Union. Seine Eltern eine Schwester und ein Bruder leben in NEPAL, eine Schwester in XXXX und ein Bruder in XXXX . Er halte telefonisch Kontakt mit seinen Verwandten. Er unterstütze seine Familie aber nicht finanziell. In NEPAL habe er mit den anderen Familienmitgliedern in der XXXX des Vaters gearbeitet, dazu habe die Familie von der Pension, die sein Vater als ehemaliger Angehöriger der INDISCHEN Armee bezogen habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Belehrung über Mitwirkungsverpflichtung und Ausreiseverpflichtung die Adresse XXXX zwecks Rückkehrhilfe ausgefolgt. Der Beschwerdeführer füllte erneut das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sagte zu, dass der Beschwerdeführer binnen eines Monats eine Bestätigung darüber vorlege, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft gestellt habe.

Am 12.06.2018 stellte Österreich erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Die NEPALESISCHE Botschaft verlangte mit Schreiben vom selben Tag die Übermittlung einer CITIZENSHIP-CARD und die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 18.07.2018 mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner „Wahlschwester“ noch am Tag der niederschriftlichen Einvernahme persönlich bei der NEPALESISCHEN Botschaft in XXXX wegen der Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen haben, die Botschaft habe ihnen jedoch keine Bestätigung ausgefolgt. Das Bundesamt erteilte dem rechtsfreundlichen Vertreter noch am selben Tag den Auftrag, bis 31.07.2018 eine Bestätigung der Übernahme des Antragsformulars durch die NEPALESISCHE Botschaft vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte am 31.07.2018 um Fristerstreckung, die gewährt wurde. Mit Schreiben vom 09.08.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter statt der Bestätigung der Botschaft ein Schreiben der „Wahlschwester“ vom 06.08.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer am 02.08.2018 bei der NEPALESISCHEN Botschaft vorgesprochen habe, diesem aber keine Bestätigung ausgestellt worden sei, weil er kein Dokument zum Beweis seiner NEPALESISCHEN Herkunft vorgelegt habe. Es bleibe daher abzuwarten, ob das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt bekomme oder ob nicht in der Folge realistische Chancen auf eine Duldungskarte bestehen. Es werde jedenfalls ersucht, von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzusehen.

Mit Mandatsbescheid vom 02.10.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Tagen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungsstelle XXXX in XXXX zu nehmen. Die persönliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer scheiterte jedoch an mehreren Terminen von Anfang OKTOBER bis 17.10.2018, an dem ihm der Mandatsbescheid durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Hinterlegungsanzeige war bei einer Kontrolle entfernt, das Schriftstück bei der Polizeiinspektion XXXX wurde aber bis 02.11.2018 nicht behoben. Die Betreuungsstelle XXXX teilte am 06.11.2018 mit, dass der Beschwerdeführer der angeordneten Unterkunftnahme nicht nachgekommen war. Dadurch wurden die Leistungen der Grundversorgung, auch die Krankenversicherung, für den Beschwerdeführer eingestellt. Ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters ging nicht bei der Behörde ein. Vorstellung wurde nicht erhoben.

Bei der Hauserhebung an der Adresse des Beschwerdeführers am 25.07.2019 öffnete ein NEPALESISCHER Staatsangehöriger die Tür, der angab, eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers nicht zu kennen, er selbst sei nur auf Besuch in der Wohnung, der Mieter, der aber nicht der Beschwerdeführer sei, sei unterwegs. Der Befragte gab dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zufolge glaubhaft an, dass außer ihm und dem Wohnungsmieter niemand anderer auf längerer Zeit in dieser Wohnung untergekommen sei. Auf Grund dieser Befragung und der mehrfachen negativen Erhebungen an dieser Adresse ging die Polizei davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei und veranlasste die Abmeldung des Beschwerdeführers.

Am 20.08.2019 wurde der Beschwerdeführer auf XXXX in XXXX betreten und ins Krankenhaus XXXX eingewiesen. Laut der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer dabei an, zuletzt einen Monat zuvor an seiner Meldeadresse gewesen zu sein, sonst auf der Straße gelebt oder bei Freunden genächtigt zu haben. Der Beschwerdeführerwurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

Der Beschwerdeführer war von 21.08.2019 bis 26.08.2019 im Krankenhaus XXXX in der XXXX Abteilung in Behandlung. Das Pflegeentlassungsgespräch wurde mit seiner „Wahlschwester“ geführt und der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2019 in häusliche Pflege entlassen.

3. Festnahme, Inschubhaftnahme und Erlassung der Rückkehrentscheidung

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2019, XXXX Uhr, am XXXX von der Polizei kontrolliert. Er hatte keinen Ausweis bei sich. Wegen der im EDV-System aufscheinenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielten die Exekutivorgane Rücksprache mit dem Bundesamt, das deinen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erließ und seine Vorführung vor das Bundesamt anordnete.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am selben Tag um 13:30 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache HINDI niederschriftlich ein. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

„Vorhalt: Gegen Ihre Person besteht seit 02.07.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und haben bisher keine Ambitionen gezeigt, diesen Umstand zu ändern. Sie sind seit 05.11.2019 ohne Wohnsitz. Gegen Ihre Person wurde eine Wohnsitzauflage erlassen, dieser haben Sie keiner Folge geleistet. Sie haben dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Sie versuchten somit eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln.

Sie wurden am 05.11.2019 unstet im Quartier XXXX gemeldet.

Da Sie sich somit als nicht rechtschaffene und nicht vertrauenswürdige Person darstellen und Sie nicht gewillt sind den rechtswidrigen Aufenthalt im Schengenraum zu beenden zumal Sie sich ständig durch Untertauchen der Aufenthaltsbeendigung entziehen. Ebenso wenig kann von einer Ausreisewilligkeit des Fremden gesprochen werden. Vielmehr demonstriert der Fremde auch aktuell, nämlich durch den Antritt des Hungerstreiks, dass er jedenfalls Handlungen setzt um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Die Anhaltung des Fremden in der Schubhaft ist somit jedenfalls notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig Ihre Anhaltung in der Schubhaft und die Beendigung Ihres Aufenthalts dringend geboten.

A: Ich war nur mit meinem Freund unterwegs und habe nicht gearbeitet.

F: Warum haben Sie trotz Aufforderung Österreich nicht verlassen?

A: Wo soll ich hingehen? Ich habe nichts. Ich habe auch versucht, mich selbst umzubringen.

F: Sie sind seit 05.11.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Wie bestreiten Sie Ihren Unterhalt? Wo beziehen Sie Unterkunft?

A: Einen festen Wohnsitz habe ich nicht, ich wohne bei Freunden. Meine Freunde unterstützen mich. Ich bin ja nicht der einzige der so lebt. Ge[le]gentlich suche ich Arbeit, alle anderen gehen auch arbeiten, obwohl Sie nicht dürfen.

F: Aufgrund Ihres Aufenthaltsstatus werden Sie jedoch keine legale Arbeit finden.

A: Ich weiß dass ich nicht legal arbeiten darf.

F: Wo befanden Sie sich von 05-07.11.2019?

A:. Bei einem Freund. Der Freund heißt XXXX und er wohnt in der XXXX .

F: Warum haben Sie der Wohnsitzauflage keine Folge geleistet?

A: Ich bin krank und leide an XXXX , ich bin zurzeit in einer Therapie und kann zurzeit nicht außerhalb von XXXX wohnen.

F: Warum scheint gegen Ihre Person ein Waffenverbot auf?

A: Ich wollte mich umbringen und wollte mich XXXX . Ich wurde von der Polizei festgenommen und da habe ich dann das Waffenverbot bekommen.

F: Sie wurden heute von Polizeibeamten kontrolliert, als Sie Arbeiten tätigten. Warum arbeiten Sie ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein?

A: Ich habe nicht gearbeitet.

F: Inwieweit verfügen Sie über Geldmittel, haben Sie eine Bankomatkarte oder Kreditkarte?

A: Ich hatte 20 Euro und Wechselgeld. Ich habe derzeit sonst keine weiteren finanziellen Mittel.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich leide an XXXX , ich habe am 15.11.2019 einen Arz[t]termin.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisedokument/Ihr Reisepass? Legen Sie diesen im Original oder in Kopie umgehend der Behörde vor.

A: Ich habe kein Reisedokument. Ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

F: Ihnen wird das Formblatt für die Erlangung eines HRZ – Verfahrens vorgelegt. Werden Sie es ausfüllen?

A: Ich fülle das Dokument nicht aus. Ich will nicht nach Hause. Lieber bringe ich mich um. Ich verweigere die Ausfüllung.

F: Dann kommen Sie in Schubhaft.

A: Ich habe es bereits einmal ausgefüllt, warum sollte ich es nochmal ausfüllen.

V: Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich bin nicht der einzige in Österreich, der so etwas hat. Ich möchte Österreich nicht verlassen.

F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zu Ihrer möglichen Abschiebung im PAZ XXXX verbleiben werden.

F: Gedenken Sie sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen?

A: Ich werde mich umbringen. Mir ist lieber ich bringe mich um, als nach Hause zu gehen.“

Der Beschwerdeführer weigerte sich, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und zu unterzeichnen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kopie einer Mitteilung von XXXX an das Bundesamt samt FAX-Sendebericht vom 18.07.2018 unter Bezugnahme auf eine Niederschrift vom 29.05.2018 vor, derzufolge der Beschwerdeführer mit seiner „Wahlschwester“ den Informationen der Kanzlei des Vertreters zufolge noch am Tag der Einvernahme persönlich bei der Botschaft in XXXX vorgesprochen habe, dies im Zusammenhang mit der Ausfolgung eines Reisepasses, eine Bestätigung seitens der Botschaft sei jedoch nicht ausgefolgt worden. Im Bedarfsfall könne bei der „Wahlschwester“ nachgefragt werden. Der rechtsfreundliche Vertreter habe dem Beschwerdeführer geraten, sich auch künftig mit der Botschaft in Verbindung zu setzen. Sollte es künftig eine Bestätigung geben, werde diese umgehend an das Bundesamt weitergeleitet.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vor, demzufolge der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis 26.08.2019 dort in der XXXX Abteilung in Behandlung war. Er sei wegen einem XXXX und XXXX aufgenommen worden. Bei Entlassung sei eine akute vorübergehende XXXX sowie eine XXXX diagnostiziert worden. Die Medikation bei Entlassung seien XXXX Mal täglich und XXXX täglich gewesen. Dem Beschwerdeführer seien regelmäßige fachärztliche Kontrollen bei einem niedergelassenen Psychiater empfohlen und ihm seien die Kontaktdaten des psychosozialen Dienstes mitgegeben sowie eine psychotherapeutische Behandlung im niedergelassenen Bereich dringend empfohlen und auch dafür die Kontaktdaten mitgegeben worden. Weiters seien wöchentliche Labor und EKG-Kontrollen empfohlen worden.

Zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Krankenhaus XXXX führte dieses aus, dass der Beschwerdeführer mit Sanität und Polizei mit amtsärztlichem Gutachten zum ersten Mal in die behandelnde Abteilung eingewiesen worden sei, er habe auf XXXX und Selbstmordabsichten geäußert. Er habe von XXXX berichtet, XXXX , die ihn zum XXXX - er habe mehrere soziale Belastungsfaktoren, u.a. einen negativen Asylbescheid, und konsumiere zeitweise Cannabis und Alkohol. Der Beschwerdeführer sei nach dem UBG untergebracht worden, weil er sich nicht hinreichend von der XXXX distanziert, keine Behandlungseinsicht gehabt und es ihm an Paktfähigkeit gefehlt habe. Es habe eine Sprachbarriere bestanden. Die medikamentöse Therapie mit XXXX und XXXX habe während des Aufenthalts wieder ausgeschlichen, eine Dauertherapie mit XXXX zur Stimmungsstabilisierung mit 24.08.2019 begonnen und eine antidepressive Therapie mit XXXX mit diesem Datum etabliert werden können. Ein Angehörigengespräch mit seiner Schwester sei erfolgt, es sei während des Aufenthalts zu einer zunehmenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 bei fehlenden Gefährdungsmomenten nach Hause entlassen habe werden können.

Der Beschwerdeführer wurde vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das POLIZEIANHALTEZENTRUM XXXX überstellt, amtsärztlich untersucht und auf Grund der von ihm geäußerten Selbstmordabsichten in einer Sicherheitszelle angehalten. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 08.11.2019 war der Beschwerdeführer bei psychiatrischer Behandlung haftfähig. Der Amtsarzt vermerkte, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung verweigert hatte. Laut Patientenkartei verweigerte er auch die Einnahme der Medikamente.

Dem Amtsarzt lag auch der Pflegeentlassungsbrief vom 26.08.2019 vor, demzufolge der Beschwerdeführer nicht mehr pflegebedürftig war und Medikamente für 3 Tage bei der Entlassung mitbekommen hatte, und ein Arztbrief einer XXXX aus XXXX vom 11.09.2018 betreffend eine Behandlung des Beschwerdeführers wegen XXXX an einen XXXX in XXXX . Laut Befund wurde der Beschwerdeführer bei der Untersuchung von seiner Schwester begleitet.

Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um XXXX Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Mit Bescheid vom selben Tag erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach NEPAL zulässig war, erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

1,5 Stunden nach der Zustellung des Schubhaftbescheides wurde der Beschwerdeführer laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.11.2019 zunehmend ungehaltener, verweigerte die Einnahme der Medikamente und Beschwerde sich lautstark über seine Anhaltung in einer Sicherheitszelle. Er habe mit den Händen gegen die Zellentür und seinen Kopf gegen die Wände geschlagen. Er habe auf die Aufforderung hin, dieses Verhalten einzustellen, gesagt, dass dies kein Leben sei und sein Verhalten fortgesetzt. Er sei daraufhin in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden, um eine eventuelle Selbstgefährdung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Zelle zu verlassen, zögerlich, aber ohne Widerstand nachgekommen. Er habe angegeben, dass das kein Leben sei, dass er kein Krimineller sei und dass er nicht mehr leben wolle.

Laut Patientenkartei war der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall bis 11.11.2019 unauffällig und gab an, nichts vom Arzt zu brauchen. Er habe gefragt, warum der Arzt immer komme, das gehe ihm auf die Nerven. Er habe auf eine andere Zelle verlegt werden und seine Medikamente nicht nehmen wollen. Nach Änderung der Medikation gab der Beschwerdeführer am 12.11.2019 laut Patientenkartei an, es gehe ihm besser und er wolle diese Medikation beibehalten; daher sei die Anhaltung in einer Gemeinschaftszelle empfohlen worden.

Nach der Übermittlung des Schubhaftbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers teilte dieser am 14.11.2019 die Auflösung der Vollmacht mit.

Ab 17.11.2019 wurde der Beschwerdeführer in der offenen Station im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Er wurde am 11.11., 13.11. und 18.11.2019 von der Schubhaftbetreuung, am 12.11., 13.11., 19.11. und 21.11.2019 von seiner gewillkürten Vertretung besucht, am 16.11. und 19.11.2019 von Bekannten.

Laut Patientenkartei klagte der Beschwerdeführer am 19.11.2019 über XXXX und bekam XXXX zusätzlich abends verschrieben. Er habe über diffuse Schmerzen im XXXX geklagt, er sei bei dauerhafter Schmerzsymptomatik an den Amtsarzt verwiesen worden.

Das Medikamentenverordnungsblatt des Beschwerdeführers lautete seither auf XXXX Mal täglich, XXXX Mal täglich, XXXX Mal täglich und XXXX Mal täglich.

4. Erstes Schubhaftbeschwerdeverfahren

Mit Schriftsatz vom 18.11.2019, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater, die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.11.2019. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Ladung der genannten Zeuginnen durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Der Beschwerde legte er ein als Kopie unleserliches Schreiben und einen Befund des XXXX vom 27.09.2019 bei. Als Adresse des Beschwerdeführers schien XXXX , auf. Laut Anamnese war der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis 26.08.2019 stationär im Krankenhaus XXXX im Rahmen einer erstmaligen akuten XXXX (eine XXXX mit früherer XXXX Medikation war vorbekannt) und erhielt dort eine psychopharmakologische Neueinstellung. Er war seit 27.08.2019 in fachärztlich psychiatrischer und sozialarbeiterischer Behandlung und dabei, sich zunehmend zu stabilisieren. Eine muttersprachliche Psychotherapie durch XXXX war geplant. Der negative Asylbescheid und die Sorge, XXXX verlassen zu müssen, belasten den Beschwerdeführer allerdings massiv. Er hatte inzwischen gute Freunde und Vertraute gefunden, eine Entwurzelung aus seinem jetzt gewohnten Umfeld konnte zu einer massiven Destabilisierung führen. Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht wurde daher der Verbleib in XXXX und die Betreuung dortörtlich deutlich befürwortet. Die Diagnose lautete auf XXXX mit gegenwärtiger XXXX 08.2019). Die aktuelle Medikation waren XXXX Mal täglich und XXXX täglich.

Das Bundesamt legte mit Anschreiben vom 19.11.2019 den Akt vor und erstattete eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und die gemäß § 35 Abs. 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung den Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren [, die] als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden[, der belangten Behörde bei Obsiegen zusprechen].

Mit der Stellungnahme legte das Bundesamt einen Aktenvermerk folgenden Inhalts vor:

„Am 19.11.2019 wurde mit der Aufnahme im PAZ XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und konnte Folgendes zum Aufenthalt des Fremden im PAZ XXXX in Erfahrung gebracht werden:

Am 07.11.2019 wurde der Fremde in das PAZ XXXX verbracht und wurde er zur Verhinderung einer eventuellen Selbstverletzung in einer Sicherheitszelle untergebracht.

Vom 08.11.2019 bis 11.11.2019 war der Fremde aufgrund einer versuchten Selbstverletzung am 08.11.2019 in einer besonderen Sicherheitszelle untergebracht.

Am 11.11.2019 wurde der Fremde in eine normale Einzelzelle verlegt.

Am 12.11.2019 wurde der Fremde in einer Mehrpersonenzelle untergebracht.

Seit 17.11.2019 befindet sich der Fremde in der im XXXX des PAZ XXXX eingerichteten ‚offenen Station‘.

Am 19.11.2019 wurde mit der San[…]itätsstelle des PAZ XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen und wurde Folgendes über den Fremden bzw. dessen Aufenthalt im PAZ in Erfahrung gebracht:

Am 08.11.2019 wurde der Fremde dem Amtsarzt vorgeführt. Die Haftfähigkeit des Fremden wurde festgestellt. Medikamente wurden verordnet.

Der Fremde nahm überdies psychologische/psychiatrische Betreuung durch XXXX in Anspruch.

Nach einer versuchten Selbstverletzung wurde der Fremde in der Sicherheitszelle durch den Amtsarzt aufgesucht.

Am 09.11.2019 und am 10.11.2019 wurde der Fremde in der besonderen Sicherheitszelle vorschriftsgemäß 2x/Tag durch den Amtsarzt aufgesucht.

Der Fremde gab sowohl am 09.11.2019 als auch am 10.11.2019 gegenüber dem Amtsarzt an, dass er ‚nichts brauche‘.

Am 11.11.2019 wurde „unauffällig“ durch den Amtsarzt im do. Protokoll festgehalten und der Fremde durch eine XXXX aufgesucht, die die Verlegung des Fremden in eine Einzelzelle empfahl.

Am 12.11.2019 erfolgte nach Vorstelligwerden des Fremden vor dem Psychiater eine Medikam[en]tenanpassung.

Am 13.11.2019 wurde in einen übermittelten Befund eines psychosozialen Dienstes Einsicht genommen und der Fremde auf die offene Station verlegt.

Seit 13.11.2019 sind keine Auffälligkeiten zu verzeichnen.

Am 19.11.2019 ist ein Kontrolltermin beim Psychiater vorgesehen.

Am 19.11.2019 wurde mit dem Leiter der XXXX für XXXX , XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, welcher über Nachfrage sinngemäß Folgendes angab:

Die ärztliche Versor[g]ung in der Betreuungsstelle XXXX ist jedenfalls sichergestellt. Falls ein dort zugewiesener Fremder an XXXX leidet bzw. solche ins Treffen führt, wird er umgehend einer medizinisch XXXX Betreuung zugeführt.

Am 19.11.2019 wurde mit der BFA XXXX Abteilung telefonisch Kontakt aufgenommen und konnte in Erfahrung gebracht werden, dass im HRZ Verfahren laufend bei der Botschaft urgiert wird und, dass umgehend eine Kontaktaufnahme mit der nepalesischen Botschaft zwecks Erhalt eines Vorführtermins erfolgen wird.“

Am 20.11.2019 langten Befund und Gutachten des Amtsarztes vom Polizeianhaltezentrum XXXX ein. Diesem zufolge war der Beschwerdeführer laut Facharzt für XXXX unter Medikation XXXX . Er werde in regelmäßigen engmaschigen Abständen psychiatrischen Kontrollen zugeführt, um eine eventuelle Veränderung bzw. Verschlechterung seines psychischen Zustandes zu erkennen und zu behandeln. Derzeit befinde er sich in gutem Allgemeinzustand mit guten Vitalparametern […] und sei weiterhin haftfähig.

Am selben Tag langte die Stellungnahme der Direktion Dublin und Internationale Beziehung, Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes ein. Diese lautete wie folgt:

„Am 07.06.2018 wurde der Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die NEPALESISCHE Botschaft übermittelt.

Am 12.06.2018 langte eine Note Verbal der nepalesischen Botschaft mit dem Ersuchen um Übermittlung eines Nachweises der StA. /Passkopie ho. ein.

Die oa. Person hat das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates unterschrieben, dies ist eine wesentliche Voraussetzung der nepalesischen Behörden für eine weitere Bearbeitung des HRZ Antrages, jedoch konnten keine personenbezogene Dokumente in Vorlage gebracht werden.

Es erfolgten laufend Urgenzen:

18.01.2019: Urgenzliste übermittelt

04.03.2019: Urgenzliste per Mail übermittelt

25.04.2019: Urgenz per Mail übermittelt

07.06.2019: Urgenz per Mail übermittelt

24.07.2019: persönliche Urgenz

30.08.2019: Urgenzliste per Post übermittelt

18.09.2019: Urgenzliste per Mail übermittelt

08.11.2019: Urgenz

11.11.2019: Urgenzliste per Post übermittelt

Am 19.11.2019 wurde der Antrag zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erneut übermittelt, mit der Bitte um einen Vorführtermin.

Im Jahr 2019 wurden 2 Heimreisezertifikate ausgestellt – in einem Fall wurde eine Kopie des Reisepasses vorgelegt. Anzumerken ist, dass dies überhaupt die ersten Heimreisezertifikate sind, welche das BFA jemals von NEPAL erhalten hat.

Zum Verfahren – Erlangung eines Heimreisezertifikates kann ich Ihnen mitteilen, dass das Formblatt durch den Fremden unterschrieben sein muss – ansonsten wird der Antrag nicht weiter bearbeitet. Die Unterlagen werden danach nach NEPAL übermittelt und es werden laut Konsul vor Ort Recherchen durchgeführt.

Eine genaue Dauer dieser Recherchen konnte der Konsul nicht nennen. Wie bereits erwähnt, wurden 2 Heimreisezertifikate relativ schnell ausgestellt (Passkopie vorhanden). Es fehlen uns jedoch die Erfahrungswerte aufgrund der vor Ort Recherchen und kann von meiner Seite keine Angaben zu Ihrer Anfrage geben.

Die zuständige Länderreferentin ist um Aufrechterhaltung des Botschaftskontaktes bemüht, anzumerken ist, dass im AUGUST 2019 leider ein Wechsel des Botschaftspersonals erfolgte, aufgrund dessen erfolgt nun ein neuer Kontaktaufbau, um eine ebenso gute Kooperation herzustellen.

Im Übrigen möchte ich auch festhalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könnte.“

Die mündliche Verhandlung am 21.11.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache NEPALI, an der der Beschwerdeführer und sein ihn vertretender Rechtsberater sowie das Bundesamt teilnahmen und die in der Beschwerde angeführte, präsente Zeugin gehört wurde, gestaltete sich wie folgt:

„R fragt D, ob gemäß § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird von D verneint.

R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher gut verstehen?

BF: Ja. Wenn ich etwas nicht verstehe, frage ich noch einmal nach.

R: Können Sie Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit der Dolmetscher in Zweifel ziehen? Oder vereinfacht gesagt, haben Sie irgendeinen Einwand gegen d[en] Dolmetscher[…], zB weil Sie [ihn] kennen oder aus anderen Gründen?

BF: Nein.

R: Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt das Gefühl bekommen, dass es Probleme bei der Übersetzung gibt, oder sollten Sie etwas nicht verstehen, ersuche ich Sie, dass Sie dies sofort bekannt geben.

BF: Ja.

R: Letzteres gilt nicht nur für die Übersetzung, sondern auch für den Fall, dass Sie den Inhalt einer Frage nicht verstehen. Sie können das jederzeit sagen und ich werde die Frage umformulieren oder Ihnen mit anderen Worten erklären, was ich wissen will.

BF: Ja.

[…]

R befragt die Partei, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen

BF: Momentan geht es mir gut. Ich war vor kurzem beim Arzt. Ich habe XXXX . Dagegen nehme ich Medikamente. Momentan geht es mir gut.

[…]

Befragung des BF:

R: Sie stellten am 19.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Wie kamen Sie nach Österreich?

BF: Ich bin aus NEPAL in XXXX geflogen. Von dort bin ich zu Fuß mit Schleppern nach XXXX gegangen. Ich war ein Jahr in XXXX . Ich bin dann nach XXXX und anschließend nach Österreich gekommen. Als ich aus NEPAL ausgereist bin, bin ich mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

R: Laut Ihrer Einvernahme vom 28.01.2016 flogen Sie nach XXXX und reisten von dort aus auf dem Landweg über XXXX nach Österreich. Für einen Flug braucht man einen Reisepass. Wo ist Ihr Reisepass?

BF: Der Schlepper hat mir damals gesagt, ich soll diese Aussage machen, sonst werde ich zurück nach Hause geschickt. Deswegen habe ich andere Angaben gemacht.

R: Da waren Sie schon fünf Jahre in Österreich. Warum tun Sie immer noch, was der Schlepper sagt?

BF: Ich habe Angst, dass sich nach NEPAL zurückgeschickt werde.

R: Welche Tipps hat Ihnen der Schlepper noch gegeben?

BF: Der Schlepper hat uns nach XXXX gebracht, dann dort gelassen und ich bin nach XXXX gegangen.

R wiederholt die Frage.

BF: Keine.

R: Das heißt, Sie sind mit einem gefälschten Reisepass gereist. Das wäre ein Strafdelikt. Möchten Sie dazu wirklich Aussagen machen?

RV weist auf Aussageverweigerung hin.

BF: Der Schlepper hat alles organisiert. Er hat auch die gefälschten Reisepässe aufgestellt.

R: Sie legten weder im Asylverfahren noch seither identitätsbezeugende Dokumente vor. Haben Sie einen Beweis für die von Ihnen verwendete Identität?

BF: Momentan habe ich nichts. Ich bin die Person, die ich sage.

R: Was heißt ‚momentan haben Sie nichts‘?

BF: Ich habe im Moment nichts, wo meine Identität draufsteht.

R wiederholt die Frage.

BF: Seit ich da bin habe ich nie etwas gehabt.

R: Warum haben Sie sich acht Jahre lang keine Dokumente schicken lassen?

BF: Ich habe Angst, dass wenn ich irgendwelche Dokumente vorlege, dass ich abgeschoben werde nach NEPAL. Ich will in Österreich bleiben. Ich will freiwillig nach NEPAL zurückkehren, ich will nicht im Gefängnis bleiben. Wie gesagt, ich habe XXXX . Wenn ich weiter im Gefängnis bleibe, werde ich krank.

R: Was haben Sie seit Haftbeginn gemacht, wenn Sie jetzt sagen, Sie möchten ausreisen?

BF: Wenn ich in Haft bin, kann ich nichts machen. Es gibt eine Botschaft in XXXX . Jetzt kann ich dort was machen.

R wiederholt die Frage.

BF: Ich habe XXXX und XXXX darüber informiert, dass ich freiwillig nach NEPAL zurückkehren möchte. Dafür brauche ich ein bisschen Zeit, dass ich meine Dokumente besorgen kann.

R: Sie haben mit XXXX gesprochen. Das haben Sie bisher gemacht um auszureisen?

BF: Ja.

R: Haben Sie auch mit XXXX gesprochen, der Rückkehrberatung oder mit der Schubhaftbetreuung?

RV: Mit XXXX .

R: Das ist im aktuellen Auszug der Anhaltedatei nicht erfasst. Dort finden sich nur Schuhaftbetreuung und XXXX .

RV: Für uns ist undurchsichtig, wer Schubhaftbetreuung und wer Rückkehrberatung macht. Der Klient hat mir gesagt, dass er mit einer Betreuerin XXXX über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gesprochen hat.

R: Haben Sie bereits einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt?

BF: Ich bin derzeit in Haft und habe keine Möglichkeit und keine Ahnung, wie das geht. Wenn ich Medikamente nehme, bin ich nicht in der Lage dazu.

R: Sie wurden mit der Asylantragstellung in XXXX in die Grundversorgung aufgenommen und am 26.08.2011, vier Tage nach der Zulassung Ihres Verfahrens in Österreich und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte, in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX überstellt. Dort konnten Sie am 16.09.2011 nicht mehr geladen werden, weil Sie am 12.09.2011 die Grundversorgung ausgeschlagen haben und nach XXXX gezogen sind. Warum?

BF: Ich hatte dort Probleme, weil ich XXXX esse. Da gab es keine Landsleute, mit denen ich mich unterhalten hätte können. In XXXX waren viele. Deswegen bin ich nach XXXX gegangen.

R: Ab 09.09.2011 waren Sie bereits in XXXX , in der XXXX gemeldet. Haben Sie dort auch gelebt?

BF: Da war ein NEPALESE. Der hat mich dort wohnen lassen. Er hat mir dort die Zettel ausgestellt.

R: Wovon lebten Sie in der Zeit?

BF: Ich habe damals als XXXX gearbeitet.

R: Die Ladung zum Bundesamt wurde Ihnen durch Hinterlegung an Ihrer neuen Adresse zugestellt und Sie kamen der Ladung am 26.09.2011 nach. In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie von Landsmännern erhalten werden. Wovon haben Sie jetzt gelebt?

BF: Wie ich dort eingezogen war, hatte ich nicht sofort Arbeit. Später habe ich als XXXX gearbeitet. Meine Freunde haben mir am Anfang geholfen und das habe ich später zurückgezahlt.

R: Es waren keine drei Wochen zwischen Ladung und Umzug.

BF: Ja, da haben mir meine Freunde geholfen. Ich habe auch die Freunde aus meinem Heimatdorf dort. Die haben mir geholfen.

R: Mit Bescheid vom 27.09.2011 wies das Bundesamt Ihren Antrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dieser wurde Ihnen am 29.09.2011 zugestellt. Sie erhoben am 11.10.2011 Beschwerde, am 20.10.2011 gaben Sie eine ergänzende Stellungnahme ab. Antragsgemäß gab Ihnen der Asylgerichtshof einen Rechtsberater bei; der Beschluss wurde ihnen am 25.02.2012 an Ihrer Meldeadresse zugestellt, aber von Ihnen nicht behoben. Warum?

BF: Damals habe ich es nicht erfahren. Das erfahre ich jetzt gerade.

R: Am 30.03.2012 bekamen Sie eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte. Warum?

BF: Es war ein Anwalt in der XXXX im XXXX . Er hat mir geholfen, dass ich eine Aufenthaltsberechtigungskarte bekomme.

R: Sprechen Sie von der Duldungskarte? Das war drei Jahre später.

BF: Ich rede von der Aufenthaltserlaubnis damals.

R: Sie hatten im März 2012 noch keinen Anwalt. Warum haben Sie die weiße Karte 2012 neu beantragt?

BF: Weil ich sie verloren habe.

R: Sie begründeten am 10.07.2012 eine neue Meldeadresse in der XXXX . Warum sind Sie umgezogen?

BF: Ich bin umgezogen, weil der Unterkunftgeber selbst umgezogen ist.

R: Mit Erkenntnis vom 10.12.2012 wies der Asylgerichtshof Ihre Beschwerde als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde Ihnen am 02.02.2013 polizeilich an dieser Adresse zugestellt. Sie stellten einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab Ihrem Antrag nicht Folge. Was haben Sie also gemacht, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?

BF: Damals habe ich gar nichts unternommen. Damals wollte ich nicht nach NEPAL zurückkehren. Jetzt bin ich krank und will nach NEPAL zurückkehren.

R: Haben Sie nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes noch dort gelebt oder waren Sie nur dort gemeldet?

BF: Ich habe dort gelebt.

R: Mit Ladungsbescheid vom 19.04.2013 wurden Sie für den 28.05.2013 zur belangten Behörde geladen und über Ihre Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise informiert. Bescheid und Information wurden Ihnen am 24.04.2013 durch Hinterlegung zugestellt, wurden aber als nicht behoben an die Behörde rückgemittelt. Warum haben Sie Ihre Zustellungen nicht behoben?

BF: Die weiße Karte war abgelaufen und deswegen war es nicht möglich, Briefstücke von der Post abzuholen. Ich war auch bei der Post. Die haben mir nichts gegeben wegen der abgelaufenen Karte.

[…]

R: Die weiße Karte hat kein Ablaufdatum. Sie wurde Ihnen erst 2018 [korrekt: 2017] entzogen. Was sagen Sie dazu?

BF: Mit dieser Karte war es nicht möglich, Briefe zu holen.

R: Sie hatten am 19.01.2013 Vollmacht erteilt, Ihrem Vertreter konnte die Ladung zugestellt werden. Sie nahmen den Ladungstermin am 28.05.2013 wahr. Dabei gaben Sie an, dass XXXX sind. In welchem Beschäftigungsverhältnis standen Sie? Waren Sie angestellt oder selbstständig?

BF: Der Arbeitgeber ist jemand anders. Er zahlt die Steuern und beauftragt uns, die Arbeit zu erledigen. Er bezahlt uns.

R: Haben Sie Ihren Verdienst versteuert und sozialversichert?

BF: Darüber weiß ich nichts. Er hat uns bezahlt. Ob er die Steuern bezahlt hat, weiß ich nicht.

R: Das klingt für mich nach Schwarzarbeit. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe nichts gestohlen und nichts gemacht. Ich musste überleben. Deswegen musste ich irgendeiner Arbeit nachgehen.

R: Am 15.10.2015 stellten Sie einen Antrag auf Grundversorgung. Warum?

BF: Weil ich weiter in Österreich bleiben wollte.

R: Am 06.06.2013 und 11.06.2013 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet angezeigt. Hat Sie das nicht bewogen, sich um Ihre Ausreiseverpflichtung zu kümmern?

BF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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