Entscheidungsdatum
03.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W127 2229746-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sladek, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 27.01.2020, Zl. BAES-PSM-2016-0188:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt für Ernährungssicherheit den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.10.2015 auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels „ XXXX “ gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ab.
Hiegegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 29.10.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde vom 24.02.2020 gegen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde mit Schreiben vom 29.10.2020 zurückgezogen. Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Ernährungssicherheit Pflanzenschutzmittel Verfahrenseinstellung Zulassungsverfahren Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2229746.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021