TE Bvwg Beschluss 2020/11/4 L501 2230618-1

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


L501 2230618-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat. Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , SVNR XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 11.03.2020 versandten Behindertenpass, OB: XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der in Form des Behindertenpasses ergangene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Der der bP mit Schreiben vom 29.01.2018 übermittelte Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH beruht auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie vom 29.01.2018, in welchem basierend auf der klinischen Untersuchung am 24.01.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

Derzeitige Beschwerden: verspüre er einen Harndrang, müsse er jedoch sofort das WC aufsuchen, sonst könne er den Harn nicht mehr halten. Die Stuhlentleerung funktioniere regelmäßig.

Klinischer Status – Fachstatus: OBERE EXTREMITÄTEN: Trophik seitengleich unauffällig, spastische Tonuserhöhung beidseits distal, Hypästhesie von den Ellbogengelenken nach distal, links-betonte Streckerparese (KG rechts: 4+, KG links: 4), MER: TSR links lebhaft, die übrigen seitengleich mittellebhaft auslösbar, im AVV kein Absinken, kein Pronieren, FNV beidseits in der Endstrecke diskret ataktisch, Dysdiadochokinese beidseits, Feinmotorikstörung beidseits;

UNTERE EXTREMITÄTEN: Trophik seitengleich unauffällig, Hypästhesie und Thermhypästhesie beidseits, ausgeprägte Paraspastik, leicht spastische Paraparese (KG: 4), MER seitengleich übermittellebhaft auslösbar, KHV beidseits diskret spastisch-ataktisch, Pallhypästhesie beidseits distal, Babinksy beidseits positiv; Romberg-Stehversuch: unauffällig;

Gangbild: Gesamtmobilität: kurze Wegstrecken frei gehfähig; Gangbild: spastisch-ataktisch

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Querschnittslähmung nach Halsmarkprellung 02/2017

Die Position 04.03.02 wird mit 60% eingestuft.

Die Wahl des mittleren Rahmensatzes ergibt sich aus den Gefühlsstörungen (Hautgefühl und Temperaturempfinden) an beiden oberen Extremitäten vom Ellbogengelenk nach abwärts, sowie von den Brustwarzen nach abwärts. An motorischen Defiziten finden sich im Bereich der Arme eine beidseitige Streckerschwäche, an den Beinen eine leichgradige Schwäche beidseits, verbunden mit einer Steifigkeit. Der Proband ist frei gehfähig, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht zu begründen ist.

04.03.02

60 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Mit dem am 20.01.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundes die Verlängerung ihres bis 31.01.2020 befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 vH.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie vom 09.03.2020 wird basierend auf der klinischen Untersuchung am 05.03.2020 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status: Spastische Tonuserhöhung an beiden oberen Extremitäten distal, konsekutiver Tremor bei schnellen Handbewegungen, geringgradige Einschränkung der Feinmotorik, Hypästhesie-und Dysästhesie an beiden unteren Extremitäten, geringgradige Spastizität an beiden Beinen mit Gangunsicherheit

Gangbild: Die Gesamtmobilität ist nicht eingeschränkt-Gehstrecke von 300-400 m ist möglich (Anamnese: 1 Stunde). Einbeinstand beiderseits mit Anhalten durchführbar. Zehen-und Fersengang beiderseits nicht möglich. Das Gangbild ist normalschrittig und etwas unsicher (Spastizität)

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Inkomplettes Querschnittsyndrom unterhalb von C4-Traumatisch nach Contusio spinalis.

Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 50 % - Spastizität rechts>links- Gangunsicherheit-Hyp-und Dysästhesie.

04.03.02

50 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Einstufung der Erkrankung nunmehr mit dem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % (Vorgutachten: 60%) aufgrund der Besserung des Spastizität und der übrigen neurologischen Symptomatik (Blasen-und Mastdarmlähmung).

Ohne Durchführung eines Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde sodann mit Schreiben vom 11.03.2020 den Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 vH.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Nichtberücksichtigung ihrer urologischen Probleme sowie die stark reduzierte Sensibilität der Hände und Beine, weshalb sie ihre vorhandene Kraft schlecht einsetzen könne, da ihr das „Gespür“ fehle.

Mit Schreiben vom 30.04.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne weitere Ermittlungen oder Verfahrensschritte vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Hinsichtlich des Verfahrensgangs, der Ausführungen im Sachverständigengutachten und des Vorbringens der bP wird auf Punkt I. verwiesen. Die belangte Behörde hat der bP das eingeholte Gutachten nicht im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Die Ausführungen im Gutachten reichen unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Befunde nicht für eine schlüssige Begründung des angenommenen unteren Rahmensatzes der Pos. Nr. 04.03.02 mit 50 vH aus.

Der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehende Teil ist nicht so verfasst, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen konkret unter Anführung der vorliegenden Beeinträchtigungen dargelegt wird, warum gegenständlich der untere Rahmensatz der Pos. Nr. 04.03.02 zur Anwendung zu gelangen hat. Es fehlt an der im Sinne der Rechtsprechung erforderlichen Abgrenzung innerhalb des Rahmensatzes, insbesondere fehlt es aber auch an einer - auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbaren - ausreichenden Begründung für die letztlich festgestellte Besserung der Spastizität und der übrigen neurologischen Symptomatik (Blasen- und Mastdarmlähmung) im Vergleich zum Vorgutachten. So wird in beiden Gutachten beispielsweise eine Feinmotorikstörung und eine spastische Tonuserhöhung an beiden oberen Extremitäten sowie eine Hypästhesie und (geringgradige) Spastizität betreffend die unteren Extremitäten beschrieben. Zudem findet sich der im Gutachten vom 29.01.2018 angeführte imperative Harndrang auch in dem verfahrensgegenständlich vorgelegten Befund vom 21.05.2019.

Schließlich mangelt es ebenso an der erforderlichen Abgrenzung der herangezogenen Positionsnummer zur nächsthöheren bzw. nächstniedrigeren Positionsnummer der Einschätzungsverordnung Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH Ra 2015/11/0036, Ra 2017/11/0256).

Die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurden sohin unterlassen.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Gutachten vom 09.03.2020 erweist sich– wie bereits unter Punkt II.1 ausgeführt - aufgrund der unzureichenden Befundung bzw. Begründung für die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb des Rahmensatzes als unschlüssig.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung

II.3.1  zu ermittelnder Sachverhalt

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.

II.3.2. Kassation

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

II.3.2.1. Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62).

Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60).

Legt man diese Anforderungen auf das Vorgehen der belangten Behörde im Beschwerdefall um, zeigt sich, dass diese ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen.

II.3.2.2. Der verfahrensgegenständliche Behindertenpass wurde ohne Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG übermittelt.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch beachtlich, dass seitens der belangten Behörde in vielen Fällen auf die Einhaltung dieses fundamentalen Verfahrensgrundsatzes verzichtet wird (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sodass es zu einer wesentlichen Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte kommt.

Durch das beschriebene Vorgehen der belangten Behörde konnte gegenständlich das Vorbringen der bP vom Sachverständigen nicht in die Beurteilung einbezogen werden. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen und wurden verpflichtende Verfahrensschritte nicht gesetzt, sondern an das Verwaltungsgericht delegiert.

Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Seitens der bP werden hiezu die erforderlichen Befunde vorzulegen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L501.2230618.1.01

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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