Entscheidungsdatum
06.11.2020Norm
B-VG Art130 Abs1Spruch
W259 2149884-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Nachzahlung von Bezügen:
A) Der Antrag auf Nachzahlung der sich aus der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 13.08.2013 die bescheidmäßige Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des mit Bescheid vom 24.09.2012 ermittelten Vorrückungsstichtages und unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 sowie die allfällige Nachzahlung der ihm zustehenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2004.
2. Der XXXX wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung mit Bescheid vom XXXX 2015, Zl. XXXX , gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG zurück und sprach aus, dass sein Antrag auf Nachzahlung von Bezügen als unbegründet abzuweisen sei.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Daraufhin gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde mit Erkenntnis vom 07.12.2016, Zl. W129 2113970-1/3E, statt und hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG auf.
5. Nachfolgend wies der XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2010 (wohl gemeint vom 13.08.2013) mit Bescheid gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 iVm § 175 Abs. 79a und 79b GehG ab.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Beschluss vom XXXX 2017, W128 2149884-1/2Z, setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2017, W128 2148285-1/2Z, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen aus.
8. Mit Urteil vom 08.05.2019, C-396/17, entschied der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen.
9. In weiterer Folge wurden neue gesetzliche Bestimmungen (§ 169f ff. GehG) am 08.07.2019 im Bundesgesetzblatt kundgemacht; diese traten rückwirkend in Kraft.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 zu GZ W128 2149884-1 gab das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A) I.) der Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX (belangte Behörde) vom XXXX2017 statt und stellte gemäß § 169f Abs. 4 GehG fest, dass sich das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 um 1098 Tage verbessere. Unter Spruchpunkt A) II.) sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer eine Nachzahlung der sich aus der Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergebenden Bezüge rückwirkend ab 01.07.2009 ergebe.
11. Gegen Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2020 richtete sich die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit verbunden mit dem Antrag geltend gemacht wurde, der Verwaltungsgerichtshof möge aus diesem Grund in der Sache entscheiden, hilfsweise das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 im angefochtenen Umfang aufheben.
12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, wurde Spruchpunkt A) II.) des Erkenntnisses wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
13. Das gegenständliche Verfahren wurde am 23.10.2020 der zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist am XXXX 1987 in den Bundesdienst eingetreten.
Mit Antrag vom 13.08.2013 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Festsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung des mit Bescheid vom 24.09.2012 ermittelten Vorrückungsstichtages und unter Außerachtlassung der Bestimmung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010 sowie die allfällige Nachzahlung der ihm zustehenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2004.
Die XXXX setzte zunächst das Verfahren mit Bescheid vom XXXX 2014 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.09.2013, 2013/12/0076, EU 2013/0005, gemäß § 38 AVG aus und wies sodann mit Bescheid vom XXXX 2015 den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinn von § 8 GehG in der Fassung vor dem Inkrafttreten der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten „Reform des Besoldungsrechtes“ gemäß § 175 Abs. 79 Z 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurück. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Nachzahlung von aus diesem Anlass sich ergebenden Bezügen wurde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 07.12.2016 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der XXXX vom XXXX 2015 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos auf.
Mit Bescheid vom XXXX 2017 wies die XXXX den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.11.2010 (wohl gemeint: 13.08.2013) auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 175 Abs. 79 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 175 Abs. 79a und 79b GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2016 ab.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.02.2017 wurde beantragt, den Bescheid vom XXXX 2017 dahingehend abzuändern, dass in der Sache mit der Maßgabe entschieden werde, dass dem Antrag vom 13.08.2013 Folge gegeben werde und somit seine Einstufung (auf Basis des verbesserten Vorrückungsstichtages 01.07.1984 und Ermittlung der Einstufung gemäß Vorrückung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe nach zwei Jahren) und der sich aus ihr ab 01.01.2004 gebührenden Bezüge festgestellt werde.
Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides vom XXXX 2017 war lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, nicht jedoch sein daraus resultierender Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen.
Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.08.2013 auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020, GZ W128 2149884-1/10E, zu Spruchpunkt A) I.) rechtskräftig entschieden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere die Bescheide der belangten Behörde sowie den vorangegangenen Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020 zu Ra 2020/12/0036 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gegenstand des Bescheides vom XXXX 2017 lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung war. Über seinen weiteren Antrag vom 13.08.2013 auf seinen daraus resultierenden Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen hat die belangte Behörde noch nicht entschieden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung wegen Unzuständigkeit
3.1. Art 130 B-VG lautet auszugsweise:
(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
Gegenstand des vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheides vom XXXX 2017 war lediglich der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. Sein Antrag vom 13.08.2013 auf Nachzahlung der ihm daraus resultierenden zustehenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2004 wurde nicht im Bescheid vom XXXX 2017 abgesprochen. Insoweit der Bescheid vom XXXX 2015, einen Abspruch über den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen enthielt, ist festzuhalten, dass dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ersatzlos aufgehoben wurde. Einer inhaltlichen Erledigung des Antrags vom 13.08.2013 – wie in der gegenständlichen Beschwerde vom 10.02.2017 beantragt - auf Nachzahlung von Bezügen im gegenständlichen Verfahren steht somit der Umstand entgegen, dass das diesbezügliche Begehren nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom XXXX 2017 ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auf Grund der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Spruchpunkt A.) I.) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 die Sperrwirkung der ersatzlosen Aufhebung der Entscheidung der Dienstbehörde über den Nachzahlungsanspruch durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2016 aufgehoben ist. Nachdem der Antrag vom 13.08.2013 betreffend die Nachzahlung der ihm daraus resultierenden zustehenden Bezugsdifferenz ab 01.01.2004 somit noch nicht von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde, ist - den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0039, folgend - im behördlichen Verfahren im Rahmen eines Feststellungsbescheids, allein über die Frage der Verjährung der Ansprüche zu entscheiden.
Der zweite Teil des Antrages des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Nachzahlung von Bezügen war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde betreffend Nachzahlung von Bezügen abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdegegenstand Bezüge - Nachzahlung Unzuständigkeit BVwG ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W259.2149884.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021