Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I421 2236430-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 25.09.2020, Zl. 1264762402/200425802, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren auf fünf Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 24.05.2020 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) darüber informiert, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Untersuchungshaft genommen worden sei.
2. Dem BF wurde daraufhin mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisausaufnahme vom 25.05.2020 seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ihm wurde eine 14-tägige Frist nach Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seines Privat- bzw. Familienlebens gewährt. Eine solche brachte der BF auch mit Einlangen 16.06.2020 ein.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2020, Zl. 1264762402/200425802 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung gegen das Aufenthaltsverbot aberkannt (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 22.10.2020, beim BFA eingelangt am selbigen Tag, rechtzeitig vollumfänglich Beschwerde, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. In Anbetracht des verhängten Strafmaßes erscheine die Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren unverhältnismäßig und daher ungerecht. Die belangte Behörde hätte zudem eine Einvernahme durchführen müssen, um eine begründete Gefährdungsprognose erstellen zu können. Dabei hätte die belangte Behörde feststellen können, dass der BF seine Tat grundsätzlich als besonders verwerflich und als eine für die Zukunft untaugliche Vorgangsweise, um seine finanzielle Schuldenlast vermindern zu können, eingesehen habe. Er stelle daher nach der Haftentlassung pro Futura keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr dar. Zudem seien Familienmitglieder des BF in Österreich wohnhaft, sodass die Dauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls als unverhältnismäßig zu werten und deswegen ungerechtfertigt sei. Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und das Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer zu verkürzen sowie in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
6. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.10.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Die Identität des BF steht fest.
Seit 08.01.2017 ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet durchgehend melderechtlich erfasst, wobei er sich seit 23.05.2020 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befindet.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in Deutschland das Abitur abgeschlossen und anschließend ein Maschinenbaustudium begonnen, jedoch abgebrochen. In Österreich war er im Zeitraum vom 15.01.2018 bis zum 17.03.2018 als Arbeiter beschäftigt, im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 30.05.2020 als Angestelltenlehrling, wo er zuletzt ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 1.300,-- netto erzielte.
In Deutschland leben Familienmitglieder, Verwandte sowie Freunde des BF, in Österreich der Vater, Schwester und Schwager. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. In seiner Freizeit spielte der BF Firmenfußball. Er verfügt über soziale Kontakte.
Der Strafregisterauszug der Republik Österreich weist zur Person des BF eine Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 29.07.2020 RK 04.08.2020§§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 22.05.2020
Freiheitsstrafe 30 Monate
Dabei wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2020, rechtskräftig seit 04.08.2020, für schuldig befunden, am 22.05.2020 in XXXX der Angestellten der Raiffeisenbank Region XXXX / Bankstelle XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 41.700,-- mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er eine Gaspistole gegen sie richtete und sie aufforderte, ihm EUR 50.000,-- zu übergeben. Hierdurch hat der BF das Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt wurde. Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und der Umstand, dass die Beute zur Gänze sichergestellt werden konnte gewertet, erschwerend hingegen kein Umstand.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen basieren ebenfalls auf dem unbestrittenen Akteninhalt, den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde sowie den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister, dem Strafregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Da der belangten Behörde vom BF sowohl der Reisepass, Nr. XXXX , als auch sein Personalausweis, Nr. XXXX , in Kopie vorgelegt werden konnte, steht die Identität, das Geburtsdatum sowie die Staatsangehörigkeit des BF eindeutig fest. Der Umstand, dass der BF ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den entsprechenden Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30.05.2020 (AS 31).
Hinsichtlich der melderechtlichen Erfassung samt Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX gilt es, auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF zu verweisen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme (AS 31). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem unbedenklichen Akteninhalt. In Anbetracht des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des BF konnte auf dessen Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal er auch bis zu seiner Inhaftierung einer Angestelltenlehre nachgehen konnte. Da der BF zudem dem Firmenfußballspielen nachgegangen ist, ist darüber hinaus auch von einer körperlichen Fitness auszugehen (AS 32). Dass der BF in Deutschland das Abitur abgeschlossen werden, ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme des BF, ebenso der Umstand, dass er sein Maschinenbaustudium abgebrochen hat (AS 31). Diese Ausführungen finden auch im Strafurteil Deckung (AS 86). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gründen auf einem Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF, die Feststellungen zum Nettoeinkommen wurden dem Strafurteil entnommen (AS 87).
Hinsichtlich der in Deutschland sowie auch in Österreich lebenden Personen gilt es, auf die Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme zu verweisen, ebenso hinsichtlich des Firmenfußballspielens (AS 31 f). Dabei ergibt sich bereits aus der beruflichen Tätigkeit des BF und dem Firmenfußballspielen, dass dieser über soziale Kontakte verfügt. Dass der BF bis vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater gelebt hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF gründet auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Hinsichtlich der Gründe der Verurteilung samt Milderungs- und Erschwernisgründe wird auf die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 29.07.2020 verwiesen (AS 85 ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:
§ 67 (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) […]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs 4 aufgehoben durch Art 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:
§ 53a (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
[…]
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Da der BF die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, sondern dieser erst seit Januar 2017 im Bundesgebiet durchgehend aufhältig und melderechtlich erfasst ist, kommt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0135; VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228, VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181), nämlich, dass sein Aufenthalt eine „schwerwiegende“ Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht zur Anwendung.
Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305) (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), unter welche die vom BF begangene Tat zu subsumieren ist. Ein bewaffneter Raub ist dabei als „besonders schweres Verbrechen“ anzusehen (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360).
Gegenständlich stellt das persönliche Verhalten des BF ohne jeden Zweifel eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Das vom BF gesetzte Verhalten zeigt hinsichtlich seines Persönlichkeitsbildes deutlich, dass er über eine hohe kriminelle Energie verfügt und er der österreichischen Rechtsordnung wenig Bedeutung beimisst. Das Verhalten lässt weiters darauf schließen, dass der BF eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln aufweist. Insbesondere gilt es in Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsbild des BF darüber hinaus noch festzuhalten, dass der BF eine Gaspistole eingesetzt und er dadurch bewusst auch die Bankangestellte XXXX in Angst versetzt hat, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen und sein Ziel zu erreichen. Durch die Gaspistole hat der BF die Bankangestellte XXXX zudem auch einer beträchtlichen Gefahr hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt (vgl. VwGH 05.12.2008, AW 2008/18/0511) und ist durch die Drohung mit der Waffe von einer niedrigen Hemmschwelle in Zusammenhang mit Gewaltkriminalität auszugehen.
Wenn im Zuge des Beschwerdevorbringens nun vorgebracht wird, „der BF hätte seine Tat grundsätzlich als besonders verwerflich und als eine für die Zukunft sowieso untaugliche Vorgangsweise, um seine finanzielle Schuldenlast vermindern zu können, eingesehen“, so gilt es zu festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal sich der BF noch für längere Zeit in Haft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Die für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährdungsannahme ist sohin erfüllt.
Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben verhältnismäßig sein muss. Dabei gilt es im Zuge der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG auch zu berücksichtigen, dass der BF erst seit Januar 2017 im Bundesgebiet aufhältig ist.
Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben liegt in Anbetracht des Aufenthalts des Vaters, bei dem der BF bis vor seiner Inhaftierung auch lebte, der Schwester und des Schwagers sowie sonstigen sozialen Kontakten im Bundesgebiet jedenfalls vor. Jedoch vermochte weder die im Bundesgebiet aufhältige Familie noch die bis zur Inhaftierung des BF aufrechte Lehrstelle den BF von der Begehung seiner Straftat abzuhalten. Abgesehen vom Firmenfußballspielen brachte der BF auch keine weiteren Integrationsbemühungen vor. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht überdies dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt.
Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des BF ist jedenfalls davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele – wie soeben im obigen Absatz angeführten – dringend geboten und hat der BF damit Einbußen in seinem Privat- und Familienleben hinzunehmen.
Nicht verkannt wird dabei auch, dass weitere Familienmitglieder sowie Verwandte und Freunde des BF nach wie vor in Deutschland leben. Es ist daher davon auszugehen und ergibt sich auch aus der Stellungnahme des BF, dass nach wie vor Bindungen zu Deutschland bestehen, wo er aufgewachsen ist und das Abitur abgeschlossen hat. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich in Deutschland wieder zu integrieren.
Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG liegen somit gegenständlich vor und kommt eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots dabei keinesfalls in Betracht.
Was die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des dem der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach § 67 Abs 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer bis zu höchstens 10 Jahren als zulässig erachtet. Wenn in der Beschwerde hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausgeführt wird, dass diese in Anbetracht der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe unverhältnismäßig und daher ungerechtfertigt erscheine, so gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass angesichts des bis zu 15-jährigen Strafrahmens „nur“ eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten ausgesprochen wurde. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass diese Freiheitsstrafe – trotz Unbescholtenheit des BF aufgrund spezialpräventiver Erwägungen – unbedingt verhängt wurde und auch dem Umstand geschuldet ist, dass die Beute zur Gänze sichergestellt werden konnte.
Zumal es sich jedoch um die erste strafgerichtliche Verurteilung handelt, das Schöffengericht den zur Verfügung stehenden Strafrahmen nur im unteren Drittel ausschöpfte und der BF auch private Bindungen, insbesondere in Person seines Vaters, bei dem der BF auch lebte, seiner Schwester und seines Schwagers im Bundesgebiet aufweist, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom BF begangenen Straftat unter Berücksichtigung der konkreten Strafzumessungsgründe ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen.
Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf fünf Jahre herabzusetzen.
Während dieser Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seinen Gesinnungswandel durch die Vermeidung eines Rückfalls zu untermauern. Diese Dauer ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken.
3.2. Zum Nichterteilen eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Dafür genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, erweist sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich, dies aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. In Zusammenschau mit dem persönlichen Verhalten des BF, die dadurch gezeigte hohe kriminelle Energie sowie die Inkaufnahme einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit durch den Einsatz einer Gaspistole, erscheint seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.
Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Untersuchungshaft Verbrechen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2236430.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021