TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/30 97/02/0176

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ARB1/80 Art6;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0177 97/02/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerden 1) der N A., vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 12. März 1997, Zl. UVS-8/282/2-1997, betreffend Festnahme, vorläufige Verwahrung und Abschiebung, 2) der E A.,

O A., S A. und W A., alle vertreten durch den obgenannten Rechtsanwalt, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Februar 1997,

a) Zl. UVS-8/287/3-1997, betreffend Festnahme und vorläufige Verwahrung, sowie b) Zl. UVS-6/76/2-1997, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1997 wurde die an diese gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin N A. unter Berufung auf die §§ 51 und 52 in Verbindung mit § 48 Fremdengesetz als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Festnahme sowie der vorläufigen Verwahrung der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 1996 (15.35 Uhr) bis 31. Juli 1996 (Abschiebung per Flugzeug) festgestellt; gleichzeitig wurde gemäß § 67c Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 Z. 2 und 40 Fremdengesetz die Rechtmäßigkeit der am 31. Juli 1996 unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erfolgten Abschiebung dieser Beschwerdeführerin festgestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 97/02/0176 protokollierte Beschwerde.

II. Mit Datum 10. Februar 1997 erließ die belangte Behörde zwei weitere Bescheide, betreffend E, O, S und W A. (die Kinder der obzitierten Beschwerdeführerin N A.), und wies einerseits unter Berufung auf die §§ 51 und 52 in Verbindung mit § 48 Fremdengesetz deren Beschwerde als unbegründet ab und stellte die Rechtmäßigkeit der Festnahme sowie die vorläufige Verwahrung vom 30. Juli 1996 (15.35 Uhr) bis 31. Juli 1996 (Abschiebung per Flugzeug) fest; sie wies andererseits unter Berufung auf die §§ 67c Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 36 Abs. 1 Z. 2 und 40 Fremdengesetz die an diese Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und stellte die Rechtmäßigkeit der am 31. Juli 1996 unter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erfolgten Abschiebung dieser Beschwerdeführer per Flugzeug fest.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die zu den hg. Zlen. 97/02/0177, 0178 protokollierte Beschwerde. III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.

Mit der Behauptung eines Aufenthaltsrechtes nach dem zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei ergangenen Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/1980 vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Über die Beschwerdeführer wurde nämlich unbestrittenermaßen ein Aufenthaltsverbot (gegenüber der Beschwerdeführerin N A.) bzw. eine Ausweisung (gegenüber den übrigen Beschwerdeführern) nach dem Fremdengesetz verfügt. Deren Rechtskraft (Durchsetzbarkeit) war von der belangten Behörde bei der Prüfung der Zulässigkeit der Schubhaft ("vorläufige Verwahrung") zu beachten (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103, sowie vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0168). Zu Recht hat die belangte Behörde daher in der jeweiligen Begründung der angefochtenen Bescheide darauf verwiesen, daß der behaupteten Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer insoweit keine Relevanz zukommt; sie war daher auch nicht gehalten, sich mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer näher auseinanderzusetzen (vgl. in diesem Zusammenhang das obzitierte hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0168). Da die Rechtsanschauung der Beschwerdeführer vom Ansatzpunkt her verfehlt ist, besteht kein Anlaß, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 177 EGV in die Wege zu leiten.

Durch die mangelnde Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführer entsprach es dem Gesetz, durch die Verhängung der Schubhaft die rechtlich gebotene Ausreise zu sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0272). Was aber die von den Beschwerdeführern bekämpfte Abschiebung anlangt, so erkennen sie mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, richtig, daß diese im Wege einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG in Verbindung mit § 67c AVG bekämpft werden kann. Auch in diesem Zusammenhang verkennen die Beschwerdeführer allerdings die Rechtslage, wenn sie neuerlich auf ihre Aufenthaltsberechtigung nach dem erwähnten Assoziationsratsbeschluß verweisen; vielmehr hat der Gerichtshof im soeben zitierten Erkenntnis vom 23. September 1994 lediglich zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bzw. eine durchsetzbare Ausweisung besteht (was im Beschwerdefall unstrittig ist), nach § 36 Fremdengesetz noch weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen. Dies hat die belangte Behörde unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 Z. 2 Fremdengesetz (wonach die Abschiebung von Fremden zulässig ist, wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind) bejaht, ohne daß die Beschwerdeführer dem Substantielles entgegensetzen können.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020176.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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