Entscheidungsdatum
12.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W110 2235677-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 26.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 02.06.2020 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, bestimmte fehlende Unterlagen nachzureichen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
6. Am 30.09.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht trug der Beschwerdeführerin am 12.10.2020 die Behebung der Beschwerdemängel binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
8. Die Beschwerdeführerin erklärte mittels Eingabe vom 22.10.2020 die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22.10.2020 ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.10.2020. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung i.S.d. genannten Bestimmungen zukommt.
Schlagworte
Beschwerdemängel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachreichung von Unterlagen Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235677.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021