Entscheidungsdatum
13.11.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W274 2232571-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. KR POLLIRER und Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 27.03.2020, GZ. 2020-0.191.373 D124.1062, Mitbeteiligte Marktgemeinde XXXX , XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit E-Mail vom 07.07.2019 übermittelte XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, BF) der Marktgemeinde XXXX (im Folgenden Mitbeteiligte, MB) ein ausgefülltes Beschwerdeformular der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde), in dem er ausführt:
„Ich erhebe Beschwerde gegen die Verantwortliche Marktgemeinde XXXX wegen Verletzung im Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO). Ich habe am 22.06.2019 einen Antrag an die MB gerichtet, in dem ich sie dazu aufgefordert habe, mir dieses Recht zu gewähren. Die MB hat mir mitgeteilt, dass sie dem Antrag nicht folgen wird.“
Begründend führte der BF aus, im Rahmen einer Intranet-Recherche zu seiner Person sei er auf der Internet-Seite www. XXXX auf Daten zu seiner Person gestoßen. Dort seien Daten zu seiner Person in Immobilienangelegenheiten veröffentlicht worden. Die darin abgebildete Angelegenheit zu seiner Person ginge das World Wide Web nichts an. Die von der MB angeführte historische gesetzliche Bestimmung des § 53 der NÖ Gemeindeordnung aus 1973 (NÖ GO) könne zum Gegenstand nicht zutreffen. Die MB möge dafür Sorge tragen, dass seine personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang aus dem Internet unwiderruflich entfernt werden. Er beantrage die Feststellung seiner Rechte.
Angeschlossen war ein Mail an die MB vom 22.06.2019 mit folgendem Inhalt:
„Im Rahmen einer Internet-Recherche (mittels Google-Search) war zu meiner Person ein Internet-Eintrag gefunden worden. In einem Protokoll der Gemeinderatsitzung am 28.03.2012.
Eine rechtliche Legitimation für die Veröffentlichung zu meiner Person im Internet besteht nach der DSGVO nicht und wird um Entfernung oder Schwärzung dieser Daten zu meiner Person ersucht.“
Diesbezüglich war ein Internet-Link angegeben.
Im Anhang übermittelt wurde auch das das Anliegen des BF ablehnende Schreiben des Bürgermeisters der MB vom 24.06.2019, in welchem die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Protokollen öffentlicher Gemeinderatssitzungen mit § 53 Abs 6 NÖ GO begründet wird. Eine Schwärzung würde einem nachträglichen Eingriff in die Öffentlichkeit der Sitzung gleichkommen und wäre daher unzulässig.
Über Aufforderung zur Stellungnahme, die auch 4 konkrete Fragen betreffend die Veröffentlichung des gegenständlichen Gemeinderatsprotokolls sowie über dessen Genehmigung enthielt, legte die MB der belangten Behörde mit E-Mail ihr Schreiben vom 04.11.2019 vor und führt darin aus, wie dem BF bereits mit Schreiben vom 24.06.2019 mitgeteilt, sei die Veröffentlichung von genehmigten Sitzungsprotokollen öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zulässig. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage hiefür biete § 53 Abs. 6 der NÖ GO. Eine nachträgliche Streichung oder Schwärzung, wie vom BF gefordert, würde der zuvor öffentlich abgehaltenen Gemeinderatssitzung widersprechen. Die MB veröffentliche öffentliche Sitzungsprotokolle lediglich auf der gemeindeeigenen Homepage www.gemeinde- XXXX , eine Veröffentlichung auf der vom BF angegebenen Seite www. XXXX erfolge nicht durch die MB. Das Sitzungsprotokoll sei in der Gemeinderatssitzung am 27.06.2012 vom Gemeinderat genehmigt worden. Die für diese Beschwerde relevanten Seiten des Protokolls würden übermittelt.
Der Stellungnahme der MB beigefügt waren einige Seiten des Sitzungsprotokolls der MB vom 28.3.2012 mit folgenden hier wesentlichen Passagen:
„Diese Sitzung war öffentlich und beschlussfähig. Der TOP 17 Personalangelegenheiten war nicht öffentlich.
…
Verlauf der Sitzung:
…
d. Ansuchen von Herrn XXXX , um Ankauf eines Teils der Parzelle Nr. 511/2 XXXX :
Sachverhalt: Mit Schreiben vom 21.01.2012 ersucht Herr XXXX , um Ankauf eines Teils der Parzelle Nr. 511/2 XXXX (Grünfläche südlich der Liegenschaft 2020 XXXX ).
Beschluss Gemeindevorstand:
Antrag: Der Bgm. stellt den Antrag, der Gemeindevorstand möge beschließen, dem Ansuchen von Herrn XXXX nicht stattzugeben, da aufgrund der Flächenwidmung eine Bebauung nicht möglich ist und außerdem der Verkauf einer Nebenanlage auch beispielhaft die Wirkung für zukünftige Kaufansuchen haben würde. Ausgenommen davon wäre nur die Möglichkeit zum Abverkauf der von ihm bereits genutzten Fläche.
Beschluss: Der Antrag wird angenommen.
Abstimmung: Einstimmig.
…
Dieses Protokoll wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27.6.2012 genehmigt.“
Dieses Schreiben wurde dem BF zum Parteiengehör übermittelt.
Der BF nahm mit E-Mail vom 26.02.2020 dahingehend Stellung, die Datenschutzbeschwerde bleibe vollinhaltlich aufrecht. Es handle sich um einen eklatanten Verstoß nach grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Prinzipien. Es könne nicht verständlich sein, personenbezogene Daten über Immobilien oder Grundstücksangelegenheiten zu seiner Person im weltweiten Internet veröffentlichen zu lassen. Ein derartiges Interesse könne nur innerhalb einer örtlichen Gegebenheit bestehen, aber nicht weltweit. Bei der Gemeindeordnung handle es sich offensichtlich um historische oder idiotische Ansichten. Die gegenständlichen Bestimmungen der NÖ GO seien daher aufzuheben. Die MB habe die in Streit stehende Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 29.03.2012 aus dem Internet vollständig zu entfernen, ebenso sämtliche Datenkopien auf der Homepage XXXX oder anderswo.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
Die belangte Behörde traf zunächst die Feststellung, der unter dem Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt werde der Entscheidung zugrunde gelegt.
Darüber hinaus führte sie aus:
„Zusätzlich hat die Datenschutzbehörde Einsicht ins Grundbuch unter KG XXXX , Grundstück Nr. 511/2, genommen und festgestellt, dass Grundstück Nr. 511/2, inneliegend EZ 203, unverändert im Eigentum der Marktgemeinde XXXX steht.“.
Rechtlich stellte die belangte Behörde zunächst die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO dar und führte aus, Hintergrund der Abstimmung der öffentlichen Gemeinderatssitzung sei ein schriftlicher Kaufantrag des BF vom 21.01.2012 betreffend eine im Eigentum der MB stehende Parzelle zu Grundstück Nr. 511/2, inneliegend EZ 203, KG XXXX . Der Kaufantrag sei vom Gemeinderat mit Beschluss vom 29.03.2012 mangels Bebauungsmöglichkeit gemäß Flächenwidmungsplan und der Präjudizwirkung abgelehnt worden. Gemäß § 35 der NÖ GO seien dem Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten. Namentlich erwähnt sei in § 35 Z 22 lit. a der Erwerb, die Veräußerung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen. Daraus ergäbe sich, dass für die Entscheidung über den Kaufantrag des BF zu Grundstück Nr. 511/2, inneliegend die EZ 203, KG XXXX , jedenfalls der Gemeinderat in der Sache zuständig gewesen sei, sodass es sich um eine der MB als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher gesetzlich übertragene Aufgabe handle.
Ein Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 47 NÖ GO sei nicht gegeben gewesen oder auch nicht reliviert worden. Zu prüfen sei, ob eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorliege und damit gleichzeitig eine Ausnahme für die Anwendung der Löschungsbestimmungen des Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfüllt sei.
§ 53 Abs. 6 der NÖ GO enthalte eine Ermächtigung, genehmigte Sitzungsprotokolle öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu veröffentlichen. Gemäß § 53 Abs. 6 NÖ GO sei die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssten auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technischen möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen dürfe im Internet veröffentlich werden.
Der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen sei bereits in Art. 117 Abs. 4 B-VG und im § 47 Abs. 1 der NÖ GO festgehalten. Aus beiden Bestimmungen ergäbe sich, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Behandlung eines Gegenstands in einer Sitzung des Gemeinderats die Ausnahme darstellen solle.
§ 47 Abs. 1 NÖ GO nenne als dezidierte Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit lediglich „Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben“. Ein derartiger Verwaltungsakt liege nicht vor. Die Ablehnung eines Kaufantrags von öffentlichem Grund stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Der Gemeinderat bzw. der Bürgermeister könnten im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung einen Ausschluss der Öffentlichkeit, etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen, erwägen. Zu beachten sei allerdings, dass vermögensrechtliche Entscheidungen im eigenen Wirkungskreis von Gemeinden, wie sie § 35 der NÖ GO dem Gemeinderat zur Beschlussfassung zuweise, erfahrungsgemäß von nicht von unwesentlichem öffentlichen Interesse seien, sodass insbesondere bei Veräußerung des unbeweglichen Vermögens einer Gemeinde, bei der die Transparenz von Entscheidungen der öffentlichen Hand besonders wesentlich erscheine, das öffentliche Interesse an den Beschlüssen des Gemeinderats ausgeprägt erscheine. Demgegenüber stehe das Interesse des BF, der sich schriftlich mit einem Kaufansuchen an die Gemeinde gewandt habe, weil er eine Teilparzelle von der Gemeinde erwerben habe wollen, dass seine Daten nicht öffentlich werden. Die Schutzwürdigkeit an der Geheimhaltung der Daten des BF (Name, Vorname und Interesse an einer bestimmten Parzelle), trete allerdings vor dem Hintergrund seines schriftlichen Kaufansuchens schon deshalb in den Hintergrund, als bei einem zustimmenden Beschluss des Gemeinderats und einem Zustandekommen der Veräußerung/des Erwerbs eines Liegenschaftsteils jedenfalls eine Veröffentlichung der Daten des BF durch Verbücherung im Grundbuch erfolgt wäre.
Die belangte Behörde erblicke in der Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse, wodurch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gegeben sei und gleichzeitig der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt sei. Da die MB keine Verpflichtung zur Löschung des Sitzungsprotokolls der Gemeinderatssitzung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO treffe, liege auch keine Pflichtverletzung iSd Art. 17 Abs. 2 DSGVO vor, Verantwortliche (diesfalls insbesondere den Betreiber von www. XXXX ) zu verständigen, sodass auch dieses Begehren spruchgemäß abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die per E-Mail unvertreten erhobene Beschwerde des BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „der rechtlichen Verpflichtung zur Löschung seiner personenbezogenen Daten durch die MB vollständig stattzugeben.“ Beantragt werde ferner die Feststellung der Verletzung seiner Rechte wegen Löschung nach Art. 17 DSGVO.
Die belangte Behörde legte den Bescheid samt elektronischem Akt mit Stellungnahme vom 15.06.2020 dem BVwG mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unberechtigt abzuweisen.
Die Beschwerde wurde in der Gerichtsabteilung W274 am 01.07.2020 protokolliert.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Das Bundesverwaltungsgericht legt den eingangs zum Verfahrensgang dargestellten Sachverhalt einschließlich der für den Fall als relevant erachteten Passagen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderates der MB vom 28.03.2012 seiner Entscheidung - als unstrittig und durch den Akteninhalt gedeckt - zugrunde.
Daraus folgt rechtlich:
Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
Das hier zugrundeliegende Beschwerdeverfahren wurde bei der belangten Behörde erst anhängig gemacht, nachdem das DSG (und auch die DSGVO) in Geltung getreten sind. Es ist daher die neue Rechtslage, das DSG idgF und die DSGVO, anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
…
b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
…
e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Abs. 1 f) gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
Lit. e) besteht aus zwei Fallgruppen, nämlich dass die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
Die Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse umfasst dabei nicht nur die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person, sondern auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts.
Bei der Ausübung öffentlicher Gewalt handelt es sich um die Wahrnehmung (rechtlich normierter) hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse („klassische Staatsaufgaben“). Die Erklärung rein privatwirtschaftlicher Tätigkeiten zum öffentlichen Interesse würde dem nicht entsprechen. Art. 6 Abs. 1 lit. e steht in engem Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 und 3, die nähere Anforderungen an die Rechtsgrundlagen enthalten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bedarf daher einer zusätzlichen rechtlichen Regelung, die sich an Art. 6 Abs. 2 und 3 messen lassen muss. Eine strenge Auslegung und eine klare Benennung des gegebenen öffentlichen Interesses ist geboten (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art. 6 DSGVO, Rz. 45, 46, 47, Stand 07.05.2020, rdb.at).
Der Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses des Abs. 1 lit. f ist auf „Gleichordnungsverhältnisse“ unter Privaten beschränkt (wie oben, Rz. 49).
Gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern eine der folgenden Gründe zutrifft:
a) die personbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
…
d) die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;
e) die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
Gemäß Abs. 3 gelten die Abs. 1 und 2 nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist.
…
Ein Löschungsanspruch scheidet aus, wenn die Datenverarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, wie dies etwa für das Firmenbuch der Fall ist. Diese Aufnahme korrespondiert mit Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Haidinger in Knyrim, wie oben, Art. 17 DSGVO, Rz. 71).
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Abs. 2: Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß Art. 117 Abs. 4 B-VG sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden.
Gemäß § 35 NÖ GÖ sind dem Gemeinderat, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt wird, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zur selbstständigen Erledigung vorbehalten:
…
Z 22. folgende Angelegenheiten der Vermögenswirtschaft:
a) Der Erwerb, die Veräußerung, die Verpfändung oder sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen
…
Gemäß § 47 leg. cit. Abs. 1 sind die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
Gemäß Abs. 2 kann auf Antrag des Vorsitzenden oder von drei Mitgliedern die Öffentlichkeit durch Gemeinderatsbeschluss ausgeschlossen werden.
Weiters kann der Bürgermeister bestimmte Gegenstände gemäß Abs. 3 in eine nichtöffentlichen Sitzung verweisen.
Gemäß Abs. 6 kann der Gemeinderat beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderats von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung des Protokolls betrauten Gemeindebediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird.
Gemäß § 53 ist über jede Sitzung des Gemeinderats eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
...
4.) die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;
5.) alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen - namentlich anzuführen.
Abs. 5: Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt des Sitzungsprotokolls schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist. Werden keine Einwendungen erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Werden Einwendungen erhoben, ist über die Einwendungen eine Abstimmung durchzuführen und nach Erledigung aller Einwendungen das Sitzungsprotokoll als Ganzes einer Genehmigung zuzuführen.
Abs. 6: Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden. Das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen darf im Internet veröffentlicht werden.
Abs. 7: Die Einsichtnahme des genehmigten Sitzungsprotokolls nicht öffentlicher Gemeinderatssitzungen ist den Gemeinderäten erlaubt.
Zusammengefasst begründet die belangte Behörde die Abweisung der Datenschutzbeschwerde wie folgt:
Aus § 35 Zi. 22 lit. a NÖ GO folge die sachliche Zuständigkeit des Gemeinderats für die hier in Rede stehende Angelegenheit, weshalb die MB datenschutzrechtlicher Verantwortlicher sei. Die Entscheidung über einen schriftlichen Kaufantrag des BF betreffend eine im Eigentum der MB stehenden Teilparzelle stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 47 Abs. 1 NÖ GO dar, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit begründen könnte. Vermögensrechtliche Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden seien von nicht unwesentlichem öffentlichen Interesse, sodass eine Transparenz von solchen Entscheidungen wesentlich erscheine. Demgegenüber stehe das Interesse des BF an der Geheimhaltung seiner Daten Name, Vorname und Interesse an einer bestimmten Parzelle, das in den Hintergrund treten müsse. Im Falle eines zustimmenden Beschlusses würden diese Daten des BF ohnehin im Grundbuch veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls sei daher zulässig im Rahmen der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erfolgt, sodass gleichzeitig der Ausnahmetatbestand des Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO erfüllt sei. Mangels Pflichtverletzung der MB bestehe auch keine Verpflichtung ihrerseits, den Betreiber anderer Webseiten zu verständigen.
In seiner unvertreten erhobenen Beschwerde führt der BF allein aus, es könne nicht sein, das weltweite Web an Grundstücksangelegenheiten einer örtlichen Gemeindestruktur in direktem Zusammenhang mit personenbezogenen Angaben teilhaben zu lassen. Ein dahingehendes Interesse könne, wenn überhaupt, dann nur innerhalb einer örtlichen Gegebenheit bestehen, nicht aber im weltweiten Web. Bei der örtlichen Gemeindeordnung handle es sich daher offensichtlich um historische oder „idiotische“ Ansichten, die sich nicht mit der DSGVO decken könnten. Die gegenwärtigen Bestimmungen der NÖ GO seien daher aufzuheben. Die Verhandlungsschrift sei vollständig aus dem Internet zu entfernen. Auch sämtliche Datenkopien auf der Homepage www. XXXX oder anderswo seien unter Verantwortung der MB ebenfalls auf deren Kosten vollständig zu entfernen.
Dazu ist auszuführen:
Die MB machte von ihrer Ermächtigung gemäß § 53 Abs. 6 NÖ GO betreffend das Gemeinderatsprotokoll vom 28.03.2012 Gebrauch.
Auch wenn die diesbezügliche behauptete Verletzung von Datenschutzbestimmungen in die Zeit vor Erlassung der DSGVO fällt, ist - wie oben dargestellt - die aktuelle datenschutzrechtliche Rechtslage anzuwenden.
Die Ermächtigung, ein genehmigtes Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen im Internet zu veröffentlichen, ist Ausfluss des mehrfach in der Verfassung verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit von Sitzungen allgemeiner Vertretungskörper, insbesondere auch des Gemeinderats, somit des demokratischen Prinzips. Der dahinterstehende Grundsatz ist die Transparenz politischer Entscheidungsvorgänge in einer repräsentativen Demokratie.
Ausdrückliche Bestimmungen, die zur Veröffentlichung von Protokollen von allgemeinen Vertretungskörpern ermächtigen bzw. verpflichten, finden sich auch in der Geschäftsordnung des Nationalrates (gemäß § 52 werden über die öffentlichen Sitzungen des Nationalrats stenografische Protokolle verfasst und gedruckt herausgegeben, diese haben die Verhandlungen vollständig wiederzugeben), und in den Geschäftsordnungen der Landtage (zB NÖ LGO § 25 und 26, wonach über die öffentlichen Sitzungen des Landtags Sitzungsberichte verfasst und gedruckt herausgegeben werden, die eine vollständige Darstellung der Verhandlungen zu enthalten haben).
Dass Daten des BF im zugrundeliegenden Sitzungsprotokoll vom 28.03.2012 der MB enthalten sind hat seinen Grund darin, dass der BF privatautonom an die MB herangetreten ist und ein Ansuchen um Kauf einer Teilfläche einer der MB gehörenden Liegenschaft gestellt hat.
Ausdrücklich nimmt § 47 Abs. 1 NÖ GO Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, von der Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderates verpflichtend aus. Solche Gegenstände dürfen nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden, wobei für derartige Sitzungsprotokolle ausdrücklich die Ermächtigung, solche Protokolle im Internet zu veröffentlichen, nicht besteht. Ratio ist dabei insbesondere, dass derartige individuelle hoheitliche Verwaltungsakte keiner Freiwilligkeit des Betroffenen unterliegen und somit im Falle einer Veröffentlichung die Amtsverschwiegenheit berührt würde.
Das privatautonome Kaufansuchen des BF und die dieses erledigende Willensbildung im Gemeinderat stellt somit stellt keinen individuellen Hoheitsakt dar und begründete daher keine Ausnahme von der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung, in der diese Angelegenheit auf der Tagesordnung stand. Somit galt grundsätzlich die Ermächtigung des § 53 Abs 6 letzter Satz NÖ GO.
§ 53 Abs 6 letzter Satz NÖ GO stellt eine Ermächtigung, somit keine rechtliche Verpflichtung iSd Art 6 Abs 1 c) DSGVO dar.
Zu prüfen ist daher der Rechtfertigungsgrund nach lit e), die Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.
Da, wie dargestellt, die Erledigung des an die Gemeinde gestellten Ansuchens nicht hoheitlich erfolgte und die Veröffentlichung im Internet nur auf einer Ermächtigung beruhte, kann nur lit e) 1. Fall, die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, anwendbar sein.
Für die Frage, ob die zu beurteilende Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt, sind nach Ansicht des Gerichts zwei Aspekte zu betrachten: Einerseits die Aufgabe der Veröffentlichung von Gemeinderatsprotokollen generell und andererseits die hier in das Gemeinderatsprotokoll aufgenommenen Umstände des Kaufansuchens sowie dessen Erledigung konkret.
Die einfachgesetzliche Ermächtigung der Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen ist Ausfluß des in der Verfassung grundgelegten Prinzips der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Ganz generell ist die Veröffentlichung von Daten, die Gegenstand von öffentlichen Gemeinderatssitzungen sind, daher eine erforderliche Aufgabe im öffentlichen Interesse.
Im konkreten Fall geht es um ein Kaufansuchen einer Teilfläche im Eigentum der Gemeinde durch einen privaten Interessenten. Diesbezüglich wurden die Daten Name und Vorname des Interessenten sowie die in Rede stehende Fläche in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Schon aus Transparenzgesichtspunkten, wie die Gemeinde mit unbeweglichem Gemeindevermögen umgeht und an wen verkauft oder nicht verkauft wird, begründet eine Verarbeitung und Veröffentlichung dieser Daten eine Erforderlichkeit für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Dabei kann auf die Argumentation der belangten Behörde, bei tatsächlichem Verkauf ergäben sich diese Daten sodann auch aus dem öffentlichen Grundbuch, mit der Einschränkung verwiesen werden, dass die dort gegebene Öffentlichkeit nicht mit einer Veröffentlichung im Internet gleichzusetzen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Bestimmung über die Ermächtigung zur Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen über öffentliche Sitzungen von Gemeinderatssitzungen der NÖ GO öffentlich kundgemacht ist. Somit muß derjenige, der im Zusammenhang mit privatwirtschaftlich zu erledigenden Ansuchen an die Gemeinde Daten preisgibt, die Gegenstand einer Gemeinderatssitzung sein könnten, grundsätzlich auch mit deren Veröffentlichung rechnen.
Dass das veröffentlichte Sitzungsprotokoll Daten enthält, die über den Entscheidungsvorgang betreffend das Kaufersuchen hinausgehen bzw die sachliche Abhandlung dieses Vorganges überschreiten und somit iSd Art 6 Abs 1 e) zur Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben nicht erforderlich waren, kam nicht hervor. Insoferne wurde durch die MB auch nicht gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach § 1 Abs 2 letzter Satz verstoßen.
Insgesamt war daher die Verarbeitung der Daten des BF durch deren Veröffentlichung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO rechtmäßig. In Konsequenz dessen besteht gemäß Art. 17 Abs. 3 keine diesbezügliche Löschungsverpflichtung.
Eine Gesetzesprüfung steht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Im Hinblick auf die genannte Verfassungsbestimmung sowie das dahinterstehende Transparenzgebot in Bezug auf politische Meinungsbildungsprozesse hegt das Verwaltungsgericht auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 53 Abs. 6 NÖ GO, die eine Vorlage an den Verfassungsgerichtshof im Sinne eines Gesetzesprüfungsverfahrens gerechtfertigt erscheinen ließen.
Wenn der BF ausgeführt, ein Veröffentlichungsinteresse könne nur „innerhalb einer örtlichen Gegebenheit“ bestehen aber nicht weltweit, ist darauf zu verweisen, dass sich der Gesetzgeber für eine Ermächtigung zu einer Veröffentlichung im Internet entschieden hat. Es mag sein, dass Angelegenheiten von Gemeinden von primär regionalem Interesse sind. In einer größeren Betrachtung würde das auch für Angelegenheiten von Landtagen bzw. des Nationalrates gelten, zumal wie der BF richtig erkennt, das Internet ein „world wide web“ ist. Daher liegt den Veröffentlichungsbestimmungen offenbar die Grundsatzentscheidung zu Grunde, aus Transparenzgründen das einzige zur unbeschränkten Veröffentlichung geeignete Medium, das Internet, zu nutzen.
Wenn der BF meint, bei dieser Bestimmung handle es sich um eine „historische Ansicht“, kann diese Sichtweise wohl für die Veröffentlichungspflicht im Internet (ein relativ neues Medium) nicht geteilt werden.
Wenn der BF meint, die MB habe die Verhandlungsschrift „vollständig“ aus dem Internet zu entfernen, so ist er zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Bezug auf die von ihm beanstandete Veröffentlichung von Daten zu verweisen. Darüber hinaus übersieht der BF, dass die Verhandlungsschrift öffentlicher Sitzungen grundsätzlich als Ganzes zu sehen ist und schon aus Transparenzgründen die Öffentlichkeit des gesamten Verhandlungsverlaufes nicht beseitigt werden kann.
Wie die belangte Behörde bereits zu Recht ausführte, traf die MB keine Verpflichtung zur Löschung des Sitzungsprotokolls, weshalb sie auch keine wie immer geartete Verständigungspflicht gegenüber weiteren Betreibern (wie www. XXXX ) trifft.
Der Beschwerde kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil einerseits der maßgebliche Sachverhalt feststeht und andererseits auch keine Erörterung der Rechtssache geboten war. Auch ein diesbezüglicher Antrag liegt nicht vor.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Frage, ob die Veröffentlichung der in Rede stehenden Daten gerechtfertigt war, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet und Einzelfallcharakter trägt.
Schlagworte
Datenminimierung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Gemeinde Gemeinderat hoheitliche Aufgaben Internet Kaufansuchen Löschung Löschungsbegehren Löschungsverpflichtung öffentliches Interesse Öffentlichkeit personenbezogene Daten Sitzungsprotokoll Transparenz Übergangsbestimmungen VeröffentlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W274.2232571.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021