TE Bvwg Beschluss 2020/11/16 W234 2236669-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W234 2236669-1/5E
W234 2236669-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 16.10.2020, Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH im Verfahren über den Antrag von XXXX auf Gewährung der Verfahrenshilfe für Rechtsbehelfe gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 16.10.2020, Zl. XXXX :

A)       Das Verfahren wird wegen Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde am 17.10.2020 ein Mandatsbescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden belangte Behörde), Zl. XXXX , vom 16.10.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Darin spricht die belangte Behörde über Folgendes ab:

„1. Die Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (Austro Control GmbH) setzt gemäß MED.A.046 (a) iVm ARA.GEN.355 (b) (1) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - sowie § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, idgF, die Gültigkeit des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von Herrn XXXX , geb. am XXXX , ausgestellt am 21.07.2020 von XXXX , XXXX , XXXX , bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit mit sofortiger Wirkung aus.

2. Herr XXXX ist bis zur abschließenden flugmedizinischen Beurteilung durch die Austro Control GmbH gemäß FCL.040 der VO (EU) Nr. 1178/2011 nicht berechtigt, die Rechte aus seiner CPL-Lizenz auszuüben und hat gemäß MED.A.046 (b) iVm ARA.GEN.355 (b) (2) leg.cit. unverzüglich das im Spruchpunkt 1 angeführte flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis im Original an die Austro Control GmbH LSA/Aeromedical Section, zu retournieren.“

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der belangten Behörde sei eine an die Bundesheer-Beschwerdekommission gerichtete E-Mail des Beschwerdeführers vom 17.08.2020 samt vorangegangener Korrespondenz übermittelt worden. Diese E-Mail sei in Verbund mit bereits bei der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen (weitere E-Mails, Aktenvermerke von Telefonaten, Anfragen des Beschwerdeführers) aus flugmedizinischer Sicht geprüft worden, inwieweit weitere flugmedizinische Abklärungsmaßnahmen erforderlich erscheinen würden. Ein beigezogener akkreditierter klinischer Luftfahrtpsychologe habe einen Verdacht auf eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung mit wahnhaften Fixierungen und Inhalten ausgemacht und eine psychiatrische Untersuchung dringend empfohlen. Auf Grund dieser Beurteilung und der der Behörde vorliegenden Informationen sei der Beschwerdeführer als flugmedizinisch untauglich zu beurteilen, bis eine zufriedenstellende Evaluierung durch einen Facharzt für Psychiatrie mit Kenntnissen in der Luftfahrt vorliege. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis des Beschwerdeführers sei zwar noch bis zum 21.07.2021 gültig, jedoch wegen Gefahr in Verzug bis zur vollständigen Abklärung der flugmedizinischen Tauglichkeit auszusetzen.

2.1. Gegen diesen Mandatsbescheid richtet sich die hier zu erledigende Beschwerde vom 05.11.2020 (die zu W234 2236669-1 protokolliert ist).

2.2. Unter einem stellt der Beschwedeführer einen (zu W234 2236669-2 protokollierten) Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Rechtsverfolgung durch Beschwerde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

2.3. Die beide genannten Schriftsätze des Beschwerdeführers enthaltende Sendung wurde am 05.11.2020 zur Post gegeben und direkt dem Bundesverwaltungsgericht (und nicht der belangten Behörde) übersendet.

3. Mit Schreiben vom 11.11.2020 teilt der Beschwerdeführer mit, seine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2020, Zl. XXXX , wie seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 11.11.2020 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 05.11.2020 gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.10.2020, Zl. XXXX , wie seinen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 11.11.2020 die Zurückziehung von dessen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2020 zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

3.3. Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß:

Auch dieser Verfahrenshilfeantrag wurde mit Schreiben vom 11.11.2020 zweifelsfrei zurückgezogen. Auch das Verfahren über diesen Verfahrenshilfeantrag ist mit Beschluss einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Schlagworte

Austro Control Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2236669.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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