TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/17 W201 2236298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.11.2020
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Entscheidungsdatum

17.11.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W201 2236298-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 24.07.2020
OB: XXXX , in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer hat am 28.02.2020 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung; Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

2.       Dem, durch die belangte Behörde zur Überprüfung des Antrages eingeholten, auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.07.2020 basierenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

„Relevante Befunde im Akt:

?        KH XXXX 05/2019, Vollständige Ruptur der linken Achillessehne.

?        KH XXXX 02/2019, Ruptur linke Achillessehne, kleiner dorsaler Fersensporn, plantarer Fersensporn, gutes Gangbild ohne jegliches Hinken.

?        Klinikum XXXX 07/2018, Knie-TEP rechts 03/2008, Meniskektomie mit ASK rechtes Knie 1977, Varusgonarthrose bds, Knick/Senkfuß bei Metatarsalgie, Fingerpolyarthrosen, Omarthrosen bds., NIDDM, Hypertonie, Prostatahyperplasie, Sigmaresektion bei rez. Diverticulitiden mit Nabelherniotomie.

?         XXXX 01/2011, Sigmadivertikulitiden, Metabolisches Syndrom, DM, Art. Hypertonie, Z.n. PRIND im inkompletter Armparese rechts 10/2009, TIA mit Kopflinksdrall und Sehstörung am 17.2.2010, Benigne Prostatahypertrophie.

?        Dr. XXXX 10/2010, Degeneratives HWS-/LWS-Leiden, Gonarthrose rechts, Knie-TEP rechts, Senk-/Spreizfuß bds., PRIND 09/2009, DM, Hypertonus, Prostatahyperplasie, Hypercholesterinämie.

?        Audiogramm 11/2019, Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bds.

Klinischer Status – Fachstatus:

Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 176,00 cm. Gewicht: 85,00 kg

HNA: Presbyakusis, HG bds.

Cor: rein, rhythmisch

Pulmo: VA, SKS

Abdomen: weich, indolent, Z.n. Rektumresektion über Nabelherniotomie,

WS: kein KS, FBA 40 cm im Stehen, Zehen- und Fersenstand bds. möglich, Lasegue bds. neg., Skoliose.

OE: Fingerpolyarthrosen, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft seitengleich, Nacken- und Schürzengriff bds. endlagig, kein Tremor.

UE: deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der linken Achillessehne, blande Narbe bei Knie-TEP rechts, endlagige Funktionseinschränkung im Bereich beider Knie- und Hüftgelenke, Varikositas bds., Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. möglich.

Gesamtmobilität – Gangbild: Gehen: frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand bds. möglich, ausreichend sicherer Stand und Gang, ausreichend gute körperliche Belastbarkeit.

Status Psychicus: in der Untersuchungssituation grob unauffällig, in allen Qualitäten ausreichend orientiert, Ductus verlangsamt, kohärent und zielführend, euthym.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tab. 4/4. Mittlerer Rahmensatz, da Hörgeräte beidseits

12.02.01

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, Knie-Totalendorpothese rechts, Achillessehnenruptur rechts, Knick-/Senkspreizfüße beidseits

Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und Knie-Totalendoprothese.

02.02.02

40 vH

03

Zustand nach Sigmaresektion bei Divertikulitis

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Darmoperation bei gutem Ernährungszustand.

07.04.05

30 vH

04

Diabetes mellitus

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie.

09.02.01

20 vH

05

Bluthochdruck

Fixer Richtsatz.

05.01.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 5 erhöht aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. PRIND und TIA, da keine aktuellen relevanten Funktionseinschränkungen. Dauerzustand.“

5.       Am 08.10.2020 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiterTeilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, Der Inhaber dies Passes ist schwer hörbehindert“ und „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ vorgenommen.

6.       Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Schaden der Achillesferse nicht berücksichtigt worden sei. Er sei nur beiläufig mit anderen Behinderungen erwähnt worden. Dieses Leiden sei aber der Hauptgrund seiner Behinderung. Die Untersuchung sei nicht korrekt erfolgt und die sehr große Behinderung durch die beiden Achillesfersen sei nicht ausreichend beurteilt worden. Er verweise diesbezüglich auf den vorgelegten Befund des KH XXXX . Auch sei die mitgebrachte CD nicht angesehen worden. Der Grad der Behinderung sei daher wesentlich höher als 60 vH. Die Angabe im Sachverständigengutachten, dass ein gutes Gangbild ohne jegliches Hinken vorliege, sei völlig falsch. Er dürfe links und rechts nicht mehr als 5 kg tragen um die Beschwerden zu lindern und um keine weitere Schädigung der Achillesfersen zu bekommen. Auch sollte er zur Entlastung einen Gehstock benützen. Auch seien die Ausführungen im Gutachten „gehend frei, ausreichend sicher, ohne Hilfsmittel bei sicherem Stand“ falsch. Ebenso sei die Beurteilung der körperlichen Belastbarkeit falsch. Er hinke immer und könne beim Gehen die Füße nicht abrunden lassen.

7.       Am 25.08.2020 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt, über welchen von der belangten Behörde nicht entschieden wurde.

8.       Die belangte Behörde hat in der Folge von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 04.09.2020 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, welcher Folgendes zu entnehmen ist:

Sämtliche Funktionseinschränkungen wurden im SVG 07/20 berücksichtigt und in Zusammenschau der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung korrekt nach EVO beurteilt. Auch die Funktionseinschränkung im Bereich der Achillessehnen ist (in Leiden 2 miterfasst), sowie der Gesamtgrad der Behinderung wurden korrekt nach EVO beurteilt. Das Gangbild war in der Untersuchungssituation ausreichend sicher, um eine kurze Wegstrecke (300-400m) zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden zu können. Ebenso war die körperliche Belastbarkeit ausreichend gut, um eine kurze Wegstrecke (300-400m) zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede ausreichend sicher überwinden zu können. Der sichere Transport das sichere Anhalten sind gewährleistet. Einfache Hilfsmittel wären bei Bedarf zumutbar. Im Befund des KH XXXX 05/19 wurde "ein flüssiges Gangbild ganz ohne Hinken" beschrieben. Dieser, von Herrn XXXX vorgelegte Befund, wurde im SVG zitiert. Inwieweit die Möglichkeit besteht Lasten zu tragen, die individuelle Infrastruktur und Lebenssituation haben keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Eine CD kann in der Untersuchungssituation nicht betrachtet werden, da kein CD-Laufwerk vorhanden ist. Natürlich werden die vorgelegten Fachärztlich-Radiologischen schriftlichen Befunde beachtet. Keine Änderung des SVG 07/20 aufgrund des Schreibens 08/20.“

9.       Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2020, betreffend die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses abgewiesen.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 03.07.2020 sowie deren medizinische Stellungnahme vom 04.09.2020 übermittelt.

10.      Mit Schriftsatz vom 20.10.2020 hat der Beschwerdeführer unter neuerlicher Vorlage des Befundes des KH XXXX vom 20.02.2019, dessen Nachbehandlungskarte sowie eines Medikamentenrezeptes rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Begründend wurde vorgebracht, dass er angenommen habe von einem anderen Sachverständigen nochmals untersucht zu werden, da das Gutachten Dris. XXXX falsch sei. Das im Befund des KH XXXX von 05/2019 ein flüssiges Gangbild ohne Hinken beschrieben sei, sei nicht richtig. Die Untersuchung im kleinen Untersuchungszimmer sei nicht korrekt erfolgt. Jede Person deren linke Achillesferse total getrennt sei und deren rechte Achillessehne nur noch an Fäden hänge hinke unweigerlich. Zuletzt habe er an Schwindelgefühlen gelitten und sein Internist habe ihm gesagt, dass er schwer Schlaganfall gefährdet sei weshalb er diesbezüglich jetzt Medikamente einnehmen müsse.

10.      Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 22.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 28.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.

Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Position

GdB

01

Mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits

Tab. 4/4. Mittlerer Rahmensatz, da Hörgeräte beidseits

12.02.01

50 vH

02

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, Knie-Totalendoprothese rechts, Achillessehnenruptur links, Knick-/Senkspreizfüße beidseits

Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen sind und Knie-Totalendoprothese.

02.02.02

40 vH

03

Zustand nach Sigmaresektion bei Divertikulitis

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Darmoperation bei gutem Ernährungszustand.

07.04.05

30 vH

04

Diabetes mellitus

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale medikamentöse Therapie.

09.02.01

20 vH

05

Bluthochdruck

Fixer Richtsatz.

05.01.01

10 vH

 

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden 2 bis 4 gemeinsam um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Leiden 5 erhöht aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Z.n. PRIND und TIA, da keine aktuellen relevanten Funktionseinschränkungen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf deren ergänzende Stellungnahme sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel.

Das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des vorliegenden Sachverständigenbeweises.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden im eingeholten Sachverständigengutachten dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionsein-schränkungen entsprechend beurteilt und im Einklang mit den vorgelegten Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt zugeordnet.

So wurden die Einschränkungen des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers im Einklang mit der Einschätzungsverordnung durch die Sachverständige nachvollziehbar unter Richtsatzposition 02.02.02 beurteilt, welche bei funktionellen Auswirkungen mittleren Grades heranzuziehen ist. Die Beurteilung mit einem Grad der Behinderung mit 40 vH – dem oberen Rahmensatz - erfolgte schlüssig, da zwar eine deutliche Funktionseinschränkung im Bereich der linken Achillessehne vorliegt, sich aber im Bereich beider Knie- und Hüftgelenke bei Knie-TEP rechts nur endlagige Funktionseinschränkungen fanden. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein freier, ausreichend sicherer Gang ohne Hilfsmittel objektiviert werden. Zehen-, Fersen- und Einbeinstand waren beidseits möglich und der Finger- Boden-Abstand betrug 40 cm im Stehen.

Den Angaben des Beschwerdeführers die Beurteilung der Leiden des Bewegungsapparates sei nicht korrekt kann nicht gefolgt werden, da auch im – vom Beschwerdeführer vorgelegten – Entlassungsbericht des Klinikum XXXX vom 16.08.2018 dargestellt wird, das ein rhythmisches, flüssiges, symmetrisches Gangbild bestand und der Zehenballen- und Fersengang beidseits ohne Hilfe möglich waren. Die Muskelkraft wird in diesem Befundbericht als seitengleich bei Kraftgrad 5/5 dargestellt, und bestanden keine Vorfußheber- oder Großzehenheberschwäche. Gleichermaßen wird im Physiotherapiebericht vom 26.07.2018 beschrieben, dass der Beschwerdeführer alles selbständig macht – wie zB Gartenarbeit – und sich in seinem Umfeld nicht stark eingeschränkt fühlt.

Zu den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Einschränkungen verursacht durch die Subtotalruptur der Achillessehne links ist festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Befund des Krankenhauses XXXX Brüder vom 20.02.2019 dargestellt wird, dass nach konservativer 14tägiger Behandlung mit einem Achillessehnenwalker der Beschwerdeführer bereits ohne Orthese zur Nachbehandlung am 04.04.2019 kam und im Rahmen der Nachbehandlung am 10.05.2019 objektiviert werden konnte, dass die Plantarflexion des Fußes auch gegen Widerstand ausgesprochen kräftig war, dass sich ein sehr gutes Gangbild ohne jegliches Hinken zeigte und lediglich diffuse Schmerzen angegeben wurden. Auch wurde explizit eine normale Belastung des Fußes empfohlen. Die Empfehlung der Verwendung eines Gehbehelfes ist den vorgelegten Befunden nicht zu entnehmen. Auch ist – entgegen dem Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde - keinem der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, eine Schädigung der rechten Achillessehne zu entnehmen und wurde im Rahmen der Anamneseerhebung vom Beschwerdeführer auch lediglich die Ruptur der linken Achillessehne angegeben. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass im Sachverständigengutachten Dris. XXXX bei der Auflistung der Einzelleiden des Bewegungsapparates unter Nr. 02 die Gesundheitsschädigung „Achillessehnenruptur rechts“ angeführt ist, wobei es sich aber für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft um einen Schreibfehler handelt, da die Sachverständige sowohl in der Anamneseerhebung als auch in der Auflistung der relevanten medizinischen Beweismittel „Achillessehnenruptur links“ anführt und keinem der vorliegenden Befunde eine Achillessehnenruptur rechts zu entnehmen ist.

Insgesamt kann daher keine höhere Bewertung der Leiden des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers erfolgen. Hinzuzufügen ist, dass aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierende Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnosestellung inkludiert sind und somit im Rahmen der Beurteilung des Grades der Behinderung mitberücksichtigt wurden.

Hinsichtlich des Einwandes, die mitgebrachte CD mit den Ergebnissen des MRT sei von der begutachtenden Sachverständigen nicht angesehen worden ist festzuhalten, dass für die Beurteilung von Gesundheitsschädigungen im Rahmen der Einschätzungsverordnung bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant ist. Da aber ein Röntgenbild naturgemäß keinen klinischen Befund enthält kommt ihm daher mangels Beschreibung von Funktionsdefiziten keine erhöhte Aussagekraft zu. In den vorliegenden Befunden wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Richtsatzposition 07.04.05 ist für chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen heranzuziehen. Da beim Beschwerdeführer zwar ein Zustand nach Darmoperation besteht, aber ein guter Ernährungszustand vorliegt, erfolgte die Beurteilung dieses Leidens schlüssig mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH, dem unteren Rahmensatz dieser Richtsatzposition.

Auch die Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Diabetes mellitus erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 09.02.01. Die erforderliche Dauertherapie im Form orale Medikation wurde durch die Heranziehung des Grades der Behinderung in Höhe von 20 vH – mittlerer Rahmensatz - berücksichtigt.

Hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Gesundheitsschädigungen wurden vom Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.

Die in den vorliegenden Beweismitteln dokumentierten und im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Gesundheitsschädigungen wurden somit berücksichtigt und entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beurteilt. Medizinische Beweismittel, welche weitere bis dato unberücksichtigte Leidenszustände dokumentieren, wurden nicht in Vorlage gebracht. Auch ist der Beschwerdeführer der Zuordnung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu den Richtsatzpositionen der Einschätzungsverordnung nicht entgegengetreten.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers er sei Schlaganfall gefährdet ist festzuhalten, dass mögliche zukünftige Entwicklungen bei der Beurteilung der relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH vom 26.11.2002, 2001/11/0404 und 20.11.2012, 2011/11/0118). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass künftig mögliche Verschlechterungen des Leidenszustandes drohen könnten, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich Funktionseinschränkungen entwickeln könnten.

Das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten
Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht substantiiert entgegengetreten. Medizinische Beweismittel, durch die das Beschwerdevorbringen fundiert belegt bzw. dem eingeholten Sachverständigengutachten substantiiert entgegengetreten wird, sind vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt worden. Es ist vom Beschwerdeführer somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und deren ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Auf den Fall bezogen:

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.

Die vorliegende Gesundheitsschädigung wurden im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung dem Ausmaß der vorliegenden Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt.

Der Beschwerdeführer ist dem durch die belangte Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung basierenden medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Medizinische Beweismittel welche geeignet wären eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu begründen wurden weder mit der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag in Vorlage gebracht.

Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als die vorgebrachten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht einer Überprüfung unterzogen wurden. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Da ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde war spruchgemäß zu entscheiden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des
§ 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.

Bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers welche auf die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln“ in den Behindertenpass abzielen, wird daher festgehalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides – welcher lediglich über den Grad der Behinderung abspricht – ist und daher durch das Bundesverwaltungsgericht nicht darüber abgesprochen werden kann.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im erstinstanzlichen Verfahren ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes ärztliches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Der Beschwerdeführer hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war allerdings - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt und wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W201.2236298.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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