Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W110 2235798-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i.V.m. §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 09.06.2020 bei der der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Am 17.06.2020 erging dazu eine Aufforderung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen.
3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels Eingabe vom 30.06.2020 weitere Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend u.a. aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, bestimmte fehlende Unterlagen nachzureichen, dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
6. Am 05.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit seinem Antrag vom 09.06.2020 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? eine Meldebestätigung,
? eine Kopie seines Mietvertrages,
? eine Entgeltvorschreibung am 01.01.2020 mit dem handschriftlichen Vermerk „weil Haus meine Mutter gekauft hat“,
? eine Mitteilung über die Gewährung von Heizkostenzuschuss durch das Land Niederösterreich vom 22.04.2020,
? die Zusicherung der Wohnbeihilfe durch die niederösterreichische Landesregierung vom 02.09.2019,
? einen Kontoauszug, aus welchem eine Gutschrift mit dem Verwendungszweck Lohn/Gehalt für September 2019 und dem handschriftlichen Vermerk „einzige Einnahme 2019“ ersichtlich ist,
? eine Bezugsabrechnung für September 2019 der XXXX ,
? eine Bestätigung für Dienstnehmer aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK betreffend die Anmeldung der Beschäftigung ab 05.08.2019,
? eine Bestätigung für Dienstnehmer aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK betreffend die Abmeldung mit 30.08.2019,
? eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 01.10.2019.
1.2. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer ein mit 17.06.2020 datiertes Schreiben, in dem sie den Beschwerdeführer aufforderte die Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage i.S.e. sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand („zum Beispiel eine Rezeptgebührenbefreiung“) sowie seine aktuellen Bezüge zu übermitteln. Zur Vorlage wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt und angekündigt, den Antrag zurückzuweisen, wenn die erwähnten Unterlagen nicht vorgelegt würden.
1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels Eingabe vom 30.06.2020 zusätzlich zu bereits mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen, folgende Dokumente:
? ein Schreiben der XXXX an den Beschwerdeführer betreffend das Anbot eines Praktikums von 05.08.2019 bis 30.08.2019,
? ein Schreiben der XXXX an den Beschwerdeführer betreffend eine Ferialarbeit von 06.08.2018 bis 31.08.2018,
? eine Bestätigung für Dienstnehmer aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK betreffend die Abmeldung der Beschäftigung mit 31.08.2018,
? einen Dienstzettel der XXXX betreffend den Abschluss eines von 31.07.2017 bis 25.08.2017 befristeten Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer,
? eine Bestätigung für Dienstnehmer aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK betreffend die Abmeldung der Beschäftigung mit 26.08.2017,
? ein Reife- und Diplomzeugnis der HTL XXXX für den Beschwerdeführer,
? Jahreszeugnisse der HTL XXXX für den Beschwerdeführer für die Schuljahre 2015/16, 2016/17, 2017/18, 2018/19 und 2019/20.
1.4. Gemeinsam mit seiner Beschwerde vom 12.08.2020 legte der Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits mit Antragstellung und Eingabe vom 30.06.2020 übermittelten Urkunden, folgende Unterlagen vor:
? eine Praktikumsbestätigung der XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ferialpraktikant von 05.08.2019 bis 30.08.2019,
? eine Praktikumsbestätigung der XXXX über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ferialpraktikant von 06.08.2018 bis 31.08.2018,
? eine Bestätigung für Dienstnehmer aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die NOEGKK betreffend die Anmeldung der Beschäftigung ab 31.07.2017,
? eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 11.06.2019,
? eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 30.09.2017,
? eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 01.12.2016,
? eine Schulbesuchsbestätigung der HTL XXXX für den Beschwerdeführer, ausgestellt am 27.10.2015.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Das Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I 159/1999 i.d.F. BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), lautet auszugsweise folgendermaßen:
„§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[…]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich.
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]“
3.2. Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen […],
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen […]
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. […]“
3.3. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.
3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).
Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.
3.5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).
3.6. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 17.06.2020 wurde der Beschwerdeführer deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa eine Rezeptgebührenbefreiung sowie Nachweise über sämtliche Einkünfte vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin zwar weitere Unterlagen vor, den Nachweis über einen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen konnte er jedoch nicht erbringen.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Bezug einer Wohnbeihilfe nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 keinen der Tatbestände des § 47 Abs. 1 FGO erfüllt, insbesondere nicht den Tatbestand „Bezieher von Leistungen ... aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ der Z 7 leg.cit. Denn § 5 Abs. 1 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 bringt deutlich zum Ausdruck, dass auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz kein Rechtsanspruch besteht. Dass § 47 Abs. 1 FGO jedoch nicht nur die faktische Gewährung einer der unter Z 1 bis 7 aufgezählten Leistungen, sondern deren Gewährung aufgrund eines Rechtsanspruchs voraussetzt, ergibt sich aus § 51 Abs. 2 FGO: Gemäß dieser Bestimmung ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen; bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der „in § 47 genannten Anspruchsberechtigung“ zu nehmen (so bereits etwa BVwG 27.03.2015, W219 2012956-1).
Da vom Beschwerdeführer die bis zur Bescheiderlassung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Dieser Umstand wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
3.7. Soweit die Beschwerde insgesamt auf die Einkommenssituation des Beschwerdeführers verweist ist anzumerken, dass eine Gebührenbefreiung nicht nur voraussetzt, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch – und zwar gewissermaßen vorgelagert – den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit. das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der im Gesetz genannten Leistungen vom Antragsteller nachzuweisen ist (vgl. zu der in diesem Zusammenhang zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht des Befreiungswerbers nach § 50 Fernmeldegebührenordnung VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.
3.8. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235798.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021