Entscheidungsdatum
17.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W110 2235667-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 28.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 10.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
2. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 614,79 mit und forderte sie zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Mit Eingabe vom 18.06.2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend u.a. aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die geforderten Unterlagen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde.
6. Am 01.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Das Bundesverwaltungsgericht trug der Beschwerdeführerin am 19.10.2020, der Beschwerdeführerin zugestellt am 28.10.2020, die Behebung der Beschwerdemängel binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
8. Die Beschwerdeführerin erklärte mittels Eingabe vom 04.11.2020 die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 04.11.2020 die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 04.11.2020. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Rechtswirksamkeit ist vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung i.S.d. genannten Bestimmungen zukommt.
Schlagworte
Beschwerdemängel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachreichung von Unterlagen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2235667.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021