TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/19 W194 2234571-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch


W194 2234571-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.06.2020, GZ 0002044070, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin übermittelte mit am 21.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die „benötigten Unterlagen zur GIS Befreiung“. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen an:

?        eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch betreffend den Bezug von Notstandshilfe bis zum 17.03.2020 sowie

?        eine die Beschwerdeführerin betreffende Meldebestätigung.

2.       Am 17.03.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopien des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Angabe, worauf sich Ihr Antrag bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Bitte schicken Sie einen ausgefüllten Befreiungsantrag und die Einkommen von Ihnen und [einer weiteren Person] ab 20. März 2020 (AMS, Lohn etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf langten bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin ein.

4.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Konkretisierung des Antragsbegehrens, keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage betreffend die Beschwerdeführerin sowie keine Nachweise über alle Bezüge im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Befreiungsantrag und die Einkommen von [der Beschwerdeführerin] und [einer weiteren Person] fehlen (Lohn, AMS etc.).“

5.       In einem Schreiben vom 22.06.2020 führte die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde zusammengefasst aus, dass sie der belangten Behörde nach telefonischer Abklärung alle Unterlagen habe zukommen lassen. Im Zuge dessen habe die Beschwerdeführerin auch darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte weitere Person nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebe. Diesem Schreiben war eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung über die Anpassung des Leistungsanspruchs des AMS beigelegt.

6.       Gegen den Bescheid vom 04.06.2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.07.2020, in welcher im Wesentlichen auf die sich in der Beilage befindlichen Unterlagen verwiesen wird. Der Beschwerde beigelegt waren eine an die Beschwerdeführerin adressierte Mitteilung über die Anpassung des Leistungsanspruchs des AMS sowie eine Bestätigung XXXX über die Meldung der im angefochtenen Bescheid angeführten weiteren Person an der verfahrensgegenständlichen Adresse bis zum 14.02.2020.

7.       Mit Schreiben vom 27.08.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):

„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“

3.4.    Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

3.5.    Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.6.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen im Recht:

3.6.1.  Am 21.02.2020 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf „GIS Befreiung“ bei der belangten Behörde ein (I.1.).

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag (I.2.) ua. zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand); Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Bitte schicken Sie einen ausgefüllten Befreiungsantrag und die Einkommen von Ihnen und [einer weiteren Person] ab 20. März 2020 (AMS, Lohn etc.).“

Hierauf langten keine weiteren Unterlagen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein, worauf die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückwies und insbesondere begründend ausführte, dass „die Einkommen von [der Beschwerdeführerin] und [einer weiteren Person] fehlen (Lohn, AMS etc.)“ würden.

3.6.2.  Der gegenständliche Verbesserungsauftrag entsprach aus den folgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG:

Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag keine mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person anführte; dem verfahrenseinleitenden Antrag war eine Meldebestätigung lediglich betreffend die Beschwerdeführerin beigeschlossen (und nicht auch betreffend die von der belangten Behörde angeführte weitere Person).

Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ergibt sich nun zwar aufgrund einer internen „Notiz“, dass diese davon ausging, dass am verfahrensgegenständlichen Standort neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere Person gemeldet sei. Der der Beschwerdeführerin erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde enthält jedoch keinen expliziten und begründet dargelegten Hinweis auf diese Annahme der belangten Behörde. Im allgemein gehaltenen Teil des Verbesserungsauftrags findet sich im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich aller Bezüge die Formulierung „bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.“

Mit dieser Formulierung bringt die belangte Behörde ihre Annahme, am verfahrensgegenständlichen Standort sei neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere Person wohnhaft, nicht konkret genug zum Ausdruck. Hierbei war zu berücksichtigen, dass bei – wie im vorliegenden Fall – unvertretenen Beschwerdeführern besondere Anforderungen für die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gelten (vgl. VwGH 04.09.2008, 2007/17/0105, unter Verweis auf VwGH 19.12.2005, 2001/03/0451).

Auch wenn in weiterer Folge konkretisiert wird, „Bitte schicken Sie einen ausgefüllten Befreiungsantrag und die Einkommen von Ihnen und [einer weiteren Person] ab 20. März 2020 (AMS, Lohn etc.)“, muss davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin nicht klar und eindeutig erkennbar war, dass die belangte Behörde von einer Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages ausging, zumal die Beschwerdeführerin selbst – wie erwähnt – die von der belangten Behörde angeführte weitere Person im Antrag nicht anführte.

Sollte die belangte Behörde daher davon ausgegangen sein, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse ein gemeinsamer Haushalt mit einer weiteren Person besteht, hätte sie der Beschwerdeführerin diesen Umstand konkret (und unter Hinweis auf die Beweisquelle) vorhalten und sie um diesbezügliche Ergänzung ihrer Angaben auffordern bzw. entsprechende Ermittlungen in Bezug auf die tatsächliche Anzahl an Haushaltsmitgliedern an der antragsgegenständlichen Adresse vornehmen und der Beschwerdeführerin darlegen müssen.

Hierbei war zudem darauf Bedacht zu nehmen, dass laut einem vom Bundesverwaltungsgericht am heutigen Tag eingeholten ZMR-Auszug die von der belangten Behörde angeführte weitere Person an der verfahrensgegenständlichen Adresse zwar bis zum 14.02.2020, damit zum Zeitpunkt der Stellung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin am 21.02.2020 aber nicht mehr an dieser Adresse gemeldet war.

Aus all diesen Gründen war die belangte Behörde im konkreten Fall zu einer sofortigen Zurückweisung des Antrages im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG nicht berechtigt.

Ergänzend ist anzumerken, dass – auch wenn dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.02.2020 eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch lediglich bis zum 17.03.2020 beigelegt war – nicht von einer Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages in dieser Hinsicht gesprochen werden kann.

Der Beschwerdeführerin wurde damit von der belangten Behörde zu Unrecht mit Erlassung des Zurückweisungsbescheides die Sachentscheidung verwehrt.

3.7.    Da die Zurückweisung des vorliegenden Antrags nicht zu Recht erfolgte, ist der angefochtene Bescheid folglich spruchgemäß aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (weiterhin) vorliegen und in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben.

3.8.    Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Behebung der Entscheidung Berechnung Bindungswirkung Einkommensnachweis ersatzlose Behebung Kassation konkrete Darlegung Konkretisierung Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2234571.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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