TE Bvwg Beschluss 2020/11/20 W234 2227929-1

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Veröffentlicht am 20.11.2020
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Entscheidungsdatum

20.11.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
GWG 2011 §69
GWG 2011 §79
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W234 2227929-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der Stadtgemeinde XXXX als Inhaberin des Elektrizitätswerks der Stadtgemeinde XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 10.10.2019, Zl. XXXX :

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (im Folgenden belangte Behörde) werden von Amts wegen diverse Feststellungen zu den Kosten und dem Mengengerüst des Elektrizitätswerks der Stadtgemeinde XXXX für das Jahr 2020 getroffen.

2. Mit Schriftsatz vom 06.11.2019 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020 übermittelte des Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift den übrigen Verfahrensparteien zur Äußerung.

4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme zu der Beschwerde.

5. Mit Schriftsatz vom 11.03.2020 erstattete die Wirtschaftskammer Österreich eine Stellungnahme zu der Beschwerde.

6. Mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zog die beschwerdeführende Partei diese Beschwerde durch ihre gewillkürte Vertreterin zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerde vom 06.11.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2019, Zl. XXXX , wurde mit Schriftsatz vom 19.11.2020 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 19.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Partei vom 19.11.2020 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2227929.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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