TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/23 W114 2235113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.2020
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Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W114 2235113-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.05.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellten am 28.04.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2926865010, wurden den Beschwerdeführern – auf der Grundlage von 35,43 zugewiesenen Zahlungsansprüchen (ZA) mit einem Wert von EUR 66,67 je ZA und ausgehend von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 39,6333 ha Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Aufgrund der Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2926865010, durch den Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4232698010, abgeändert und dem Beschwerdeführer 35,4265 ZA zugewiesen und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 11.12. und am 12.12.2019 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer in ihrer Anwesenheit eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) auch für das Antragsjahr 2015 durch die AMA statt. Dabei wurden für das Antragsjahr 2015 auf den von ihnen im MFA 2015 beantragten Feldstücken (FS) 1 und 9 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,2264 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht der AMA zu dieser VOK wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19.12.2019, AZ GB I/Abt.24042228027, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführer haben zu diesen festgestellten Flächenabweichungen jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, wurden den Beschwerdeführern – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 - für das Antragsjahr 2015 nur mehr 34,1352 ZA mit einem Wert von EUR 67,68 je ZA zugewiesen und auf der Grundlage von festgestellten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von nur mehr 37,4069 ha, eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von -2,2264 ha festgestellt. Dem BF wurden damit für das Antragsjahr 2015 eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX und damit nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag mit einem Ausmaß von EUR XXXX zurückgefordert.

6. In seiner mit E-Mail am 28.05.2020 eingebrachten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen den Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, und begründet das mit folgenden Ausführungen:

„Die Vor-Ort-Kontrolle hat am 13.12.2019 stattgefunden, lt. ZAMG kann nachgewiesen werden, dass wenige Tage zuvor 10 cm Schneelage zu verzeichnen war und somit eine korrekte Beurteilung bzw. Feststellung des Pflanzenbestandes bzw. der Bewirtschaftung auf diesen GL-Flächen nicht nachvollziehbar ist.

Folgende Punkte sind zu beanstanden:

?        FS 12, FS 1/SL 54, Abgrenzung zu Nachbar-FS - siehe Ortofoto (Foto 1)

?        FS 1/SL 90 (ursprüngl. SL 54) Baumreihe wird durchgehend bewirtschaftet und im Herbst durchgehend beweidet.

?        FS 9/SL 1 wird vollflächig gemäht und Herbstweide auch zwischen Baumreihe

?        FS 1/SL 127 (ursprüngl. SL 53) vollflächige gepflegte Dauerweide - wird als Hutweide ermittelt.

?        Beantragtes FS 1/SL 1 wurde bereits als Hutweide beantragt - wird auf unterschiedl. Bewertungen unterteilt - ist zum Zeitpunkt der Kontrolle bei Schneelage und außerhalb der Vegetationsperiode unmögl. Festzustellen.

Ergänzend zur Tatsache, dass eine Bewertung der Futterfläche zur damaligen ungünstigen Wetterlage erfolgte wird durch die Anwendung der unterschiedlichen Vermessungstechniken keine Plausibilität gewährleistet. Aufnahmen des Naturzustandes werden nachgereicht - ersuchen dringendst um Nachkontrolle.

Wir ersuchen, die angefochtene Mitteilung in der Wiese abzuändern, dass die Zuerkennung der Beihilfe nach Maßgabe unserer Beschwerdegründe erfolgt.“

Dieser Beschwerde wurde ein Luftbild des Betriebes der Beschwerdeführer („Ortofoto“), aufgenommen am 24.06.2016, mitvorgelegt.

7. Am 08.06.2020 beantragten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche für den MFA 2020. Dabei beantragten sie die Änderung der Referenzfläche auf folgenden Feldstücken bzw. Schlägen: 2/107; 2/191; 9/1; 9/2, 9/3; 9/4; 9/5; 9/6; 9/11; 9/13 und 9/31.

In einem Schreiben der AMA vom 03.07.2020, AZ II/5/13-15641882010, wurde der Referenzflächenänderungsantrag hinsichtlich des Feldstückes 9, Schlag 1 von der AMA negativ beurteilt.

8. Am 15.06.2020 führte die AMA am Betrieb der BF eine Nachkontrolle durch. Das Ergebnis dieser Nachkontrolle, das die Ergebnisse der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 im Wesentlichen bestätigte, wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der AMA vom 23.06.2020, AZ GBI/Abt.25068995027, zum Parteiengehör übermittelt.

9. Unter Hinweis auf das oben angeführte Schreiben der AMA vom 23.06.2020, AZ GBI/Abt.25068995027, führten die BF in einer Stellungnahme vom 22.07.2020 aus, dass der Referenzantrag großteils positiv beurteilt worden wäre - allerdings von der Nachkontrolle am 15.06.2020 nicht übernommen worden wäre. Die BF ersuchten die positiv beurteilten Referenzflächen rückwirkend für die Jahre 2019 bis 2015 zu berücksichtigen und eine Neuberechnung dieser Jahre in den Bereichen AZ, DIZA und ÖPUL zu veranlassen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Referenzbeurteilung und eine VOK zeitgleich derart unterschiedliche Bewertungen bzw. Flächenermittlungen ergeben würden. „lt. juristischer Auskunft sei es außerdem sehr bedenklich, dass eine Nachkontrolle von derselben Person durchgeführt werde.“

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.09.2020 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

Mit diesen Unterlagen wurde eine umfangreiche im Rahmen der VOK angefertigte Fotodokumentation sowie Ausdrucke aus dem INVEKOS GIS, auf denen die im Rahmen der VOK festgestellten Flächenabweichungen farblich hervorgehoben werden, mitübermittelt. Zusätzlich wurde von der AMA folgende Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen mitübermittelt:

„Mit Bescheid vom 05.05.2020 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grundlage für die Berechnung der Basisprämie waren 34,1352 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 37,4069 ha ermittelte Fläche.

Im Zuge der Heimbetriebskontrolle vom 12.12.2019 wurde eine Flächenabweichung von 2,2264 ha ermittelt. Es wurde eine Sanktion im Ausmaß des 1,5-fachen Abweichungsprozentsatzes vergeben. Aufgrund des Yellow-Card-Systems wird ein Freibetrag in der Höhe von 50 % der Kürzung gewährt.

Da weniger beihilfefähig Fläche ermittelt wurde, reduzieren sich die zugewiesenen ZA mit der Nummer 20597334 von 35,4264 ZA auf 34,1352 ZA. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR XXXX . Gegen diesen Bescheid wurde am 28.05.2020 eine Beschwerde eingereicht.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde:

Bei der Nachkontrolle des Betriebes vom 15.06.2020 wurde im Wesentlichen die ursprüngliche Kontrolle bestätigte. Lediglich am Feldstück (FS) 9 wurden nach Vorlage

eines Pachtvertrages flächige Landschaftselemente (LSE) nacherfasst. Siehe auch neuen Kontrollreport (KR) und "Anmerkungen an FA (Fachabteilung)".

Die ursprüngliche VOK fand am 11. und 12.12.2019 statt und nicht am 13.12.2019 wie der BF behauptet. Es kann sein, dass einige Tage zuvor auf diesen Betrieb eine geringfügige Schneelage zu verzeichnen war, aber an den beiden Kontrolltagen gab es keine Schneelage, sondern lediglich Morgenfrost. Dies ist auch auf den zahlreichen hochgeladenen Fotos zu sehen. Somit kann von einer korrekten Feststellung der Bewirtschaftung der Grünlandflächen ausgegangen werden.

Zu FS 12, FS 1/SL (Schlag) 54: Die Abgrenzung zum Nachbarfeldstück war zum Zeitpunkt der VOK deutlich ersichtlich (die Nachbarfläche war nicht gemäht bzw. dort wo gemäht war, war der Aufwuchs nicht abtransportiert worden) und die festgestellte Abweichung wurde zusätzlich vom Betriebsinhaber bestätigt. Inzwischen wurde ein neues Luftbild mit Datum 25.06.2019 in das GSC eingespielt, wo ebenfalls die korrekte Feststellung der Bewirtschaftungsgrenzen sichtbar ist.

Zu FS 1/SL 90 (ursprünglich SL 54): Auf der betroffenen Fläche (ermittelte SL-Nr. 138) wurde keine Mahd bzw. Pflege durchgeführt, da dies aufgrund des dichten Baumbestandes und des herumliegenden Astmaterials nicht möglich ist. Deswegen ist die Feststellung als Hutweide korrekt. Siehe hochgeladene Fotos.

Zu FS 9/ SL 1: Zwischen den Bäumen erfolgte keine Bewirtschaftung, da dies durch die fortgeschrittene Verbuschung nicht mehr möglich ist und daher ist die Feststellung als "NLN" (nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) korrekt. Weiters ist dies auf den bei der ursprünglichen VOK hochgeladenen Fotos deutlich zu erkennen.

Zu FS 1/SL 127: Auf dieser Fläche wurde ebenfalls keine Pflege der beantragten Dauerweide bis zur VOK durchgeführt und daher als Hutweide festgestellt. Dies war an den vorhandenen einjährigen Austrieben von verholzten Pflanzen ersichtlich (siehe hochgeladene Fotos von ursprünglicher VOK und Nachkontrolle). Die Weidepflege ist üblicherweise zu diesem Zeitpunkt (12.12.) abgeschlossen, da sie aufgrund der Kombination von Witterungsverhältnissen und Exponiertheit der Flächen zu solch einer Jahreszeit nicht mehr möglich ist.

Zu FS 1/SL 1: Die Bewertung der Futterfläche erfolgte absolut korrekt, da wie bereits erwähnt, keine Schneelage gegeben war. (Siehe hochgeladene Fotos von ursprünglicher VOK)

Zu Biologische Wirtschaftsweise - Landschaftselemente: Die auf FS 9 beantragten punktförmigen LSE wurden korrekt als "Nie vorhanden" ermittelt, da die Flächen zwischen den Bäumen verbuscht ist, dadurch nicht mehr als Mähwiese-Weide bewirtschaftet werden kann und somit einem flächigen LSE (Hecke, Feldgehölz, Rain) entspricht. Aufgrund der Vorlage des Pachtvertrages wurden bei der Nachkontrolle diese flächigen LSE als ermittelt festgestellt. Siehe Digitalisierung im GSC.“

11. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden vom erkennenden Gericht die von der AMA mitübermittelte Aufbereitung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens samt Anhängen und die dem BVwG vorgelegte Fotodokumentation mit Schreiben des BVwG vom 22.09.2020, GZ W114 2235109-1/2Z, W114 2235110-1/2Z, W114 2235111-1/2Z, W114 2235112-1/2Z und W114 2235113-1/2Z, zum Parteiengehör bzw. zur Abgabe einer allfälligen entgegnenden Stellungnahme übermittelt.

Innerhalb der zugestandenen Stellungnahmefrist wurde von den Beschwerdeführern keine Stellungnahme abgegeben und daher von der Möglichkeit zur Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme kein Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 28.04.2015 stellten die Beschwerdeführer einen MFA und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für Flächen mit einem Ausmaß von 39,6333 ha.

1.2. In weiterer Folge wurden den Beschwerdeführern mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4232698010, für das Antragsjahr 2015 auf der Grundlage von zugewiesenen 35,4265 ZA für eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 39,6333 ha Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.3. Bei einer am Heimbetrieb der BF durchgeführten VOK am 11.12. und am 12.12.2019 wurden für das Antragsjahr 2015 Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von -2,2264 ha und damit nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 37,4069 ha festgestellt.

1.4. Ausgehend vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.12. und vom 12.12.2019 wurde für das Antragsjahr 2015 im Bescheid der AMA vom 05.05.2020, AZ II/4-DZ/15-15379814010, eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,2264 ha festgestellt. Daraus ergab sich eine Flächenabweichung von 5,9518 %. Das 0,75fache von 5,9518 % sind ca. 4,46 %. Daher wurden bei der Basisprämie 4,46 % des zuzuerkennenden Betrages in Höhe von XXXX und damit EUR XXXX als Flächensanktion abgezogen und letztlich daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

1.5. Dem Ergebnis der VOK vom 11.12. und am 12.12.2019 wurde von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlichen und sachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere haben die BF nicht unter Vorlage konkreter Beweismittel nachvollziehbar dargelegt, in welchem konkreten Umfang die Ergebnisse der VOK nicht korrekt wären und warum und wo genau eine Falschvermessung im Zuge der VOK erfolgt sein könnte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vom der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den im Antragsjahr 2015 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen ergeben sich aus dem MFA 2015 sowie dem Kontrollbericht der AMA hinsichtlich der am 11.12. und am 12.12.2019 durchgeführten VOK auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer.

Sofern diese von den Beschwerdeführern bestritten werden, bleiben sie konkrete und nachvollziehbare Beweismittel schuldig, sodass im Rahmen der anzustellenden Beweiswürdigung davon auszugehen ist, dass die Angaben der AMA richtig sind. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an den Ergebnissen der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 zu zweifeln.

Dazu wird vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Kontrollberichte von Kontrollorganen der AMA erstellt wurden, die über besondere Sachkenntnisse verfügen und deren Angaben vom erkennenden Gericht Sachverständigenqualität beigemessen wird.

Den sehr allgemein gehaltenen Andeutungen der Beschwerdeführer wird in der Aufbereitung durch die AMA sehr konkret und nachvollziehbar entgegengetreten. Diesen Ausführungen der AMA, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vom erkennenden Gericht den Beschwerdeführern im Zuge eines Parteiengehörs vorgehalten wurden, vermochten die Beschwerdeführer keinerlei entgegnende Ausführungen entgegenzuhalten.

Eine Nachkontrolle hat die ursprüngliche VOK im Wesentlichen bestätigt.

Wenn die Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 22.07.2020 auf einen für das Antragsjahr 2020 eingebrachten Referenzflächenänderungsantrag hinweisen und dazu nicht nachvollziehbar auf eine nur scheinbar gehandhabte unterschiedliche Betrachtungsweise durch die AMA hinweisen, wird vom erkennenden Gericht auf die Inhalte des Referenzflächenänderungsantrages für das Antragsjahr 2020 hingewiesen.

Inhalt des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind von der AMA für das Antragsjahr 2015 festgestellte Flächenabweichungen auf den Feldstücken bzw. Schlägen 1/1, 1/2, 1/3, 1/5, 1/7, 1/47, 1/52, 1/53, 1/54, 1/69, 1/91, 1/92, 1/98, 1/101, 1/102, 1/103, 1/128, 1/129, 1/130, 1/132, 1/133, 1/135, 1/136, 1/137, 1/138, 1/139, 1/140 und 9/1, während im Referenzflächenänderungsantrag für das Antragsjahr 2020 von den BF nur eine Änderung bei den Feldstücken bzw. Schlägen 2/107, 2/191, 9/1, 9/2, 9/3, 9/4, 9/5, 9/6, 9/11, 9/13 und 9/31 beantragt wurden. Eine Übereinstimmung ergibt sich dabei nur bei Feldstück bzw. Schlag 9/1 und der Referenzflächenänderungsantrag für das Antragsjahr 2020 hinsichtlich dieses Schlages wurde mit Schreiben der AMA vom 03.07.2020, AZ II/5/13-15641882010 mit dem Hinweis auf eine VOK negativ beurteilt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)       sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)       einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)       Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)       gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)       zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[…].“

„Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2)      Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[…].“

„Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2)      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)       wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)       wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)       wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)       wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)       wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f)       wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[…].“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[…].“

„Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[…]

(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

[…].“

„Anwendung der Basisprämienregelung

Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

[…].“
„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

Die Delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Abl. L 2014/181, 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;

[…].“

„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a)       Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b)       ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[…].“

„Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

(2) Wurde gegen den Begünstigten noch keine Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 wegen Übererklärung von Flächen für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme verhängt, so wird die in Absatz 1 genannte Verwaltungssanktion um 50 % gekürzt, wenn die Differenz zwischen der gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche nicht mehr als 10 % der ermittelten Fläche beträgt.

(3) Wurde die gegen einen Begünstigten verhängte Verwaltungssanktion gemäß Absatz 2 gekürzt und muss gegen diesen Begünstigten für die betreffende Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das folgende Antragsjahr eine weitere Verwaltungssanktion gemäß vorliegendem Artikel und Artikel 21 verhängt werden, so muss er die Verwaltungssanktion für das folgende Antragsjahr in voller Höhe und den Betrag bezahlen, um den die gemäß Absatz 1 berechnete Verwaltungssanktion im Einklang mit Absatz 2 gekürzt wurde.

[…].“

§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung, BGBl II 2015/100, idF BGBl. II Nr. 165/2020, lauten:

„Rückforderung

§ 8. (1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.“

„Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1.       auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2.       das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3.       die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4.       die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5.       die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.

[…].“
„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

[…].“

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 insbesondere die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war und fristgerecht im Jahr 2015 einen MFA gestellt hat. Dabei musste ein Betriebsinhaber gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 für die Zwecke der Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche die Parzellen anmelden, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Dieser Anforderung sind die Beschwerdeführer auch ordnungsgemäß nachgekommen, indem sie diese Flächen in ihrem MFA 2015 beantragten.

In der gegenständlichen Angelegenheit ergab jedoch eine von der AMA durchgeführte VOK ein vom MFA 2015 abweichendes Ergebnis.

Ausgehend von einem von den BF ursprünglich beantragten Ausmaß von 39,6333 ha führt dies gemäß Art. 19a VO (EU) 640/2014 rechtskonform jedoch zu einer Flächensanktion in Höhe von XXXX .

Vor der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 ging die AMA von einer korrekten und rechtskonformen Antragstellung des BF in seinem MFA 2015 aus, sodass den BF ursprünglich auch für das Antragsjahr 2015 35,43 ZA bzw. - nach Umstellung der ZA auf vier Nachkommastellen – 35,4265 ZA zugewiesen wurden. Aufgrund der Ergebnisse der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 waren den BF gemäß Art. 33 Abs. 1 der VO (EU) 1307/2013 jedoch nur mehr 34,1352 ZA zuzuweisen.

Das Ergebnis der VOK vom 11.12. und vom 12.12.2019 wird mangels einer von den BF nachvollziehbar nachgewiesenen konkreten auf Flächenangaben basierenden Falschbeurteilung durch die AMA damit vom erkennenden Gericht bestätigt. Damit wurde der darauf aufbauende angefochtene Bescheid der AMA auch rechtskonform erlassen. Die Beschwerdeführer haben auch nicht nachvollziehbar ausgeführt, warum eine Nachkontrolle durch das selbe Kontrollorgan nicht zulässig sein sollte.

Abschließend wird bereits an dieser Stelle hingewiesen, dass den im Antragsjahr 2015 der BF von der AMA zugewiesenen ZA auch eine wesentliche Bedeutung für Entscheidungen in Folgejahren zukommt. Das bedeutet, dass, wenn es durch eine nachträgliche VOK zu einer Reduktion von ZA für das Antragsjahr 2015 gekommen ist, sich diese ZA-Reduktion auch auf alle Folgejahre auswirkt und die Höhe von gewährten Direktzahlungen an die BF für alle Folgejahre (auf der Grundlage der sich im Antragsjahr 2015 geänderten ZA) neu zu berechnen ist. Das bedeutet auch, dass sich auch die auf den der BF im Antragsjahr 2015 zugewiesenen ZA aufbauenden Direktzahlungen für die Folgejahre neu zu berechnen waren, wodurch sich auch die Erlassung neuer Abänderungsbescheide betreffend der Antragsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erklärt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit erfolgen daher die Entscheidungen über die vom BF angefochtenen Bescheide betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für die Antragsjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 vom BVwG in gesonderten Erkenntnissen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Kürzung Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2235113.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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