TE Vwgh Erkenntnis 1997/5/30 95/02/0401

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Veröffentlicht am 30.05.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der H in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juni 1995, Zl. VerkR-240.182/2-1995/Vie, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Februar 1995 wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 89a Abs. 2, 3 und 7 StVO zur Kostentragung für die Abschleppung ihres am 14. Mai 1992 um 22.15 Uhr an einem näher beschriebenen Ort verkehrsbehindernd abgestellten PKW"s verpflichtet. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß durch den PKW der Beschwerdeführerin der Lenker eines anderen Kraftfahrzeuges am Wegfahren gehindert gewesen sei.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. Juni 1995 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2a lit. c StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Wegfahren gehindert ist.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Anwendung des § 89a StVO 1960 komme deshalb nicht in Betracht, weil die Straßenverkehrsordnung lediglich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht jedoch auf Privatparkplätze Anwendung finde. Die Abschleppung ihres Fahrzeuges sei auf einem Parkplatz erfolgt, welcher im Privateigentum des Landes Oberösterreich stehe.

Im Verwaltungsverfahren blieb unbestritten, daß am Beginn der Zufahrt zum gegenständlichen Parkplatz auf beiden Fahrbahnseiten das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" mit je einer Zusatztafel mit folgendem Wortlaut deutlich sichtbar angebracht war: "Privatparkplatz - Parken während der Dienstzeiten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (Montag, Dienstag, Donnerstag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Mittwoch von 6.00 Uhr bis 13.30 Uhr, Freitag von 6.00 Uhr bis

13.30 Uhr) nur mit besonderer Erlaubnis (= Parkberechtigung). Gegen Zuwiderhandelnde wird mit Besitzstörungsklage vorgegangen. Außerhalb der vorgenannten Dienstzeiten, insbesondere auch an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, freie und allgemeine Parkmöglichkeit auf den markierten und numerierten Abstellflächen"

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist die Frage, ob es sich bei einer Verkehrsfläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO handelt, nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen am Straßengrund, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1990, Zl. 89/03/0197). Da der gegenständliche Parkplatz außerhalb der auf der Zusatztafel genannten Dienstzeiten der Benützung für den allgemeinen Gebrauch offensteht, handelt es sich zumindest außerhalb der Dienstzeiten (wie hier relevant) - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO. Damit war aber auf das Beschwerdevorbringen, soweit es von einer verfehlten diesbezüglichen Prämisse ausgeht, nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner eine durch sie verursachte Verkehrsbehinderung und rügt in der Folge, die belangte Behörde habe keine konkreten Feststellungen zur Tathandlung getroffen, sie habe zwar festgestellt, daß das Fahrzeug der Beschwerdeführerin so abgestellt gewesen sei, daß sich die Lenkerin eines anderen parkenden Fahrzeuges, Mag. G., nicht aus der Parklücke habe entfernen können; jedoch sei ungeklärt geblieben, ob die Beschwerdeführerin einen objektiven Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften zu verantworten habe. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen zum Kausalzusammenhang zwischen der Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin ihr Auto geparkt habe und der Unmöglichkeit des Ausparkens durch die Zeugin G. getroffen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß einer der einschreitenden Polizeibeamten als Zeuge vernommen angab, daß die Lenker zweier Fahrzeuge am Wegfahren von den von ihnen benützten Abstellflächen gehindert gewesen seien. Diese beiden Fahrzeuge seien ordnungsgemäß auf numerierten Parkplätzen nebeneinander abgestellt gewesen. Diese Parkplätze seien senkrecht zur Zufahrt zu den einzelnen Parkflächen angelegt. Von den drei Fahrzeugen sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auf der Zufahrt zu den gegenständlichen Fahrzeugen in Fahrtrichtung abgestellt gewesen, und zwar in einem rechten Winkel vor den beiden bezeichneten Fahrzeugen. Neben diesen Fahrzeugen seien ebenfalls ordnungsgemäß Fahrzeuge auf den numerierten Parkplätzen abgestellt gewesen. Trotz mehrmaligem Reversierens sei ein Wegfahren unmöglich gewesen, weil der Abstand zwischen dem Auto der Beschwerdeführerin und den beiden ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeugen zu gering gewesen sei (AS 103 ff). Es begegnet daher im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, daß die Zeugin G. am Wegfahren gehindert war (vgl. § 23 Abs. 1 StVO). Soweit die Beschwerdeführerin aber rügt, es seien keine Feststellungen getroffen worden, "ob" es durch das Verhalten dieser Zeugin oder anderer Fahrzeuglenker zur Verkehrsbeeinträchtigung gekommen sei, handelt es sich um eine durch keine konkreten Argumente aufgestellte bloße Vermutung der Beschwerdeführerin, mit der sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermag.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020401.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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