Entscheidungsdatum
24.11.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W110 2215015-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR's Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.1.2019 abgeänderten Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom 30.10.2018, XXXX , wie folgt:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde von Amts wegen für das Jahr 2019 gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst für das Elektrizitätswerk der Beschwerdeführerin fest.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Daraufhin erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit welcher der angefochtene Bescheid abgeändert wurde. Mit Schriftsatz vom 1.2.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
Am 22.2.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
3. Mit Schreiben vom 19.11.2020, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unwiderruflich zurück, beantragte die Verfahrenseinstellung und erklärte, von einer weiteren Bekämpfung der Festlegung des Produktivitätsfaktors in der Beschwerdevorentscheidung abzusehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.11.2020 ernsthaft die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf den diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 19.11.2020. Es besteht kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Prozesserklärung der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Rechtswirksamkeit ist gegenständlich zu bejahen, weil die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel ernsthaft zurückzog, ihr damit die Tragweite dieses Schrittes bewusst und ein Willensmangel nicht festzustellen war.
Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde, womit die Beschwerdeführerin auf eine inhaltliche Entscheidung der vorliegenden Angelegenheit verzichtete, ist der angefochtene (im Spruch genannte) Bescheid rechtskräftig geworden. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iSd genannten Bestimmungen zukommt.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2215015.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021