Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
W280 2237220-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .02.197 XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien gegen die Spruchpunkte IV. – VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste Anfang September 2020 legal von Serbien kommend in Ungarn in den Schengenraum ein um sodann über Österreich in die Tschechische Republik und von dort wiederum zurück nach Österreich weiterzureisen.
Am XXXX .10.2020 wurde der BF im Bundesgebiet im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.
Nach erfolgter Festnahme wurde der BF am gleichen Tag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und dieser von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren in Kenntnis gesetzt.
Mit dem oben im Spruch angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .10.2020, dem BF am gleichen Tag zugestellt, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß. § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Der BF wurde am XXXX .10.2020 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX .11.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. (Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise).
Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte IV. bis VI. sowie die Fesstellung, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt werden hätte müssen, in eventu eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am XXXX .11.2020, eingelangt am XXXX .11.2020, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX .02.197 XXXX in Österreich geborene und seit Anfang der 1990er Jahre wiederum in Serbien wohnende BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX .2012 ausgestellten und bis XXXX .2022 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.
Der BF ist ledig und lebt mit seinem Bruder und seinem Bruder in Serbien. Im Bundesgebiet hält sich sein Vater und seine Stiefschwester auf. Die Mutter des BF ist bereits verstorben.
Der BF pflegt – unbeschadet seiner ca. 1 wöchigen Unterkunftnahme bei seinem im Bundesgebiet wohnhaften Vaters nach seiner Rückreise aus Tschechien – nahezu keinen Kontakt zu diesem. Letzteres triffft auch auf dessen Stiefschwester zu. Eine behördliche Meldung im Bundesgebiet lag nicht vor.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Arbeit nachgeht und über keine Einkünfte verfügt. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hat keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügt auch nicht über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung. Er reiste am XXXX .09.2020 von seinem Herkunftsstaat kommend in Ungarn in den Schengenraum ein und am gleichen Tag nach Österreich weiter. Nach einem Aufenthalt in der Tschechischen Republik reiste der BF zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt wiederum nach Österreich.
Am XXXX .10.2020 wurde der BF von der Finanzpolizei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.
Sein Aufenthalt war sohin ab XXXX .10.2020 unrechtmäßig.
Festgestellt wird, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , am XXXX .2014, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Zif 4, 130 Abs. 1 2. Fall § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde.
Der BF verfügte über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes. Der BF verfügte weder über eine Bankomatkarte noch eine Kreditkarte. Zum Zeitpunkt der Betretung bei der Schwarzarbeit verfügte der BF über Bargeld in der Höhe von EUR 50. Eine Möglichkeit in Österreich legal an Geld zu kommen bestand nicht.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellte eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einer Kopie seines Reisepasses.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, ebenso die Feststellungen zu seinem früheren Aufenthalt in Österreich und seiner Rückkehr nach Serbien.
Dass der Bf nahezu keinen Kontakt zu seinem Vater pflegt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser bei der niederschriftlichen Befragung einräumte, seinen Vater in den vergangenen 20 Jahren lediglich drei bis vier Mal besucht zu haben. Dass der BF auch zu seiner Stiefschwester nahezu keinen Kontakt pflegt ergibt sich aus dem Fehlen diesbezüglicher Angaben als auch aus dem Umstand, dass dieser – hätte er zu dieser einen intensiveren Kontakt – wohl bei dieser Unterkunft gesucht hätte anstatt bei seinem Vater, den dieser lediglich drei bis vier Mal im angegeben Zeitraum besucht hat.
Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus dem Umstand, dass dieser bei der Schwarzarbeit betreten wurde.
Der Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum ergibt sich aus dessen Angabe vor dem BFA die mit dem im Reisepass ersichtlichen Sichtvermerk korreliert. Seine Reisebewegung über Ungarn und Österreich in die Tschechische Republik und retour ins Bundesgebiet gründet in seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung.
Dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des BF. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet in der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung.
Die Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung durch die Finanzpolizei ergibt sich aus der entsprechenden Dokumentation im Verfahrensakt sowie dem Umstand, dass den diesbezüglichen Feststellungen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zum nicht vorhandenen Wohnsitz entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das Zentrale Melderegister).
Durch die Verwirklichung des Tatbestands der illegalen Beschäftigung ist – entsprechend der Gesetzessystematik der in den Zif 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG umschriebenen Fälle – eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben.
Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Beschwerdegegenstand
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen den Spruchpunkt IV. bis VI. (Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise) des Bescheides vom XXXX .10.2020 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.
Zu A)
Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren (Spruchpunkt IV.):
Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
§ 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert.
Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Zif 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).
Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).
Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen.
Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.
Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade bei einer solchen illegalen Beschäftigung wurde der BF jedoch betreten. Der BF hat dies auch nicht bestritten und sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der Beschwerde zugestanden einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen zu sein.
Im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde nach Betretung bei der illegalen Beschäftigung konnte der BF keine finanziellen Absicherungen zur Bedeckung seines Aufenthaltes dartun.
Im vorliegenden Fall ist dem BF daher anzulasten, im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, in das Bundesgebiet einreiste, hier verblieb sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und auch über keine sonstigen Einkünfte verfügt nicht ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit und bestehenden finanziellen Engpässen versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen.
Hat der BF in Zusammenschau seines bisherigen Verhaltens (illegale Beschäftigung, Umgehung des Meldegesetzes, Missbrauch der Visumfreiheit) und seiner persönlichen Umstände (Mittellosigkeit) als auch seines früheren Fehlverhaltens (strafgerichtliche Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes im Bundesgebiet) doch keine Bereitschaft gezeigt, sich an österreichische Rechtsvorschriften betreffend den Aufenthalt und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Österreich zu halten.
Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten „Schwarzarbeit“ ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde.
Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif 6 und 7 FPG gestützt.
Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.
Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt, zwar in Österreich geboren und aufgewachsen, seit den frühen 1990er Jahren wiederum in Serbien. Sein Aufenthalt in Österreich war äußerst kurz. Zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen besteht eine derart lose Beziehung, dass eine befristete Trennung durch die Verhängung eines Einreiseverbotes die minimalen familiären Anknüpfungspunkte nicht in einem derartigen Ausmaß beschränken würde, als diese nicht durch soziale Medien oder Besuche der im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen in Serbien aufrechterhalten werden könnten.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.
Gemäß § 53 Abs. 2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung bzw. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) von Drittstaatsangehörigen zuwidergelaufen.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren, die sohin dem zu verhängenden Höchstmaß von fünf Jahren entspricht, steht jedoch schon im Vergleich zu den im gegenständlichen Fall tatsächlich begangenen Verwaltungsübertretungen außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen Geständnis zu berücksichtigen ist.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.
Die Verhängung eines kurzfristigeren Einreiseverbotes oder gar das Unterbleiben eines solchen wäre nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Diese Voraussetzung war im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gegenständlich wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß leg.cit. mit der Begründung aberkannt, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seiner Betretung bei der Schwarzarbeit, des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens für Österreich, sowie eine nicht auszuschliessende Fortsetzung dieses Verhaltens bei einem Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Angesichts der oben zu Spruckpunkt IV. getätigten Ausführungen, wonach der BF im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, in das Bundesgebiet einreiste, hier verblieb sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist mit maßgeblicher Sicherheit davon auszugehen, dass der BF jede sich bietende Gelegenheit nutzen wird um zur Deckung seines Lebensunterhaltes sowie der Rückreisekosten an monetäre Einkünfte zu gelangen.
Vor diesem Hintergrund ging die belangte Behörde zu recht von der Annahme aus, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2020:W280.2237220.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021