TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/30 W135 2235593-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.11.2020
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Entscheidungsdatum

30.11.2020

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W135 2235593-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 04.09.2020, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, vertreten durch den ÖZIV Burgenland, brachte am 13.02.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie „Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“ ein. Dem Antrag beigelegt wurde eine Schulnachricht einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vom 31.01.2020, ein Klinisch-psychologischer Befund vom 11.11.2017, in welchem das Vorliegen einer leichten bis mäßigen intellektuellen Behinderung beim Beschwerdeführer beschrieben wird, einen Arztbrief des Universitätsklinikums Salzburg vom 06.12.2012 mit den Diagnosen Globale Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt im sprachlichen Bereich, Muskuläre Schwäche im Rahmen eines fieberhaften Infekts, Verdacht auf Mitochondriopathie, ATP 6 Mutation und einen Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Wien vom 24.06.2011 mit der Diagnose Globale Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt im sprachlichen Bereich.

Die belangte Behörde befasste eine Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, welche den Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines Verfahrens nach dem Familienlastenausgleichsgesetz im Oktober 2016 begutachtet hatte (damals festgestellte Gesundheitsschädigungen: Mitochondrialer Komplex V-Mangel, globale Entwicklungsretardierung/ataktische Bewegungsstörung) mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In ihrem Gutachten vom 06.08.2020 führt die Sachverständige nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2020 wie folgt aus:

„Anamnese:

Lt. FLAG Gutachten vom 10-2016 besteht bei XXXX GdB 70% mitochondrialer Komplex- Mangel 5, globale Entwicklungsretardierung mit leichter ataktischer Bewegungsstörung. Globaler Sonderpädagogischer Förderbedarf. XXXX wird vom Fahrtendienst in die Schule gebracht. Lt. Vater ist er nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu nützen bzw. ist seine Orientierung nicht ausgereift.

Derzeitige Beschwerden:

leichte bis mäßige intellektuelle Behinderung, globaler sonderpädagogischer Förderbedarf

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Stützlehrerin, eine kleine Klasse mit 8 Kindern, Fahrtendienst

Sozialanamnese:

XXXX lebt in der Familie

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

11.11.2017 klinisch psychologischer Befund; XXXX , zusammenfassend; die weit unterdurchschnittlichen Ergebnisse im Rahmen der Leistungsdiagnostik mittels HAWIK IV sprechen für eine leichte bis mäßige intellektuelle Behinderung. Sonder- und heilpädagogische Lernunterstützung wurde empfohlen.

24.6.2019 ASO XXXX / Lernbehinderung gegeben / sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt/ Der Lernplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf soll in allen Gegenständen zu Anwendung kommen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Internistischer Status unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

ausgeprägte ataktische Komponente, Stiegen steigen und Laufen problemlos möglich.

Status Psychicus:

XXXX ist hierorts sehr motivierbar, kooperativ. Seien Sprache ist gegenüber der Voruntersuchung besser verständlich. Er kann klare Aussagen tätigen und auf einfache Fragen gibt er adäquate Antworten. Aufgrund seiner kognitiven Schwäche ist seine zeitliche und örtliche Orientierung mangelhaft. Grobmotorische Fähigkeiten sind gut. Lt. Vater kann XXXX problemlos mit einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel benutzen.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

mitochondrialer Komplex- Mangel 5, globale Entwicklungsretardierung mit leichter ataktischer Bewegungsstörung

Wahl der Position mit einer Stufe unterhalb oberen Rahmensatz, da deutliche Defizite auf kognitiver und sprachlicher Ebene bestehen, unterstützende Maßnahmen sind notwendig

03.02.02

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

GdB bleibt gegenüber FLAG Gutachten unverändert

??

Dauerzustand

??

Nachuntersuchung 07/2023 - Nachuntersuchung notwendig der weitere Krankheitsverlauf nicht absehbar

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

??

??

??

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

??

??

??

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist gehörlos

??

??

??

ist schwer hörbehindert

??

??

??

ist taubblind

??

??

??

ist Epileptikerin oder Epileptiker

??

??

??

Bedarf einer Begleitperson

??

??

??

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

??

??

??

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

??

??

??

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

??

??

??

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aufgrund der sozialen Beeinträchtigung und Problemen im Kommunikationsverhalten ist eine Begleitperson erforderlich. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. Die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist mit Unterstützung durch eine Begleitperson möglich sowie der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Keine“

Aufgrund des Gutachtensergebnisses wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge ein bis 31.07.2023 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 70 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ ausgestellt.

Mit Schreiben vom 07.08.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum beigelegten Sachverständigengutachten vom 06.08.2020 abzugeben, welche der Beschwerdeführer ungenutzt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 04.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 06.08.2020, wonach die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den ÖZIV Burgenland, mit Schreiben vom 15.09.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass der zwölfjährige Beschwerdeführer an einer Entwicklungsstörung leide, was die selbständige Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Die in diesem Fall anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen lauteten: „Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten.“ Die Zuerkennung der notwendigen Begleitperson könne den Eintrag der Unzumutbarkeit nicht ersetzen und der Grund für die Ablehnung der belangten Behörde sein. Mehrfacheintragungen in den Behindertenpass seien möglich und im Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Eintrag im Behindertenpass erfolge auf Antrag unter Angabe des gesundheitlichen Zustandes und müsse gesondert beurteilt werden.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Inhaber eines bis 31.07.2023 befristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. ausgewiesen ist und in welchen die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson“ vorgenommen wurden.

Beim Beschwerdeführer liegt eine globale Entwicklungsstörung mit leichter ataktischer Bewegungsstörung vor, welche länger als sechs Monate andauert. Es bestehen deutliche Defizite auf kognitiver und sprachlicher Ebene. Aufgrund der kognitiven Schwäche des Beschwerdeführers ist seine zeitliche und örtliche Orientierung mangelhaft. Die grobmotorischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sind gut.

Beim Beschwerdeführer liegen weder eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten noch schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, vor.

Das Gangbild des Beschwerdeführers weist eine ausgeprägte ataktische Komponente auf, der Beschwerdeführer kann aber problemlos laufen und Stiegen steigen. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben.

Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist mit Unterstützung durch eine Begleitperson möglich. Die Notwendigkeit einer Begleitperson besteht aufgrund der sozialen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und Problemen in seinem Kommunikationsverhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und den vorgenommenen Zusatzeintragungen basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkung in Form einer globalen Entwicklungsstörung mit leichter ataktischer Bewegungsstörung und damit einhergehenden Defiziten beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.08.2020, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde.

Die Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde geht darin nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art des Leidens, dessen Ausmaß und dessen Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Sachverständige hält darin nachvollziehbar fest, dass die beim Beschwerdeführer festgestellten Defizite auf kognitiver und sprachlicher Ebene eine Begleitperson erforderlich machen, sich jedoch nicht in einer Weise auswirken, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Eine solche Unzumutbarkeit wäre den – nachfolgend in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu Folge bei Vorliegen einer hochgradigen Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und/oder schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, gegeben. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten:

Die Sachverständige ordnet die beim Beschwerdeführer vorliegende globale Entwicklungsstörung unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde der Positionsnummer 03.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche eine Entwicklungsstörung mittleren Grades beschreibt. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Klinisch-psychologischen Befund vom 11.11.2017, zu Folge, liegt beim Beschwerdeführer eine leichte bis mäßige intellektuelle Behinderung vor.

Es konnte daher weder die im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogene Sachverständige auf Basis der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers das Vorliegen einer hochgradigen Entwicklungsstörung und/oder schweren kognitiven Einschränkungen feststellen noch finden sich in den vorgelegten medizinischen Beweismitteln Hinweise darauf.

Im vorgelegten Klinisch-psychologischen Befund vom 11.11.2017 wird weiters festgehalten, dass von den Eltern keine klinisch relevanten Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers beschrieben werden. Auch in den Angaben des Vaters im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 02.07.2020 zur Anamnese und den derzeitigen Beschwerden finden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von gravierenden Verhaltensauffälligkeiten; im Gegenteil gab der Vater des Beschwerdeführers an, der Beschwerdeführer könne mit einer Begleitperson problemlos öffentliche Verkehrsmittel benützen. Es ist dem Sachverständigengutachten und den vorgelegten Unterlagen auch nicht zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine eingeschränkte Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes gegeben wäre.

Schließlich wird auch in der Beschwerde das Vorliegen einer hochgradigen Entwicklungsstörung bzw. schweren kognitiven Einschränkungen nicht behauptet; es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keinerlei Befunde vorgelegt, welchen solches entnommen werden könnte.

Es war daher Ergebnis die Feststellung zu treffen, dass im Fall des Beschwerdeführers weder eine hochgradige Entwicklungsstörung mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten noch schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 
1. ...         
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und         
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder         
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder         
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder         
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder         
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.“

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

[...]

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-        anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-        schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-        fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-        selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-        Kleinwuchs,

-        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.08.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnten entgegen dem Beschwerdevorbringen insbesondere keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen festgestellt werden; aus den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 sind darunter unter anderem hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, zu verstehen, welche beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Frage, ab wann die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gerechtfertigt ist, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BBG bzw. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Dass bei der Beurteilung dieser Frage ein medizinischer Sachverständiger beizuziehen ist, gründet auf der – an entsprechender Stelle angeführten – ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Begleitperson Behindertenpass Minderjährigkeit Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W135.2235593.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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