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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. August 1995, Zl. 116.307/2-III/11/95, betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist vietnamesischer Staatsangehöriger und am 18. Mai 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Antrag auf Gewährung von Asyl wurde nach Erschöpfung des Instanzenzuges mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. April 1994, Zl. 4.297.021/3-III/13/91 rechtskräftig abgewiesen.
Sein daraufhin gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1994, Zl. 1/07-3870/1/1-1994 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid, der erst (fast) ein Jahr später zugestellt wurde, legte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Berufung ein.
Am 19. März 1996 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, die zu Zl. 96/19/1020 protokolliert wurde. Die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, den versäumten Bescheid binnen dreier Monate zu erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, wurde der belangten Behörde am 3. Juni 1996 zugestellt. Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nach; die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. Dezember 1996. Nachdem dieser Bescheid (vom 10. August 1995) - nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 2 VwGG - dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde, stellte dieser mit hg. Beschluß vom 24. März 1997, Zl. 96/19/1020, das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde ein.
Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitig den nachgeholten Bescheid vom 10. August 1995 ebenfalls in Beschwerde gezogen (hg. Zl. 97/19/0078). Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Nach Einleitung des Vorverfahrens legte der Bundesminister für Inneres dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 26. Februar 1997, Zl. 116.307/7-III/11/97, zugestellt an den Beschwerdeführer am 3. März 1997 und sohin nach Ablauf der Frist gemäß § 36 Abs. 1 VwGG (am 28. Februar 1997), vor. Aus diesem Bescheid geht hervor, daß der im vorliegenden Verfahren in Beschwerde gezogene Bescheid vom 10. August 1995 gemäß § 68 Abs. 2 AVG abgeändert und die Berufung (nunmehr) gemäß den §§ 6 Abs. 2 und 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes abgewiesen werde.
Auf die vom Verwaltungsgerichtshof an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage erklärte dieser mit Schriftsatz vom 8. April 1997, durch den genannten Bescheid vom 26. Februar 1997 nicht klaglos gestellt zu sein, da seinem Antrag (auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) nicht entsprochen worden sei. Im übrigen habe er auch gegen den Bescheid vom 26. Februar 1997 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (hg. Zl. 97/19/0771).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist nach Einvernahme des Beschwerdeführers die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Während die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, daß sie die Berufung abweise und dies mit der unzulässigen Inlandsantragstellung begründete, trifft der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1997 in Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG spruchmäßig eine gleiche Entscheidung (Abweisung der Berufung), begründet dies aber zusätzlich mit dem Vorliegen des Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 7 FrG, wobei auch im Spruch diese Normen als angewendete Gesetzesbestimmungen im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG angeführt werden.
Eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG liegt auch dann vor, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid gleichen Inhaltes, jedoch mit anderer Begründung, erlassen wird. Durch die Beseitigung des angefochtenen Bescheides tritt die formelle Klaglosstellung des Beschwerdeführers ein, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Beschwerdeführer letzten Endes anstrebt (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 22. November 1973, Slg. Nr. 4602/F). Eine Klaglosstellung tritt trotz Aufhebung des angefochtenen Bescheides, an dessen Stelle zur Gänze der Abänderungsbescheid getreten ist, nur dann nicht ein, wenn durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermöge seiner rückwirkenden Kraft für den Beschwerdeführer eine günstigere Situation als durch den ex-nunc wirkenden Aufhebungs- bzw. Abänderungsbescheid der Verwaltungsbehörde entstehen könnte (vgl. den eben genannten Beschluß sowie das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1969, Slg. Nr. 7519/A). Ein solcher Fall liegt aber im Hinblick auf den Charakter des aufgehobenen Bescheides als Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor, weil ja auch bei Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 10. August 1995 durch den Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung wäre.
Die Beschwerde war daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war lediglich für die Einbringung der Beschwerde in zweifacher Ausfertigung und die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung zuzusprechen.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190078.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011