Entscheidungsdatum
01.12.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W218 2193074-1/12E
W218 2193077-1/10E
W218 2193112-1/12E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , alle STA Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, ASt. Linz, jeweils vom 13.03.2018, wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide wird zurückgezogen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird XXXX , XXXX , XXXX , alle STA Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2021 erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. – VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2193077.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021