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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juni 1995, Zl. 114.720/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, dessen gewöhnlicher Sichtvermerk am 31. Dezember 1993 abgelaufen war, brachte im Februar 1994 bei der österreichischen Botschaft in Budapest einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Bescheid vom 22. Juni 1994 wurde dieser Antrag vom Magistrat der Stadt Salzburg wegen Nichtbehebung von Formgebrechen zurückgewiesen und der zurückweisende Bescheid am 28. Juli 1994 in Budapest vom Beschwerdeführer übernommen. Am 17. Oktober 1994 wurde die Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers bis zum 16. Oktober 1996 verlängert.
Am 5. Dezember 1994 langte im Amt der Salzburger Landesregierung ein neuerlicher Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein, der ebenfalls in Budapest bei der österreichsichen Botschaft eingebracht, jedoch als "Erstantrag" bezeichnet worden war. Dieser neuerliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vom Magistrat der Salzburg mit Bescheid vom 13. Februar 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen, weil sich der Beschwerdeführer bereits längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Bescheid wurde am 18. April 1995 in Budapest vom Beschwerdeführer übernommen.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesminister für Inneres, nachdem der Magistrat der Stadt Salzburg von einer Berufungsvorentscheidung Abstand genommen hatte, mit Bescheid vom 20. Juni 1995, zugestellt am 31. Juli 1995, gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage sichtvermerksfrei eingereist sei und seinen damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung habe verlängern wollen. Unbeschadet seines Vorbringens, daß er sich der Änderung der Rechtslage zu spät bewußt geworden sei, zudem über eine Arbeitserlaubnis verfüge, sodaß sein Unterhalt gesichert sei, sei bei der Beurteilung des Antrages allein maßgeblich, daß § 5 Abs. 1 AufG zwingend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des Fremdengesetzes vorliege. Nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG liege ein solcher vor, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer, ohne im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsbewilligung zu sein, einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei und sich somit illegal in Österreich aufgehalten habe. Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund vor. Auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers - auch im Zusammenhang mit seinen persönlichen Verhältnissen - sei angesichts dieses Sachverhaltes nicht mehr einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei ungarischer Staatsangehöriger, lebe bereits seit November 1990 in Österreich, wobei er zunächst stets gültige Wiedereinreisesichtvermerke ausgestellt erhalten habe; deshalb habe er sich in Österreich bis zum 31. Dezember 1993 legal aufgehalten. Seit 1990 seien dem Beschwerdeführer Beschäftigungsbewilligungen regelmäßig verlängert worden. Nach Ablauf seines letzten Wiedereinreisesichtvermerks habe der Beschwerdeführer wie auch in den Vorjahren in der ersten Jännerwoche um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ansuchen wollen, doch sei ihm nicht bekannt gewesen, daß er seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes einen solchen Antrag bereits vier Wochen vor Ablauf der alten Genehmigung hätte einbringen müssen. Da er nach Auffassung des Magistrats der Stadt Salzburg die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages nach § 13 AufG versäumt hatte, sei er in der Folge gezwungen gewesen, auszureisen und von Ungarn aus einen neuerlichen Antrag zu stellen, der als Erstantrag gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis für seine Tätigkeit als Bauarbeiter-Zimmermann, verfüge auch über eine ausreichend große, auch für Inländer ortsübliche Unterkunft und beziehe ein für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde bereits die am 28. Juni 1995 in Kraft getretene Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408, zu berücksichtigen gehabt, gemäß deren § 3 Z. 3 Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, ausnahmsweise vom Inland aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen dürfen. Die belangte Behörde hätte daher nach Auffassung des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen, daß er zu jenen Fällen gehöre, bei denen ursprünglich infolge Fristversäumung eine Antragstellung vom Inland aus von den Verwaltungsbehörden als nicht zulässig angesehen wurde, bei denen jedoch nunmehr durch die vorzitierte Verordnung eindeutig klargestellt sei, daß eine Antragstellung vom Inland aus zulässig sei. Auch müsse der belangten Behörde auf Grund des Berufungsvorbringens bekannt gewesen sein, daß der Beschwerdeführer nur auf Grund eines Irrtums die Frist zur Stellung eines Verlängerungsantrages im Sinne des § 13 Abs. 1 AufG versäumt habe. Im Hinblick auf die familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich hätte bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG dieser Sichtvermerksversagungsgrund im vorliegenden Fall nicht angewendet werden dürfen. Der Antrag des Beschwerdeführers hätte richtigerweise als Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung gewertet werden müssen. § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG könne nur bei wirklichen Erstanträgen zur Anwendung kommen. Nur in solchen Fällen solle durch die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG eine Umgehung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 erste Fallgruppe AufG verhindert werden. Spätestens seit dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 könne eine derart rigorose, dem Grundrecht nach Art. 8 MRK zuwiderlaufende Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen des AufG und des FrG nicht mehr zulässig sein. Bei sogenannten "Fristversäumern" müsse eine Antragstellung vom Inland aus als zulässig angesehen werden bzw. dürfe solchen Anträgen der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht entgegengehalten werden. Eine allfällige Gesetzeslücke sei mit dem Analogieschluß zu § 6 Abs. 2 zweite Fallgruppe zu schließen. Ebenso sei der Geltungs- und Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen nach einer Antragstellung vom Ausland aus eine Einreise in das Bundesgebiet erfolge, um Bestimmungen des AufG zu umgehen. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß die Behörde es unterlassen habe festzustellen, daß zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Arbeitserlaubnis ausgestellt sei, die sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde aufrecht und gültig war und auch weiterhin sei. Die belangte Behörde hätte feststellen müssen, daß der Beschwerdeführer ursprünglich über eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt habe und diese Berechtigung nur verloren habe, weil er nicht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer dieser Bewilligung einen Verlängerungs- bzw. Überleitungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 FrG (gemeint wohl: AufG) gestellt habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist für die Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit die Rechtslage NACH der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, und dem Inkrafttreten der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, maßgeblich.
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG lauten (auszugsweise):
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ...
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig ...; schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältigen Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z. 4 festgelegt ist.
§ 13. (1) Die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, bleiben unberührt. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängung von Bewilligungen geltendenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen."
§ 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 lautet:
"§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
3. Personen, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten und"
§ 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Das zentrale Beschwerdevorbringen geht dahin, daß der Beschwerdeführer von § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 erfaßt sei und demnach zur Antragstellung im Inland gemäß § 6 Abs. 2 AufG berechtigt gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte demnach ihren abweisenden Bescheid nicht auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG stützen dürfen, sondern den aus dem Ausland gestellten Antrag des Beschwerdeführers als zulässigen Verlängerungsantrag werten müssen.
Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufgezeigt werden.
Der letzte gewöhnliche Sichtvermerk des Beschwerdeführers war - in der Beschwerde unbestritten - am 31. Dezember 1993 abgelaufen. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Dies gilt auch für den Zeitpunkt der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis am 17. Oktober 1994 (vgl. OZ 29 des Verwaltungsaktes). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 allerdings nur anwendbar, wenn der Antragsteller (aufgrund verspäteter Antragstellung auf Verlängerung) zum Zeitpunkt des Beginnes seiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung - im Fall des Beschwerdeführers: seiner Arbeitserlaubnis - oder danach innerhalb deren Gültigkeitsdauer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war und diese während der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung ablief (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/1703, und vom 24. März 1997, Zl. 95/19/0902). Keine Anwendung findet § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 nach dieser Rechtsprechung daher auf Antragsteller, die (irgendwann) vor Beginn der Gültigkeit der arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis über keine Aufenthaltsbewilligung verfügte, konnte er sich demnach nicht, wie in der Beschwerde angenommen wird, auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 408/1995 berufen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der vom Beschwerdeführer in Budapest eingebrachte und als "Erstantrag" bezeichnete Antrag überhaupt als Verlängerungsantrag zu werten gewesen wäre.
Anders als die erste Instanz, die sich bei ihrer Entscheidung auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bezogen hatte, zog die belangte Behörde den Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG heran. Voraussetzung für die Heranziehung dieses Sichtvermerksversagungsgrundes ist u.a., daß sich der Fremde nach sichtvermerksfreier Einreise im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Bundesgebiet aufhält. Daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach seiner Wiedereinreise (nach Antragstellung in Budapest) nicht mehr in Österreich aufgehalten hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Es wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, daß er nach seiner Antragstellung sichtvermerksfrei wiedereingereist ist. Wenn sich die belangte Behörde daher auf den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG stützte, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde Bedachtnahme auf seine privaten und familiären Beziehungen zu Österreich rügt, verkennt er, daß eine solche Bedachtnahme bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten abweisenden Entscheidung aus den vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, B 338/93, B 445/93, Slg. Nr. 13.497, dargelegten Gründen nicht vorgesehen ist (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0715).
Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn die Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach seiner Antragstellung in Ungarn nicht als sichtvermerksfreie, sondern als unrechtmäßige Einreise (mit einem anschließenden unerlaubten Aufenthalt) zu qualifizieren wäre, weil auch bei Heranziehung des diesfalls einschlägigen Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG in einem solchen Fall eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht vorgesehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/19/2045 mwN) und dadurch, daß die Behörde ihre Entscheidung allenfalls statt auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG fälschlich auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützt hätte, keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers bewirkt werden könnte (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0093, und vom 17. Mai 1995, Zl. 95/21/0464).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm Art. I der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190805.X00Im RIS seit
02.05.2001