TE Bvwg Beschluss 2020/12/7 W251 2213442-1

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Entscheidungsdatum

07.12.2020

Norm

VwGG §30 Abs2

Spruch


W251 2213442-1/23E

W251 2213441-1/25E

W251 2225597-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , alle StA. XXXX und vertreten durch XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, W251 2213442-1/18E, W251 2213441-1/20E und W251 2225597-1/9E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der Revisionswerber nach XXXX für zulässig erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2020 wurden die Beschwerden hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Erledigung der Beschwerden wurden die Rückkehrentscheidungen sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos behoben.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden brachten die Revisionswerber im Wesentliche vor, dass ihnen nur eine bis zum 28.08.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes – sohin eine Ausweisung- oder Zurückschiebung – würden mit Ablauf der befristeten Aufenthaltsberechtigung unmittelbar Rechtswirkung gegen die Revisionswerber entfalten, sodass diese aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215).

Mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, ist für Revisionswerber - schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden (VwGH 18.2.2019, Ra 2018/19/0675). Für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils ist jedoch das Vorliegen eines Rechtstitels für die Durchführung der Abschiebung erforderlich (VwGH vom 18.09.2020, Ra 2020/01/0338).

2. Im gegenständlichen Fall wurden die Bescheide des Bundesamtes betreffend die Rückkehrentscheidung sowie den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung ersatzlos behoben. Eine allfällige zukünftige Rückkehrentscheidung ist nicht Gegenstand des Verfahrens (VwGH vom 29.06.2020, Ra 2020/18/0232). Mit dem Vorbringen der Revisionswerber wird im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W251.2213442.1.01

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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