Entscheidungsdatum
09.12.2020Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L518 2230081-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg, vom 11.3.2020, Zl. OB: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 4.9.2019 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Am 20.12.2019 wurde der BF durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, einer klinischen Untersuchung unterzogen und ein am 29.1.2020 vidiertes Gutachten erstellt.
Da der BF neuerlich Unterlagen in Vorlage brachte, wurde am 5.3.2020 und am 10.3.2020 die ursprüngliche Befundung durch neuere Gutachten ergänzt bzw. erweitert.
In dem am 10.3.2020 erstellten Gutachten, welches auch der Entscheidungsfindung der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) zu Grunde liegt, wird im Wesentlichen nachstehendes ausgeführt:
Anamnese:
Vorgutachten 12/18 : Degenerative und posttraumatische Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Zust.n. Spondylodese L5/S1. GdB 40%
Hochgradige Arthrose im rechten Sprunggelenk.40 %
Posttraumatische Entleerungsstörung der Harnblase. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wert des Rahmensatzes mit 20 %-Weiterhin bestehende Entleerungsstörung mit teilweiser Inkontinenz und erektiler Dysfunktion GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Unzumutbarkeit öff Verkehrsmittel dzt gegebe, Besserung zu erwarten, Nachuntersuchung 12/19 angezeigt.
Bemerkung: Nach der Untersuchung mit dem entsprechenden Ergebnis / Gutachten wurden noch Befunde vorgelegt, diese jetzt im Nachhinein berücksichtigt
Derzeitige Beschwerden:
Herr XXXX berichtet über den komplikationshaften OP Verlauf 2016, 3x musste er am Rücken operiert werden. Er habe Rücken - und Kopfschmerzen, sei wetterfühlig, licht -
und lärmempfindlich. Bewegen sollle / müsse er sich langsam, dann sei der Rücken "OK", mit Schmerztabletten. Im Bein habe er, rechts vermehrt, ein Kribbeln, bei Schwäche am Fuß trage er bei weiterer Gehstrecke eine Peroneusschiene. Am rechten Fuß/Sprunggelenk neige er zum Verkippen nach außen. Daher trage er oft stabile Schuhe und Einlagen. Rad fahren könne er gut, laufen nicht. Auch bei längerem Gehen schmerze das Sprunggelenk zunehmend. Nach einer operativen Gelenksspiegelung wurde die Beweglichkeit besser, das Gelenk aber instabiler. Beim Autofahren verwende er oft den Tempmat, sonst zittere der rechte Fuß öfter.
Er leide unter Harninkontinenz, vor allem bei Training oder Belastung, trage Einlagen. Mobil sei er mit Auto oder Fahrrad.
Diverse handwerkliche Tätigkeiten könne er gut bewältigen, statische Belastung gehe schlechter.
Bemerkung: bei nachgereichten Befunde wurde nochmals die Mitschrift der Anamnese durchgelesen, eine Stuhlinkontinenz wird hier nicht erwähnt, wäre bei Relevanz wohl sehr alltagsstörend.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pregabalin, Duloxetin , Saroten , Seractil ,
Öfter Physiotherapie, Akupunktmassage
Peroneusschiene rechts (anamnestisch bei weiterer gehstrecke)
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
11/19 MRI WS: Bei Zustand nach PLIF LWK 5 / SWK 1 dokumentiert sich eine epidurale Fibrose mit narbiger Verziehung des Duralschlauches nach rechts-paramedian. Keine spinale Enge. Nach Bandscheibenersatz vorwiegend durch Retrospondylosen knöchern bedingte, mittelgradige Neuroforamenstenose für L5 beidseits.
HWS: Bei multisegmentalen Osteochondrosen, Uncovertebralarthrosen und Facettengelenksarthrosen kombinierte, maximal hochgradig ausgeprägte Neuroforamenstenosen, Punctum maximum für C5 rechts. Kein Nachweis einer zervikalen Spinalkanalstenose.
BWS: Kein Nachweis einer thorakalen Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose.
LWS: Kein Nachweis einer lumbalen Spinalkanalstenose. Keine Myelopathie/Myelomalazie, kein Nachweis einer floriden Myelitis. Keine Gefügestörung
Nach der Untersuchung vorgelegte Befunde:
02/20 Dr. XXXX , Urologe : Diagnose: Doppelinkontinenz
Z n Polytrauma 2015
Anamnese:
HIK und Stuhlinkontinenz idem, wechselnd auch Rumoren im Bauch und Schliessmuskel zu, weiter Schmerzen bei Ejakulation, unter Aglandin besser, ED mit Direktan gut
02/20 röntgen Fuß / Sprunggelenk mit ergänzenden Stressaufnahmen:
Ergebnis:
Leicht abgeflachtes Längsgewölbe mit einer kräftigen Spornbildung plantar. Achsgerechte Stellung der Großzehe. Leicht anlagebedingt verkürzt das Os metatarsale 1. Regulär die Phalangen, die Ossa metatarsalia und auch die Fußwurzel.
Leicht anlagebedingt atypische Form der Talusrolle am Übergang zum Talushals, keine relevante OSG-Arthrose. Diskret verbreitert der Abstand zwischen Tibia und Fibula im Bereich des Malleolus lateralis, begleitend auch eine längliche Verkalkung in Projektion auf die Syndesmose sowie periostale Verkalkungen, der Befund vereinbar mit einer älteren Bandverletzung in diesem Bereich. Im Übrigen regulärer Befund.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut
Ernährungszustand:
Gut
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals: Augen – und Pupillomotorik unauffällig, gutes Hören und Sehen. Keine Schwellungen oder vergrößerte Lymphknoten. Keine Seitendifferenzen.
Thorax: Seitengleich und symmetrische Atembewegungen. Über der Lunge bds. VA, keine RG´s, Basen atemverschieblich. Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: Weich, unter Thoraxniveau, kein DS . Keine Resistenzen tastbar.
Wirbelsäule: im Lot.Schulter- und Beckengeradstand. Paravertebralmuskulatur verspannt
HWS: Rotation altersgemäß frei, kein wesentlicher DS, Seit – und Rückneigung endlagig reduziert, keine Ausstrahlungsschmerzen provozierbar
BWS: Rotation gering eingeschränkt, kein vermehrter Rundrücken
LWS: blande Narbe, rechts betonter DS über der Muskulatur, Bewegung in allen Ebenen gering eingeschränkt, FBA 30 cm, gutes Wiederaufrichten, Seit- und Rückneigung gering eingeschränkt.
Obere Extremität: Große Gelenke seitengleich frei beweglich, grobe Kraft seitengleich.
Untere Extremität: Rechtes Sprunggelenke: Beweglichkeit in allen Ebenen 1/3 reduziert , DS über Sprungbein vorne ,und lateraler Bandgrube , klinisch keine wesentliche Instbilität, Vorfuß kann im Stehen nur 1-2 cm angehoben werden , Schwäche im Vgl zu links bei KG IV-V.
Sonst große Gelenke seitengleich frei beweglich, grobe Kraft seitengleich. MER seitengleich.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt bei reduzierter Vorfußhebung rechts mit gering asymmetrischem Gangbild (Schrittlänge, Abrollen rechts etwas vermindert), kaum sichtbarem Hinken, und normalem Schuhwerk in die Ordination. Flottes Aufstehen, Start ohne wesentliche Verzögerung oder Hinken. Aus- und Anziehen in altersgemäßem Tempo möglich. Gehstrecke wird teils wetterabhängig angegeben.
Status Psychicus:
Orientiert, kognitiv keine wesentlichen Defizite. Stimmung gut, Kommunikation unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungen und Zustand nach operativer Versteifung (Segment L5/S1) an der Lendenwirbelsäule, leichte Vorfußheberschwäche
Einstufung bei höhergradiger Abnützung und Zustand nach Operation, noch annähend gute Beweglichkeit, die Belastbarkeit, vor allem in statischer Form, deutlich reduziert, sonst etwas besser. Schmermittel Klasse 1. Oberer Rahmensatz bei zusätzlicher leichter Schwäche am Vorfuß , Schienenversorgung bei weiterer Gehstrecke,
02.01.02
40
2
Abnützung am rechten Sprunggelenk, Zustand nach Operation
Einstufung bei höhergradiger Abnützung und mäßig reduzierter Belastbarkeit, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei gutem Gangbild und nur mäßig reduzierter Beweglichkeit in allen Ebenen.
02.05.32
30
3
Harninkontinenz
Einstufung unverändert zum Vorgutachten eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei häufiger Inkontinenz, nicht beschriebene gehäuften Harnwegsinfekte oder Restharn, keine manuelle Entleerung, bei dauernder Einlagenversorgung.
08.01.06
20
4
Magen und Darm, Schließmuskelschwäche
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei, siehe auch Vorgutachten, eher nur auf rasch notwendigen Toilettenbesuch bei Stuhldrang einzustufender Störung, in der Anamnese gar nicht erwähnt. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei urologisch erwähnter unveränderter Stuhlinkontinenz
07.04.15
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
der GdB der führenden POs. wird durch lfd. Nr. 2 wegen zusätzlicher wesentlicher Funktionsstörung und negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe gesteigert. Keine weitere Erhöhung durch lfd. Nr. 3 und 4 wegen Geringfügigkeit
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Bzw.: bereits im Vorgutachten angeführt (2018): Stuhlinkontinenz: Es liegt derzeit keine Stuhlinkontinenz vor , wird bei der Anamnese / Befragung nicht angegeben. Bei verspürten Stuhldrang ist das Aufsuchen einer Toilette jedoch innerhalb kurzer Zeit notwendig
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
unverändert die Rückenbeschwerden und die Harninkontinenz. Die Einschränkungen am Sprunggelenk, und damit auch das Gangbild und die Gehfähigkeit etwas gebessert, was aktuell keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, wie noch im Vorgutachten beschrieben, bedeutet. Eine Harninkontinenz ist mit Einlagen gut zu versorgen und stellt damit auch keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Bereits im Vorgutachten angeführt (2018): "Stuhlinkontinenz: Es liegt derzeit keine Stuhlinkontinenz vor-Bei verspürten Stuhldrang ist das Aufsuchen einer Toilette jedoch innerhalb kurzer Zeit notwendig"
Im aktuellen Gutachten / bei der Anamnese wird keine Stuhinkontinenz angeführt, im urologischen (nicht chirurgischen, diese Fachrichtung wäre eher für Stuhlinkontinenz zuständig) Befund wird 02/20 ein unveränderter Zustand angeführt
Bzgl nachgereichter Befunde (02/20): der urologische Befund bestätigt die bekannte Harninkontinenz (wie oben beschrieben, mit Einlagen zu versorgen) und als urologischem Nebenbefund (eigentlich chirurgische Diagnose ) eine im Vgl zu früher unveränderte Stuhlinkontinenz, die auch im Gutachten 2018 erwähnt /angeführt , aber nicht als maßgeblich betrachtet wurde.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
auch wenn die Funktionsstörung am Sprunggelenk eine Stufe niedriger anzusetzen ist (30 % statt 40 bei leichter Besserung, stellt sie weiter eine maßgebliche Funktionsstörung dar und bewirkt laut Richtlinien daher weiter eine Stufensteigerung des durch das Rückenleiden bestehenden GdB .
Eine Nachuntersuchung wurde im Vorgutachen bei möglicher Besserung für 12/19 angezeigt. Eine solche ist auch, aber nur in geringer Form, eingetreten. Daher ist zwar die Gehfähigkeit als besser anzusehen, der gesamte GdB bleibt unverändert
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? es besteht bei gutem Gangbild ohne Gehhilfen ein ausreichendes Tempo, auch der Start nach dem Sitzen flott. In Summe ist damit auch eine ausreichende Gehstrecke für die Verwendung öffentlicher Verkerhsmittel vorliegend. Die Störungen am Sprunggelenk und Vorfuß schränken eine sichere Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein. Die Einschränkungen am Sprunggelenk, und damit auch das Gangbild und die Gehfähigkeit etwas gebessert, was aktuell keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, wie noch im Vorgutachten beschrieben, bedeutet. Eine Harninkontinenz ist mit Einlagen gut zu versorgen und stellt damit auch keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel dar. Bereits im Vorgutachten wurde die Harninkontinenz als nicht maßgeblich für eine Unzumutbarkeit angesehen. Es gilt unverändert: bei gut möglicher Einlagenversorgung ist eine Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und möglich
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des BF abgewiesen und brachte der BF mit Email vom 26.3.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Begründend führte der BF ins Treffen, dass sich der Gesamtzustand nicht gebessert habe und es nicht angenehm sei, immer über die Stuhlinkontinenz reden zu müssen. Da der BF zwischen Wind und Stuhl nicht unterscheiden könne, verkneife er es sich und versuche es beim Toilettengang rauszulassen. Zudem habe die Untersuchung früh morgens stattgefunden und seien da bekanntlich die Probleme bzw. Einschränkungen deutlich geringer. Abschließend zählte der BF neuerlich seine Leiden auf.
Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.10.2020 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung L517 abgenommen und der entscheidenden Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Es konnte nicht festgestellt werden, dass beim BF die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vorliegen.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.3.2020 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen sowie der Beurteilung der in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258).
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, war vor allem auch zu prüfen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242).
Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Laut diesem Gutachten bestehen Abnützungen und Z.n. operativer Versteifung des Segmentes L5 /S1 an der LWS mit einer leichten Vorfußheberschwäche. Die Einstufung erfolgte bei höhergradiger Abnützung und Z.n. OP bei noch annähernd guter Beweglichkeit, jedoch bei deutlicher Reduzierung der Belastbarkeit, vor allem bei statischer Form und Schmerzmittel Klasse 1. Insoweit keine weitere Indikation für neurochirurgische Eingriffe vorliegen, war eine Funktionseinschränkung schweren Grades mit der Pos. Nr. 02.01.03 zu verneinen.
Ebenso liegt eine Abnützung am re. Sprunggelenk vor bei Z.n. OP und erfolgte die einstufung bei höhergradiger Abnützung und mäßig reduzierter Belastbarkeit, wobei eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz - bei gutem Gangbild und nur mäßig reduzierter Beweglichkeit in allen Ebenen - gewählt wurde. Insoweit bei der Pos.Nr. 02.05.32 bei einer Funktionseinschränkung bis zur Versteifung einseitig ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 bis 40 v.H. vorgesehen ist, wurde aus Sicht des entscheidenden Senates bei nur mäßig reduzierter Belastbarkeit, gutem Gangbild und nur mäßig reduzierter Beweglichkeit in allen Ebenen eine für den BF günstige Beurteilung vorgenommen und erfolgte eine Erhöhung des erstgenannten Leidens durch das zweitgenannte Leiden infolge negativer Leidensbeeinflussung zu Recht.
Auch die Harninkontinenz wurde unter der Pos. Nr. 08.01.06 mit 20 v.H. zutreffend eingeschätzt, zumal für den Nächsthöheren Grad (30v.H.) eine erhebliche Restharnbildung und manuelle Entleerung oder ein Blasenschrittmacher in Ansehung der beigebrachten Bescheinigungsmittel sowie den Schriftsätzen des BF nicht vorliegen.
Ebensowenig kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift nunmehr vorgebrachten Einwendungen – der Beurteilung des Sachverständigen bei der Beurteilung der Schließmuskelschwäche (Pos.Nr. 07.04.15) und der Einschätzung mit 20 v.H. entgegengetreten werden, ist doch zutreffen davon auszugehen, dass im Falle des Stuhldranges nur ein rascher Toilettenbesuch notwendig ist. Auch kann dem Sachverständigen diese Beurteilung angesichts des Umstandes, dass der BF diesen im Rahmen der Anamneseerhebung nicht vorbrachte, nicht angelastet werden. Es wird zwar dem BF beigepflichtet, wenn dieser in der Beschwerdeschrift angibt, dass es nicht angenehm ist, immer wieder darüber sprechen zu müssen, dennoch musste dem BF klar sein, dass dies auf die Beurteilung eine entsprechende Berücksichtigung findet. Im Übrigen erweist es sich als nicht plausibel, dass der BF im Rahmen einer Anamneseerhebung wesentliche Leiden weglässt. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass dieser im Verfahren der Gutachtenserstellung sämtliche Beschwerden und Leiden dem Sachverständigen darlegt.
Darüber hinaus war festzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung auch bestätigt wird, wenn der BF im Zuge der Beschwerdeschrift ins Treffen führt, dass er zwischen Wind und Stuhl nicht unterscheiden könne und er es sich deshalb verkneife und es versuche beim Toilettengang rauszulassen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht.
Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5).
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. Beschwerde wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht mehr vor.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen
Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 41 Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 43 Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).
Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.
Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.
Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat.
Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme bzw. die Beschwerdeschrift wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel“ als gegeben.
Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit
vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen.
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Die Vorbringen der bP in der Beschwerde waren nicht substantiell und geeignet um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften.
Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien. Da die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung bei der bP nicht vorlagen, war die Beschwerde abzuweisen und der Bescheid der bB vollinhaltlich zu bestätigen.
Gemäß den angeführten Gutachten liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3.5. § 24 VwGVG lautet:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist ei