TE Bvwg Beschluss 2020/12/10 W195 2236705-1

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Veröffentlicht am 10.12.2020
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Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch


W195 2236705-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.11.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 27.08.2020, GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 06.10.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin (ordnungsgemäß) als Dolmetscherin geladen wurde. In der Ladung wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend machen könne.

2.       In der Folge fand am 06.10.2020 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

3.       Am 02.11.2020 brachte die Antragstellerin im Wege des ERV den gegenständlichen Antrag auf Gebühren gemäß § 53 Abs. 1 GebAG betreffend ihre Teilnahme als Dolmetscherin an der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2020 ein.

4.       Das BVwG hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 17.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen unter anderem vor, dass sich ihr dem BVwG am 02.11.2020 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 20.10.2020 geendet habe.

5.       Das Schreiben des BVwG vom 17.11.2020 wurde der Antragstellerin nachweislich am 20.11.2020 zugestellt. In weiterer Folge langte von der Antragstellerin jedoch keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Daraus geht hervor, dass die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 06.10.2020 als Dolmetscherin fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihr vorgelegten Gebührennote, welche am 02.11.2020 beim BVwG einlangte, begehrte.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren mit der GZ. XXXX , dem Schreiben des BVwG vom 17.11.2020 sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A) Zurückweisung des Antrags:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß. Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: die Dolmetscherin) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG am 06.10.2020 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des 20.10.2020. Der am 02.11.2020 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht.

Über die verspätete Einbringung ihres Antrages wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 17.11.2020 verständigt. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 20.11.2020 zugestellt. Eine Stellungnahme der Antragstellerin langte in weiterer Folge jedoch nicht ein.

Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG eingebracht wurde und die Antragstellerin von ihrem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetschgebühren Frist Geltendmachung Verspätung Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236705.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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