TE Bvwg Beschluss 2020/12/10 W195 2236342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch


W195 2236342-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 15.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 202,60 bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsätzen vom 22.01.2020, GZen XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) zwei öffentliche mündliche Verhandlungen für den 03.03.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin (ordnungsgemäß) geladen wurde.

2.       In der Folge fanden am 03.03.2020 die beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Verhandlung mit der XXXX , aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer (der der arabischen Sprache nicht hinreichend mächtig war) und der Dolmetscherin auf unbestimmte Zeit vertagt wurde.

3.       Mit Schriftsatz vom 03.03.2020, welcher im Wege des ERV am 15.03.2020 beim BVwG einlangte, brachte die Antragstellerin einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend ihre Teilnahme an den beiden mündlichen Verhandlungen vom 03.03.2020 zu den Verfahren mit den XXXX und XXXX ein.

Darin machte die Antragstellerin u.a. neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAG für zwei begonnene Stunden in Höhe von insgesamt € 45,40 auch die Reisekosten für die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis für die Fahrkarte € 5,20) sowie eine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von insgesamt € 86,20 (bestehend aus zwei ersten halben Stunde im Ausmaß von je € 24,50 und weiteren drei halben Stunden im Ausmaß von insgesamt € 37,20) geltend, wobei sie im Hinblick auf diesen Posten zusätzlich einen Betrag in Höhe von € 30,70 veranschlagten und damit begründeten, dass sich die Beträge betreffend die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 GebAG bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit auf € 30,70 bzw. € 15,40 erhöhen würden. Darüber hinaus stellte sie einen Betrag in Höhe von insgesamt € 40,00 für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks (= Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) ebenfalls in Rechnung. Für ihre Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vom 03.03.2020 machte die Antragstellerin insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 263,40 geltend.

4.       Mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 03.08.2020, 22.09.2020 und 13.10.2020 wurde die Antragstellerin u.a. darüber informiert, dass im konkreten Fall keine besonderen fachlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG festgestellt und zudem auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden konnten, die eine besondere Vorbereitung auf die Verhandlungen notwendig erscheinen hätte lassen. Weiters wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass lediglich bei der Verhandlung mit der GZ. XXXX eine Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung erfolgt sei, weshalb – entgegen der Angabe in ihrer Honorarnote – eine Gebühr in Höhe von € 20,00 für die Übersetzung der Niederschrift lediglich einmal vergütet werden könne.

5.       Mit Schreiben vom 10.11.2020 hielt das BVwG der Antragstellerin sodann mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der im Schreiben näher zitierten Judikatur und mangels Vorliegen einer besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 noch jener in Höhe von € 15,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, sondern lediglich ein Betrag iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und ein weiterer Betrag iHv € 12,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, konkret für 3 weitere halbe Stunden, vergütet werden könne. Weiters wurde angeführt, dass die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX nicht rückübersetzt worden sei, weshalb die von der Antragstellerin für dieses Verfahren verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grund nach nicht honoriert werden könne.

6.       Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 18.11.2020 zugestellt.

7.       In der Folge langte von der Antragstellerin keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit den Rechtssachen zu den GZen. XXXX und XXXX – als Dolmetscherin für die am 03.03.2020 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. Bei diesen öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 03.03.2020 handelte es sich um Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Asylrechts, in welchen es in beiden Verfahren um die Frage ging, ob dem syrischen Beschwerdeführer ( XXXX ) bzw. der syrischen Beschwerdeführerin ( XXXX ) im Fall einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung drohen würde. Die mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren zur XXXX wurde aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer nach rund 40 Minuten auf unbestimmte Zeit vertagt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den GZen. XXXX und XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz der Antragstellerin mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2020 sowie dem Akteninhalt.

Dass die öffentliche mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren mit der GZ. XXXX aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer nach rund 40 Minuten auf unbestimmte Zeit vertagt werden musste, ergibt sich aus Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung (arg. „R: Verstehen Sie die Dolmetscherin heute gut? P: Ja, ich verstehe schon. Aber manchmal frage ich nach, weil ich nicht so gut Arabisch kann.“).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche

Zur beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.

Der Gebührennote der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass beim Posten „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z § GebAG“ zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 30,70 geltend gemacht wurde, wobei in diesen Zusammenhang angemerkt wurde, dass sich „bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit [...] diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40“ erhöhen würden.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass aus den folgenden Gründen von keiner schwierigen Dolmetschertätigkeit auszugehen ist:

Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich dabei um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, Anm. 6 zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).

Weder in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 zur GZ XXXX noch in jener zur GZ XXXX finden sich Hinweise einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit, insbesondere sind darin keine Begriffe oder komplizierte Fachausdrücke enthalten, die über den allgemeinen Sprachgebrach im Rahmen eines fachlichen Themenbereichs hinausgehen würden. In beiden Verfahren ging es um die Frage, ob dem syrischen Beschwerdeführer ( XXXX ) bzw. der syrischen Beschwerdeführerin ( XXXX ) im Fall einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung drohen würde, wobei hierzu auch festzuhalten ist, dass in beiden Fällen eine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG nicht festgestellt werden kann. Es konnten auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden, die eine besondere Vorbereitung der Antragstellerin auf diese Verhandlungen notwendig erscheinen hätte lassen.

Nur der Vollständigkeit halber wird im Hinblick auf die mündliche Verhandlung betreffend das Verfahren zur XXXX festgehalten, dass diese bereits nach rund 40 Minuten aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit vertagt werden musste (arg. „R: Verstehen Sie die Dolmetscherin heute gut? P: Ja, ich verstehe schon. Aber manchmal frage ich nach, weil ich nicht so gut Arabisch kann.“, Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020).

Vergleichsweise ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen oder fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit. c wurde entschieden: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 54 GebAG).

Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den GZen. XXXX und XXXX übersetzten Vorbringen der Beschwerdeführer sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen, sondern können diese Begriffe vielmehr als Bestandteil des alltäglichen allgemeinen Sprachgebrauchs angesehen werden, deren Übersetzung auch keinen erhöhten Zeitaufwand erforderlich bzw. notwendig machten. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit kann ein erhöhter Stundensatz für die erste halbe Stunde bzw. die drei weiteren begonnenen halben Stunden, somit nicht zuerkannt werden.

Zur beantragten Gebühr für die Übersetzung von in der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücken (§ 54 Abs. 1 Z 4 zweiter Halbsatz GebAG):

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr der Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens € 20. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG hat der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin zusätzlich zu seinem bzw. ihrem Entschädigungsanspruch gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstückes einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch. Die Entlohnung für die Übersetzung von Schriftstücken, welche erst im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt worden sind, unterliegt einer Deckelung von € 20.

In der gegenständlichen Gebührennote beantragt die Antragstellerin für die Übersetzung der in den gerichtlichen Verhandlungen vom 03.03.2020 angefertigten Schriftstücken (= Niederschrift der mündlichen Verhandlungen) die Zuerkennung einer Gebühr in Höhe von jeweils € 20, gesamt sohin € 40. Der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2020 zur GZ. XXXX , ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass eine derartige Übersetzung – anders als im Verfahren zur GZ. XXXX im Rahmen dieser Verhandlung nicht stattgefunden hat. Auf Seite 5 der Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung wird nämlich ausdrücklich festgehalten, dass die „Niederschrift [dem] PV sowie BehV zur Durchsicht vorgelegt [wird], auf eine Rückübersetzung wird verzichtet, da P angibt, nicht hinreichend Arabisch zu sprechen.“

An dieser Stelle darf zudem nochmals festgehalten werden, dass die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nur für Schriftstücke zuzuerkennen ist, welche während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurden. Da die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX – wie bereits oben näher ausgeführt wurde – nicht rückübersetzt wurde, kann die von der Antragstellerin für dieses Verfahren verrechnete Übersetzung des im Rahmen der mündlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks (= Niederschrift der mündlichen Verhandlung) dem Grunde nach nicht honoriert werden. Aus diesem Grund kann die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG in Höhe von € 20,00 lediglich einmal zuerkannt werden.

Über diesen Umstand wurde die Antragstellerin mit Schreiben des BVwG vom 10.11.2020 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihr mit eingeschriebenem Brief nachweislich am 18.11.2020 zugestellt. Von der Antragstellerin langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

Da die Antragstellerin von ihrem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

2 begonnene Stunden á € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)

5,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 24,50

49,00

für weitere 3 halbe Stunde(n) à € 12,40

37,20

für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG

 

Übermittlung mittels ERV à € 12,00

12,00

Zwischensumme

168,80

20 % Umsatzsteuer

33,76

Gesamtsumme

202,56

Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent

202,60

Aus diesem Grund ist die Gebühr der Antragstellerin mit € 202,60 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Teilstattgebung Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236342.1.00

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten