Entscheidungsdatum
10.12.2020Norm
AVG §53bSpruch
W195 2236341-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 02.03.2020 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 GebAG mit € 188,10 bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 25.02.2020, XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 27.02.2020 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin (ordnungsgemäß) geladen wurde.
2. In der Folge fand am 27.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.
3. Mit Schriftsatz vom 27.02.2020, welcher am 02.03.2020 beim BVwG einlangte, brachte die Antragstellerin einen Antrag für Dolmetscher (mündliche Verhandlungen) gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) betreffend ihre Teilnahme an der Verhandlung vom 27.02.2020 zu dem Verfahren mit der GZ. XXXX ein.
Darin machte die Antragstellerin neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAG für zwei begonnene Stunden in Höhe von insgesamt € 45,40 auch die Reisekosten für die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis für die Fahrkarte € 5,40) sowie eine Gebühr für Mühewaltung nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG in Höhe von insgesamt € 74,10 (bestehend aus einer ersten halben Stunde im Ausmaß von € 24,50 und weiteren vier halben Stunden im Ausmaß von € 49,60) geltend, wobei von ihr im Hinblick auf diesen Posten zusätzlich auch ein Betrag in Höhe von € 30,70 veranschlagt wurde, den sie damit begründete, dass sich die Beträge betreffend die Gebühr für Mühewaltung nach § 54 GebAG bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit auf € 30,70 bzw. € 15,40 erhöhen würden. Für ihre Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2020 machte die Antragstellerin insgesamt eine Gebühr in Höhe von € 224,90 geltend.
4. Mit E-Mail der Verrechnungsstelle vom 22.09.2020 wurde die Antragstellerin u.a. darüber informiert, dass im konkreten Fall keine besondere fachliche Schwierigkeit im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG festgestellt und zudem auch keine Anhaltspunkte ermittelt werden konnten, die eine besondere Vorbereitung auf die Verhandlung notwendig erscheinen hätten lassen. Zu diesem E-Mail der Verrechnungsstelle äußerte sich die Antragstellerin nicht.
5. Das BVwG hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 10.11.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung – kurz zusammengefasst – vor, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der im Schreiben näher zitierten Judikatur und mangels Vorliegen einer besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 noch jener in Höhe von € 15,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, sondern lediglich ein Betrag iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und ein weiterer Betrag iHv € 12,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, konkret für 4 weitere halbe Stunden, vergütet werden könne.
6. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin nachweislich am 18.11.2020 zugestellt.
7. In der Folge langte keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin von der Gerichtsabteilung XXXX des BVwG – im Zusammenhang mit der Rechtssache zur XXXX – als Dolmetscherin für die am 27.02.2020 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung geladen wurde und in deren Rahmen sie auch als Dolmetscherin fungierte. Bei dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.02.2020 handelte es sich um ein Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Asylrechts, in welchem es u.a. um die sexuelle Orientierung bzw. Ausrichtung eines syrischen Staatsangehörigen ging, der sich als Frau sieht und die Frage, ob er aus diesem Grund bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Syrien möglicherweise die drohende Gefahr einer Verfolgung zu befürchten hätte.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zum Verfahren XXXX , der von der Antragstellerin eingebrachten Honorarnote, der erfolgten Korrespondenz der Antragstellerin mit der Verrechnungsstelle des BVwG, dem Schreiben von der Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2020 sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A) Bestimmung der gebührenrechtlichen Ansprüche
Zur beantragten Mühewaltung für besonders schwierige Dolmetschertätigkeit (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG):
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40, handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit so erhöhen sich diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40.
Der Gebührennote der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass beim Posten „Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z § GebAG“ zusätzlich ein Betrag in Höhe von € 30,70 geltend gemacht wurde, wobei in diesen Zusammenhang angemerkt wurde, dass sich „bei besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit [...] diese Beträge auf € 30,70 bzw. € 15,40“ erhöhen würden.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass aus den folgenden Gründen von keiner schwierigen Dolmetschertätigkeit auszugehen ist:
Eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit ist nämlich insbesondere dann anzunehmen, wenn beispielsweise eine komplizierte Fachsprache zu dolmetschen ist. Auch damit wird eine besondere Leistung erbracht, die eine höhere Gebühr rechtfertigt. Dabei muss sich der Dolmetscher meist besonders auf die Verhandlung vorbereiten. Es muss sich dabei um eine besondere fachliche Schwierigkeit im konkreten Fall handeln (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, Anm. 6 zu § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).
Zutreffend ist zwar, dass es sich – wie bereits den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – bei dem der Gebührennote zugrundeliegenden Verfahren, um ein Beschwerdeverfahren aus dem Bereich des Asylrechts gehandelt hat, in welchem insbesondere die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers und eine ihm aus diesem Grund allenfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohenden Gefahr einer Verfolgung thematisiert wurde. Ermittlungen des BVwG haben jedoch ergeben, dass von der Antragstellerin im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keine Begriffe zu übersetzen waren, die über den allgemeinen Sprachgebrauch in diesem Themengebiet hinausgehen und die auch keinesfalls als komplizierte Fachsprache qualifiziert werden können. Eine besondere fachliche Schwierigkeit iSd § 54 Abs. 1. Z 3 GebAG konnte im konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Des Weiteren konnten dem Akteninhalt auch keine Anhaltspunkte entnommen werden, die eine besondere Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung rechtfertigen würden.
Zudem ist vergleichsweise darauf hinzuweisen, dass gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c GebAG, der die Vergütung von besonderen sprachlichen und fachlichen Schwierigkeiten bei schriftlichen Übersetzungen gewährt, der Zuschlag dann gerechtfertigt ist, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert. Hinsichtlich der Schwierigkeiten nach lit. c wurde entschieden: „Handelt es sich bei dem übersetzten Text um in flüssiger Sprache geschriebene, zum Großteil durchaus gängige und auch dem medizinischen Laien geläufige Fachausdrücke enthaltende ärztliche Gutachten, wobei die meisten dieser Fachausdrücke nahezu unverändert ins Deutsche übernommen werden können, ist (nunmehr) § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c nicht anwendbar“ (OLG Wien 34 R 219/82 SVSlg 28.245, OLG Wien 33 Rs 131/94 SVSlg 41.876, vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, Sachverständigen und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesetz4, E 9 zu § 54 GebAG).
Bei den im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur XXXX übersetzten Vorbringen des Beschwerdeführers sind weder medizinische, noch technische oder sonstige über den allgemeinen Sprachgebrauch hinausgehende Begrifflichkeiten ersichtlich, die besondere sprachliche oder fachliche Schwierigkeiten aufweisen, sondern können diese Begriffe vielmehr als Bestandteil des alltäglichen allgemeinen Sprachgebrauchs angesehen werden, deren Übersetzung auch keinen erhöhten Zeitaufwand erforderlich bzw. notwendig macht.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur und mangels Vorliegens einer besonders schwierigen Dolmetschtätigkeit ist somit weder der erhöhte Stundensatz für die erste halbe Stunde iHv € 30,70 noch jener iHv € 15,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, sondern lediglich ein Betrag iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und ein weiterer Betrag iHv € 12,40 für jede begonnene weitere halbe Stunde, konkret für 4 weitere halbe Stunden, zu vergüten.
Festzuhalten ist an dieser Stelle noch, dass die Antragstellerin über diesen Umstand mit Schreiben des BVwG vom 10.11.2020 verständigt wurde. Dieses Schreiben wurde ihr mit eingeschriebenem Brief übermittelt und nachweislich am 18.11.2020 zugestellt. Von der Antragstellerin langte in weiterer Folge jedoch keine Stellungnahme ein.
Da die Antragstellerin von ihrem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:
Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG
€
2 begonnene Stunden á € 22,70
45,40
Reisekosten §§ 27, 28 GebAG
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmittel (Preis Fahrkarte)
5,20
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG
für die erste halbe Stunde € 24,50
24,50
für weitere 4 halbe Stunde(n) à € 12,40
49,60
für die Übersetzung des im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigten gesamten Schriftstücks höchstens € 20,00
20,00
Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAG
Übermittlung mittels ERV à € 12,00
12,00
Zwischensumme
156,70
20 % Umsatzsteuer
31,34
Gesamtsumme
188,04
Gesamtsumme gerundet auf volle 10 Cent
188,10
Aus diesem Grund ist die Gebühr der Antragstellerin mit € 188,10 zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. sind die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2236341.1.00Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021