RS Vwgh 1985/3/22 85/18/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1985
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs9

Rechtssatz

Die vom Amtsarzt gelegte "Privathonorarnote" ist nicht ohne weiters den zu ersetzenden Kosten der Behörde gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180194.X02

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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