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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs9Rechtssatz
Die vom Amtsarzt gelegte "Privathonorarnote" ist nicht ohne weiters den zu ersetzenden Kosten der Behörde gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180194.X02Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021