RS Vwgh 1985/3/22 85/18/0194

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Veröffentlicht am 22.03.1985
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StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille als von Alkohol beeinträchtigt, ohne dass es darauf ankommt, woher der im Blut befindliche Alkohol stammt. Entscheidend für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuglenkers ist allein der absolute Wert des Blutalkoholgehaltes ohne Rücksicht auf einen allenfalls schon vorhandenen physiologischen Blutalkoholgehalt. Es ist daher Aufgabe des Fahrzeuglenkers, bei seinen Trinkgewohnheiten auf diesen seinen subjektiven "physiologischen" Blutalkoholgehalt Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180194.X01

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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