Index
StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 gilt der Zustand einer Person bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille als von Alkohol beeinträchtigt, ohne dass es darauf ankommt, woher der im Blut befindliche Alkohol stammt. Entscheidend für die Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuglenkers ist allein der absolute Wert des Blutalkoholgehaltes ohne Rücksicht auf einen allenfalls schon vorhandenen physiologischen Blutalkoholgehalt. Es ist daher Aufgabe des Fahrzeuglenkers, bei seinen Trinkgewohnheiten auf diesen seinen subjektiven "physiologischen" Blutalkoholgehalt Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung TatbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180194.X01Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021