RS Vwgh 2017/12/5 Ra 2017/01/0373

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Veröffentlicht am 05.12.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
AVG §67c Abs3
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs6

Rechtssatz

§ 28 Abs. 6 VwGVG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 67c Abs. 3 AVG (arg.: "so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären"), sodass die bisherige Rechtsprechung zu § 67c Abs. 3 AVG auf § 28 Abs. 6 VwGVG übertragen werden kann (vgl. idS zur Kostenregelung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 59. Der Amtsrevisionswerberin kommt hingegen ein Anspruch auf rechtsrichtige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L11

Im RIS seit

12.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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