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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
§ 28 Abs. 6 VwGVG entspricht im Wesentlichen der Vorgängerregelung des § 67c Abs. 3 AVG (arg.: "so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären"), sodass die bisherige Rechtsprechung zu § 67c Abs. 3 AVG auf § 28 Abs. 6 VwGVG übertragen werden kann (vgl. idS zur Kostenregelung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). So ist auch der Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063, mwN). Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Die Gründe der Rechtswidrigkeit haben sich dagegen aus der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu ergeben (vgl. auch Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016), 59. Der Amtsrevisionswerberin kommt hingegen ein Anspruch auf rechtsrichtige Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu (vgl. VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010373.L11Im RIS seit
12.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021