Entscheidungsdatum
21.01.2021Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §30 AbsText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, *** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, *** Y, gegen
? das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, sowie
? den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, *** (LVwG-2020/31/2586):
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 3 Stunden) auf Euro 650,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als es
? hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) nunmehr „§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 73/2018, iVm IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014“ und
? hinsichtlich der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) nunmehr „§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997 idF BGBl I Nr 73/2018“
zu lauten hat.
3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit Euro 65,-- neu festgesetzt.
4. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, *** (LVwG-2020/31/2587):
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, ***, wegen zweier Übertretungen im Straßenverkehr (LVwG-2020/31/2586):
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Uhrzeit: 15.05.2020, 21:02 Uhr
Ort: *** X, A ** W bei Str.km ***, in Fahrtrichtung Y
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A ** W und der A ** V erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Uhrzeit: 15.05.2020, 21:02 Uhr
Ort: *** X, A ** W bei Str.km ***, in Fahrtrichtung Y
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft i.V.m. der zitierten Verordnung
2. § 102 Abs. 10 Kraftfahrgesetz (KFG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 800,00
5 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 30 Abs. 1 Zif. 4 Immissionsschutzgesetz- Luft, BGBl. Nr. 115/1997 i.d.g.F.
2. € 30,00
0 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFG i.d.g.F“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, da dieser eine Rechnung der CC vom 18.5.2020 vorgelegt habe, aus welcher hervorgehe, dass die Tachoanlage am Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Vorfallszeitpunkt defekt gewesen sei, weil der Raddrehzahlsensor hinten nicht funktioniert habe.
Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer vor Fahrtantritt am 15.5.2020 nicht bekannt gewesen; am nächsten Werktag, nämlich am Montag dem 18.5.2020, sei das Fahrzeug zur Reparatur in die Fachwerkstätte CC eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe nicht bemerkt, dass er zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeit von 185 km/h eingehalten haben solle. Somit könne dem Beschwerdeführer nur zur Last gelegt werden, eine überhöhte Geschwindigkeit von über 100 km/h eingehalten zu haben, nicht aber eine exakte Geschwindigkeit von 186 km/h.
Abschließend wurden in diesem Rechtsmittel die Beweisanträge auf Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigen gestellt und weiters begehrt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafhöhe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft X.
Am 14.1.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger Insp DD der PI U einvernommen wurden.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der Anzeige der EE vom 18.5.2020, der Stellungnahme des Messbeamten Insp DD an die Bezirkshauptmannschaft X vom 8.9.2020 und den Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021, steht der von der belangten Behörde angenommene und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 15.5.2020 gegen 21:02 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde X auf der A** W bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y und überschritt dabei die im Sanierungsgebiet auf der A ** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3% von der gemessenen Geschwindigkeit von 186 km/h bereits in Abzug gebracht wurde.
Im Rahmen der an diese Übertretung anschließenden Amtshandlung des Insp DD konnte der Beschwerdeführer kein im Fahrzeug mitgeführtes Verbandszeug vorweisen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als aus dem Umstand, dass der Tacho zum Zeitpunkt der gegenständlichen Übertretung ausgefallen war, die Schlussfolgerung gezogen wird, dass dem Beschwerdeführer keine schuldhafte qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt werden kann.
III. Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmung des Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 73/2018 (IG-L), lautet wie folgt:
„§ 30
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
(…)
4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 oder 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung in einer Verordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt, wovon insbesondere die fehlende, falsche oder fehlerhafte Kennzeichnung gemäß einer aufgrund von § 14a Abs. 4 erlassenen Verordnung umfasst ist.“
Entsprechend den Regelungen der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) besteht für den Landeshauptmann die Möglichkeit, zur Verringerung der durch den Verkehr verursachten Immissionsbelastung und zur Verbesserung der Luftgüte in einem Sanierungsgebiet mit Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen und Schnellstraßen festzulegen. Davon hat der Tiroler Landeshauptmann mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung, LGBl Nr 145/2014, Gebrauch gemacht:
Gemäß § 3 Abs 1 lit a der im angenommenen Tatzeitpunkt geltenden IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung LGBl Nr 145/2014, wird unter anderem für folgenden Abschnitt der A ** W die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt:
„a)
auf der Richtungsfahrbahn T der A ** W:
-
von Straßenkilometer *** (Koordinaten: ***) im Gemeindegebiet von X bis Straßenkilometer *** (Koordinaten: ***; Standort des Anzeigenquerschnittes AQ_A **_1_***) im Gemeindegebiet von S,“
Schließlich ist folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 24/2020 (KFG 1967), von Relevanz:
„§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers[…]
(10) Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung und eine geeignete, der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitzuführen. Der Lenker hat diese Warnkleidung im Falle des § 89 Abs. 2 StVO 1960 beim Aufstellen der Warneinrichtung oder im Falle des § 46 Abs. 3 StVO 1960, wenn er sich auf einer Autobahn oder Autostraße außerhalb des Fahrzeuges aufhält, in bestimmungsgemäßer Weise zu tragen. Der Lenker hat bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens einen Unterlegkeil mitzuführen.
[…]
§ 134. Strafbestimmungen(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
IV. Rechtliche Erwägungen:
Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der gegenständlichen Bauart ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit.
Zudem ist einem mit Geschwindigkeitsmessungen mittels eines Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl etwa VwGH 28.6.2001, 99/11/0261).
Der Messbeamte Inspektor DD, PI Wörgl, konnte sich im Rahmen der Verhandlung an die für die Messung wesentlichen Details noch gut erinnern und legte die Vorgangsweise bei der gegenständlichen Messung dar.
Dabei wurde ausgeführt, dass sich der gegenständliche Messstandort bei Kilometer *** der A ** W bei der dortigen Betriebsauffahrt der FF, befunden hat.
Die Messung mit dem geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät des Typs TruSpeed, Identifikation 4961, erfolgte im ankommenden Verkehr und hat die Messentfernung 231 Meter betragen, sodass sich der Übertretungsort bei Kilometer *** der A ** Richtungsfahrbahn T befand und daher davon auszugehen ist, dass im gemessenen Bereich entsprechend der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung vom 17.11.2014, LGBl Nr 145/2014, konkret § 3 Abs 1 lit a, wonach die IG-L Beschränkung von 100 km/h in Fahrtrichtung T von Straßenkilometer *** im Gemeindegebiet von X bis Straßenkilometer *** im Gemeindegebiet von S gilt, von der Maßgeblichkeit einer nach IG-L verordneten Geschwindigkeit von 100 km/h auszugehen war.
Auch wenn sich der Meldungsleger anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht mehr an sämtliche Details der Amtshandlung erinnern konnte, etwa ob der Angehaltene das Messergebnis am Lasermessgerät einsehen wollte, was angesichts der zwischen Tatbegehung und Verhandlung verstrichenen Zeit von nahezu 8 Monaten und der Vielzahl an gleichartigen geahndeten Übertretungen durch den Meldungsleger nicht verwunderlich erscheint, konnte er doch die grundsätzliche Vorgangsweise bei solchen Messungen sehr präzise nachzeichnen:
Diesbezüglich gab er an, dass er das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Geschwindigkeitsmessgerät im ankommenden Verkehr anvisiert, dies an einem Punkt zwischen den Scheinwerfern und aus einer Messentfernung von 231 Meter eine eingehaltene Geschwindigkeit von 186 km/h habe feststellen können.
Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung und unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Die belangte Behörde hat entsprechend den Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes TruSpeed von der gemessenen Geschwindigkeit von 186 km/h einen Toleranzwert von 3 % abgezogen und kam dabei auf eine dem Beschwerdeführer vorwerfbare Geschwindigkeit von 180 km/h; damit wurde die im diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h selbstredend deutlich überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen:
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass aus dem Umstand, dass der Fahrzeugtacho zum Zeitpunkt der Übertretung nicht funktioniert hat, eine nicht schuldhafte Verwaltungsübertretung abzuleiten sei, ist anzuführen, dass der Lenker eines Kfz dafür Vorsorge zu treffen hat, dass der Tachometer nicht unrichtig anzeigt (vgl VwGH 19.2.1970, 1809/69).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, wonach der Tachometer des gegenständlich verwendeten Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Übertretung nicht funktioniert habe, kommt allein schon deswegen keine Relevanz zu, als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 selbst zu Protokoll gab, dass er vor der gegenständlichen Übertretung gar nicht auf den Tacho geschaut habe und ihm dementsprechend trotz einer vorangehenden Warnmeldung im Cockpit gar nicht aufgefallen sei, dass der Tacho nicht funktioniere. Es ist daher auszuschließen, dass die gegenständliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit darauf beruhte, dass der Beschwerdeführer die eingehaltene Geschwindigkeit vom Tacho seines Fahrzeuges nicht ablesen konnte.
Selbst wenn die gegenständliche Übertretung auf dem Ausfall des Tachometers gegründet hätte, wäre es dem Beschwerdeführer – unabhängig davon, dass ihm eine solche massive Überschreitung hätte auffallen müssen - zuzumuten gewesen, die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf andere Weise, etwa durch Sichtung der GPS-basierten Geschwindigkeitsanzeige seines Navigationsgerätes, durch Einhaltung einer bestimmten Drehzahl im höchsten Gang, durch Verwendung einer Geschwindigkeitsapp im Handy oder schließlich durch Adaptierung seiner Geschwindigkeit an die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere an den Lastkraftwagen, welche in aller Regel mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 und 90 km/h unterwegs sind, sicherzustellen.
Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, das eine Leistung von 449 PS aufweist, nach der Staatsgrenze nahezu unkontrolliert beschleunigt und in der Folge ein weiteres Fahrzeug mit nahezu dem Doppelten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt hat, könnte ihm daher selbst angesichts eines allenfalls ausgefallenen Tachometers nicht als mangelndes Verschulden bei der Verwirklichung einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung zu Gute kommen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 erstmalig ins Treffen geführten Verantwortung, wonach er bereits bei der Anhaltung darauf hingewiesen habe, dass er nicht so schnell gefahren sein könne, ist davon auszugehen, dass ein Lenker eines Kraftfahrzeuges, der sich im Rahmen seiner Anhaltung einer ungerechtfertigten Beanstandung der eingehaltenen Geschwindigkeit gegenübersieht, derartige Einwände bereits im Rahmen der Amtshandlung vorbringt und dementsprechend von einem erfahrenen Meldungsleger auch in die Rechtfertigungsangaben des Angehaltenen in der Anzeige übernommen werden. Der Meldungsleger bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass solche Angaben in der Regel in die Anzeige übernommen werden.
Weiters räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er auf den nicht funktionierenden Tacho, der ihm zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch gar nicht bewusst gewesen sei, bei der Anhaltung nicht hingewiesen habe.
Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass das Verbandspäckchen im gegenständlich kontrollierten Fahrzeug mitgeführt wurde und er dieses lediglich nicht vorweisen habe können, weil er es auf der Suche nach einem roten Päckchen nicht finden habe können.
Dieser Geschehensablauf wurde auch vom Meldungsleger im Rahmen der mündlichen Verhandlung als nachvollziehbar attestiert.
Laut dem klaren Wortlaut des § 102 Abs 10 erster Satz KFG bietet diese Bestimmung allerdings keine Handhabe, den Lenker wegen des Nichtvorweisens des Verbandspäckchens zu bestrafen (vgl etwa VwGH 19.10.2004, 2004/02/0214), sondern geht es ausschließlich darum, dass dieser Gegenstand im Fahrzeug mitgeführt wird.
Angesichts eines vor zweieinhalb Jahren bei einem österreichischen Händler erworbenen Neufahrzeuges des Luxussegmentes war daher davon auszugehen, dass ein solches Verbandspäckchen mit an Bord war, ungeachtet dessen, dass es der Beschwerdeführer bei der Anhaltung nicht vorweisen konnte.
Dementsprechend war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, ***, vor dem Hintergrund der Relevanz des Mitführens Folge zu geben.
V. Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14.1.2021 zu Protokoll gegebenen Einkommensverhältnisse war von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die in Rede stehende Vorschrift nach dem IG-L soll sicherstellen, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Emissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen wie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Das Immissionsschutzgesetz-Luft sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor.
Die Behörde hat über den Beschwerdeführer, der keine einschlägigen Strafvormerkungen aufweist, eine Strafe in der Höhe von Euro 800,--, sohin eine Strafe im Ausmaß von rund 36,7 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 eine qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, diese aber mittlerweile getilgt ist.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers wurden seitens der belangten Behörde als strafmildernd qualifiziert. Dem kann nicht gefolgt werden, weil sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer der vermeintlich ausgefallene Tacho gar nicht aufgefallen ist.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und des Umstandes, dass es durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf einer Autobahn mit geradem und ebenem Verlauf und bei geringem Verkehrsaufkommen gekommen ist, erweist sich eine moderate Herabsetzung der festgesetzten Geldstrafe auf nunmehr Euro 650,-- als tat- und schuldangemessen.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl 2001/03/0180; VwGH 13.9.1989, Zl 89/18/0083; VwGH 12.03.2010, Zl 2010/17/0017; uva).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) spruchgemäß zu konkretisieren (vgl zuletzt VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013 und viele andere).
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2020/31/2587):
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 6 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h bestraft, wobei das Verfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden sei.
Gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG habe die Entziehungsdauer im Falle der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h sechs Wochen zu betragen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A) I. angeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben, in eventu die Entziehungsdauer auf 2 Wochen herabzusetzen.
II. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020 (FSG), maßgeblich:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1.
das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4.
fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5.
den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
Verkehrszuverlässigkeit(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
4.
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
Sonderfälle der Entziehung(…)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
1.
zwei Wochen,
2.
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3.
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
III. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftigen Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 15.5.2020 gegen 21:02 Uhr in der Gemeinde X auf der A ** W bei Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Y gelenkt und dabei die im Sanierungsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 80 km/h überschritten hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG, konkret von einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb des Ortsgebietes um 80 km/h, auszugehen.
Der Ausspruch einer fixen Entziehungsdauer von sechs Wochen im Sinne des § 26 Abs 3 Z 2 FSG war daher obligatorisch und wurde von der belangten Behörde in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit § 26 Abs 4 erster Satz FSG ausgesprochen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Schlagworte
Qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.31.2586.4Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021