Entscheidungsdatum
27.01.2021Index
46/02 Sonstige Angelegenheiten der StatistikNorm
HStatG 1995 §1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, *** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, *** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 06.10.2020, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Handelsstatistischen Gesetz 1995 (belangte Behörde: Bürgermeister der Stadt Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als statt der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG ausgesprochen und der Kostenspruch aufgehoben wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 06.10.2020, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y AA, geb. am XX.XX.XXXX, Adresse 1, *** Z, zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungs-strafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz der Unternehmensleitung in *** Y, Adresse 3, zu verantworten, dass die CC die innergemeinschaftliche Anmeldung im Sinn des § 1 Abs 1 Handelsstatistisches Gesetz 1995 (HStG), nämlich die Eingangs- und Versendungsmeldung für den Monat April 2020, die bis zum 10. Arbeitstag des dem jeweiligen Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Austria zu übermitteln gewesen wäre, trotz mehrmaliger Aufforderung, zuletzt nachweislich mit Rückscheinbrief vom 06.07.2020, bis (zumindest) 11.08.2020 nicht abgegeben habe. Dadurch habe AA als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC § 23 Abs 1 HStG , BGBl Nr 173/1975 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 136/2001, in Verbindung mit (iVm) § 1 Abs 1, § 9 Abs 1 und Abs 2 HStG, BGBl Nr 173/1975 idF BGBl I Nr 148/2004, iVm Art 7 Abs 1 VO (EG) Nr 638/2004 iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 23 Abs 1 HStG, BGBl Nr 173/1995 idF BGBl I Nr 136/2001, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungs-strafverfahrens hat der Bürgermeister der Stadt Y mit Euro 10,00 bestimmt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse 1, *** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, *** Y, mit Schriftsatz vom 15.10.2020 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, durch den erheblichen Mehraufwand aufgrund des „COVID 19“ im Monat April und durch die damit verbundenen Fördermaßnahmen sei die Intrastat-Meldung durch das Steuerberatungsunternehmen erst im Monat August nachgeholt worden. Aufgrund des „COVID 19-Chaos“, vor allem im April 2020, und der Empfehlung der Regierung, zu Hause zu bleiben und von dort zu arbeiten, habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, fristgerecht die Unterlagen für die Einreichung bis zum 10. Arbeitstag des Berichtsmonates zu erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte „wissentlich eine Falschmeldung“ abgegeben werden müssen. Nach Aufhebung der verordneten Vorsichtsmaßnahmen sei es beim Steuerberatungsunternehmen zu einem „Stau“ in Bezug auf die anfallenden Tätigkeiten gekommen. Darüber hinaus seien während dieses Zeitraumes beinahe täglich die gesetzlichen Bestimmungen für Steuerberatungsberufe geändert worden. Die mit diesen Verordnungen verbundenen notwendigen zusätzlichen Erhebungen hätten den Arbeitsaufwand deutlich erhöht. Als Folge des arbeitstechnischen Mehraufwandes seien auch die Erinnerungen der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Abgabe der Intrastat-Meldung übersehen worden.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich habe auch in dem an den Stadtmagistrat Y vom 01.09.2020 gerichteten Schreiben mitgeteilt, keinerlei Interesse an der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu haben. Zudem habe auch die belangte Behörde versichert, dass durch die Nachreichung der Intrastat-Meldung keine weiteren Rechtsfolgen eintreten würden.
Mit Schriftsatz vom 16.10.2020, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Y den Gegenstandakt zur Entscheidung über die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen das Straferkenntnis vom 06.10.2020, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde den Rückschein (Zustellnachweis) zum angefochtenen Straferkenntnis nachgereicht.
Zur Anfrage vom 19.11.2020, Zl LVwG-2020/37/2369-2, hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Stellungnahme vom 23.11.2020 erstattet und ihrem Schriftsatz die an die CC gerichteten Schreiben vom 25.05.2020, Zl ***, und vom 06.07.2020, Zl ***, samt Zustellnachweis sowie die an den Stadtmagistrat Y gerichteten Schreiben vom 11.08.2020, Zl ***, und vom 01.09.2020, Zl ***, beigefügt. Zu den Ausführungen der Bundesanstalt Statistik Austria hat sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 07.12.2020 geäußert.
Am 22.01.2021 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Rechts-vertreterin des Beschwerdeführers hat dabei auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Mitteilung vom 31.08.2020, die Beschwerde vom 15.10.2020 und die Stellungnahme vom 07.12.2020 verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der DD, BB, als Partei, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen. Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht Tirol daraufhin, dass der Rechtsvertretung insbesondere die Schriftsätze der Bundesanstalt Statistik Austria sowie die weiteren, nicht von der BB stammenden Schriftsätze sowohl des behördlichen Aktes als auch des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, bekannt sind.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen, Beweisanträge wurden keine gestellt.
II. Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen:
AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 4, *** Z, ist selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC (FN ***). Laut dem von der belangten Behörde eingeholten „Verwaltungsstrafregisterauszug“ wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 HStG im Jahr 2019 Geldstrafen verhängt.
Die CC, Adresse 3, ***Y, FN ***, ist Inhaberin des Handelsgewerbes mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Gewerberechtliche Geschäftsführerin ist EE.
Zwischen der BB und der CC besteht ein aufrechtes Vollmachts-/Auftragsverhältnis, und zwar jedenfalls seit 18.04.2018.
Die Buchhaltung für die CC fällt in den Aufgabenbereich der Steuerberatungskanzlei. Ausgehend von dieser Tätigkeit ist es auch deren Aufgabe, die Intrastat-Meldungen an die Bundesanstalt Statistik Austria vorzunehmen.
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers liegen nicht vor.
2. Feststellungen zum Tatvorwurf:
Während des ersten Lockdowns ? 16. März bis Ende April 2020 ? waren die meisten Mitarbeiter/innen der BB auf „Home-Office“, das Steuerberatungsunternehmen war zudem mit neuen Herausforderungen konfrontiert. So waren unter anderem tausende Kurzarbeitsanträge einzubringen. Darüber hinaus kam es zu laufenden Änderungen der für Steuerberatungsunternehmen relevanten Vorschriften. Während des ersten Lockdowns bestand auch ein Betretungsverbot der Filiale der CC in der Adressse 5, *** Y.
Die CC ist trotz der Aufforderungsschreiben der Bundeanstalt Statistik Austria vom 25.05.2020, Zl ***, und vom 06.07.2020, Zl ***, ihrer Verpflichtung zur Abgabe der handelsstatistischen Anmeldung über innergemeinschaftlichen Warenverkehre bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats in Bezug auf die Eingangsmeldung für den Monat April 2020 nicht nachgekommen. Ob der Beschwerdeführer die an die CC gerichteten Aufforderungsschreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 25.05. und 06.07.2020 an die BB weitergeleitet hat, lässt sich nicht feststellen. Die erforderliche Meldung ist am 26.08.2020 bei der Bundesanstalt Statistik Österreich eingelangt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen für die Monate Mai 2020 und Juni 2020 wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstattet.
III. Beweiswürdigung:
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria und dem Unternehmensregister vor. Zum aufrechten Auftragsverhältnis zwischen der CC und der BB hat sich DD anlässlich ihrer Einvernahme am 22.01.2021 geäußert.
Diese Beweisergebnisse bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Darlegungen der BB in der Mitteilung vom 31.08.2020, der Beschwerde vom 15.10.2020 und der Stellungnahme vom 07.12.2020. Die in den zitierten Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen hat DD bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2021 näher erläutert.
IV. Rechtslage:
1. Handelsstatistisches Gesetz 1995:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 (HStG), BGBl Nr 173/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 136/2001 (§ 23) und BGBl I Nr 148/2004 (§§ 1 und 9), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 659/1994.
[…]“
„§ 9. (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.
(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.“
„Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 090 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.
(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.“
2. Verordnung (EG) Nr 638/2004:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Art 7 der Verordnung (EG) Nr 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3330/91 des Rates, ABl. L 102 vom 07.04.2004, S. 1 [VO EG Nr 638/2004], lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7
Für die Bereitstellung der Informationen zuständige Parteien
(1) Die für die Bereitstellung der Informationen für Intrastat zuständigen Parteien sind:
a) die im Absendemitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person, die:
i) den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls
ii) die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls
iii) im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind;
b) die im Eingangsmitgliedstaat mehrwertsteuerpflichtige natürliche oder juristische Person, die:
i) den Vertrag, Beförderungsverträge ausgenommen, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder andernfalls
ii) die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder andernfalls
iii) im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind;
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52) lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
V. Erwägungen:
1. Zur Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses:
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) die Behörde grundsätzlich diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Wird jedoch nicht der Zustellbevollmächtigte, sondern fälschlicher Weise der Vertretene als Empfänger bezeichnet, dann gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs 3 ZustG in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (VwGH 16.07.2014, 2013/01/0173). Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 ZustG tritt aber nur dann ein, wenn dem Zustellbevollmächtigten das konkrete Dokument im Original tatsächlich (körperlich) zukommt (vgl VwGH 11.11.2013, 2012/22/0120, mit Hinweisen auf die Judikatur).
Trotz der Mitteilung der BB vom 04.09.2020 und dem darin enthaltenen Hinweis auf das bestehende Vollmachtsverhältnis zwischen dem genannten Steuerberatungsunternehmen und der CC erfolgte die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer selbst.
DD hat allerdings im Rahmen ihrer Einvernahme ausdrücklich bestätigt, dass der Beschwerdeführer das angefochtene Straferkenntnis an die ihn vertretende Steuerberatungskanzlei ausgehändigt hat. Der Zustellmangel ist somit gemäß § 9 Abs 3 ZustG geheilt.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ist am 16.10.2020 beim Bürgermeister der Stadt Y eingelangt. Ausgehend von der Zustellung an den Beschwerdeführer am 12.10.2020 ist das Rechtsmittel daher jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.
3. In der Sache:
3.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC.
Ergeht ein Strafbescheid gegen einen Beschuldigten infolge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinn des (iSd) § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG erfolgt [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 32 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017, rdb.at); Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 44a Rz 4 mit weiteren Nachweisen (Stand 1.5.2017, rdb.at)]. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die bloße Bezeichnung des Beschuldigten als „Verantwortlicher“ unzureichend und entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG (so VwGH 25.02.1993, 92/18/0440;
VwGH 19.05.1994, 94/17/0007; VwGH 25.02.2005, 2004/02/0368; VwGH 08.09.2011, 2011/03/0130).
Juristische Personen haben bei Ausübung eines Gewerbes einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der gegenüber der Behörde für die Einhaltung der „gewerberechtlichen Vorschriften“ ? nur für diese ? verantwortlich ist. Der Inhalt dieser „gewerberechtlichen Vorschriften“ bestimmt sich nach herrschender Meinung in den Grenzen des Kompetenztatbestandes des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“). Die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers schließt in deren sachlichen Anwendungsbereich die Verantwortlichkeit der statutarischen Vertretungsorgane im Sinn des § 9 VStG aus.
Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers besteht jedenfalls für die Einhaltung der Bestimmungen der GewO 1994 selbst, der sogenannten gewerberechtlichen Nebengesetze, aber auch für sachverwandte ? zum Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1
Z 8 B-VG ressortierende ? Regelungen.
Bei der Verpflichtung nach dem HStG handelt es sich um keine gewerberechtliche Vorschrift. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daher aus seiner Funktion als statutarisches Vertretungsorgan der CC im Sinn des § 9 Abs 1 VStG.
Der Bürgermeister der Stadt Y hat im angefochtenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC angeführt und ihn damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ qualifiziert. Die von der belangten Behörde gewählte Formulierung entspricht somit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG.
3.2. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung:
Die CC war gemäß § 9 Abs 2 HStG 1995 verpflichtet, die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare der Bundesanstalt Statistik Austria spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln. Dieser Verpflichtung ist das genannte Unternehmen trotz mehrmaliger Aufforderungen der Statistik Austria, zuletzt mit Schreiben vom 06.07.2020, betreffend die Eingangsmeldung für den Monat April 2020 jedenfalls bis 11.08.2020 nicht nachgekommen. Tatsächlich ist die erforderliche Meldung erst am 26.08.2020 bei der Statistik Austria eingelangt.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ hat der Beschwerdeführer somit den Tatbestand des § 23 Abs 1 iVm §§ 1 Abs 1 und 9 Abs 2 HStG iVm § 9 Abs 1 VStG in objektiver Weise erfüllt.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei einem solchen Delikt hat der Beschuldigte gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat somit initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dafür reichen unsubstanziierte allgemeine Behauptungen nicht aus [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 5 Rz 9 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Diesbezüglich bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, die von ihm beauftragte Steuerberatungskanzlei sei aufgrund der durch die Corona-Pandemie und den ersten Lockdown hervorgerufenen Situation nicht in der Lage gewesen, fristgerecht die Unterlagen für die Einreichung bis zum 10. Arbeitstag des Berichtsmonates zu erhalten. Es hätte daher wissentlich eine Falschmeldung abgegeben werden müssen.
Zu diesem Vorbringen hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2019 wegen zweier Übertretungen des § 23 Abs 1 HStG rechtskräftig bestraft. Die Verpflichtung zur Intrastat-Meldung musste daher dem Beschwerdeführer bekannt sein.
Es besteht zwar ein Auftragsverhältnis zwischen der CC und der Steuerberatungskanzlei, dieses entbindet den Beschwerdeführer aber nicht, sich bei der Steuerberatungskanzlei zu vergewissern, dass die Verpflichtungen zur Intrastat-Meldung erfüllt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass im Zeitraum März/April 2020 aufgrund der Schließung des Geschäftes am Standort Adresse 3, *** Y, und des eingeschränkten Betriebs bei der Steuerberatungskanzlei eine schwierige Situation entstanden ist. Diese schwierige Situation erklärt jedoch nicht, warum auf die Urgenzen der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, vom 25.05. und 06.07.2020 nicht reagiert wurde und erst nach der Aufforderung zur Rechtfertigung am 26.08.2020 die Abgabe der Intrastat-Meldung für den Monat April 2020 veranlasst wurde. Insbesondere war es offensichtlich möglich, die Meldungen für die Monate Mai 2020 und Juni 2020 zu deutlich früheren Zeitpunkten, nämlich am 25.06.2020 und am 04.08.2020 zu erstatten.
Die Schließung der Filiale am Standort Adresse 3, ***Y, der CC sowie der eingeschränkte Betrieb der Steuerberatungskanzlei während der Monate März/April begründet durchaus eine gewisse Verspätung bei der Abgabe der Intrastat-Meldung für den Monat April 2020. Warum aber selbst nach Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 06.07.2020 keine Meldung erfolgt ist, lässt sich nicht begründen. Der Beschwerdeführer hat somit die Übertretung auch subjektiv zu verantworten.
3.3. Zur Strafbemessung:
Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vorliegen. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen 1. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, 2. die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und 3. das Verschulden des Beschuldigten gering sein (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0209, mit weiteren Hinweisen).
Grundsätzlich kommt einer rechtzeitigen Gewinnung von statistischem Informations- und Datenmaterial für das Funktionieren eines modernen Leistungsstaates besondere Bedeutung zu. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Darlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Bundesanstalt Statistik Austria im Schriftsatz vom 01.09.2020, Zl ***, im Hinblick auf die am 26.8.2020 eingelangte Intrastat-Meldung dezidiert festgehalten hat, dass „kein Interesse an der Fortführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens“ bestehe. Unter Berücksichtigung dieser Mitteilung ? bezogen auf die verspätete Meldung für den Berichtsmonat April 2020 ? ist für diesen Einzelfall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung als gering zu qualifizieren. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die verspätete Meldung für den Berichtsmonat April 2020 unter Berücksichtigung der mit dem ersten Lockdown verbundenen Einschränkungen und massiven Folgen ebenfalls als gering einzustufen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nachvollziehbar, dass nach Beendigung des ersten Lockdowns äußerst dringende Angelegenheiten zu bearbeiten waren und aufgrund dieser besonderen Sachlage die Intrastat-Meldung für den Monat April übersehen wurde. Das Außerachtlassen der Urgenzen vom 25.05. und 06.07.2020 bewertet das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der eben beschriebenen, besonderen Umstände als geringe Fahrlässigkeit.
Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen vor, anstatt der verhängten Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung auszusprechen.
4. Ergebnis:
4.1. Zur Entscheidung:
Der Beschwerdeführer hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC die Rechtsvorschrift des § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 2 HStG verletzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 HStG begangen.
Bei dieser vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verwaltungsübertretung lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG vor. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als anstatt der verhängten Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen und der Kostenspruch aufzuheben war, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Da das Landesverwaltungsgericht Tirol das angefochtene Straferkenntnis abgeändert hat, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
4.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.
Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen (vgl VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/182).
Im gegenständlichen Verfahren war die Frage des Verschuldens und in weiterer Folge der Strafbemessung insbesondere im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen der DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Darüber hinaus hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung verzichtet.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des HStG iVm Art 7 der VO (EG) 638/2004. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Die Strafzumessung weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Handelsstatistische Anmeldung über innergemeinschaftliche Warenverkehre (Intrastat-Meldung);European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.37.2369.6Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021