Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z1Rechtssatz
Aus raumordnungsrechtlicher Sicht werden in der Widmungsart „Grünland-Gärtnereien“, die eine Nutzung zur gewerblichen gärtnerischen Nutzung erlaubt, jedenfalls nur solche Bauvorhaben als im Sinne des § 20 Abs 4 NÖ ROG 2014 erforderlich anzusehen sein, die einer unmittelbaren „gewerblichen gärtnerischen Nutzung“ dieser Fläche dienlich sind. Hierzu zählen jedenfalls beispielsweise Glashäuser, für eine gärtnerische Nutzung erforderliche Betriebsgebäude sowie Materiallagergebäude.
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;Anmerkung
VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021