Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
BauO NÖ 2014 §14 Z1Rechtssatz
Wenn in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt wird, so bedeutet dies nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet ist (vgl VwGH 91/05/0063). Ob ein Bauvorhaben wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht, hat die Baubehörde nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen; daher handelt es sich um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen (vgl VwGH 92/05/0080).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;Anmerkung
VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021