RS Lvwg 2020/11/26 LVwG-AV-276/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.11.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §14 Z1
BauO NÖ 2014 §20 Abs1
BauO NÖ 2014 §55 Abs2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z2
ROG NÖ 2014 §20 Abs2 Z7
ROG NÖ 2014 §20 Abs4
GewO 1994 §94 Z24

Rechtssatz

Wenn in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt wird, so bedeutet dies nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet ist (vgl VwGH 91/05/0063). Ob ein Bauvorhaben wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht, hat die Baubehörde nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen; daher handelt es sich um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen (vgl VwGH 92/05/0080).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Sanitärcontainer; Grünland; Grüngürtel; Gärtnerei;

Anmerkung

VwGH 08.03.2021, Ra 2021/05/0034-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.276.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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