TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/3 97/06/0115

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Veröffentlicht am 03.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Mag. L in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. März 1997, Zl. Ve1/Baurecht, Ve1-550-2542/1-1, betreffend Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. ST, K,

2. MT, K, 3. Stadtgemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer der Grundstücke 1980/4 und 1980/5, beide KG K, diese Grundstücke befinden sich getrennt durch die Grundstücke 1975/1 und 1977/1, ebenfalls KG K, in einem Abstand von mindestens 24 m zum Grundstück 1975/24, das sich im grundbücherlichen Eigentum der Erst- und Zweitmitbeteiligten befindet. Die Letztgenannten haben mit Eingabe vom 22. November 1995 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde um die Erteilung einer Baugenehmigung zum Zweck der Errichtung eines Wohnhauses für den ganzjährigen Wohnbedarf mit einem Therapiebereich angesucht. Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Verhandlung vom 14. August 1996 nachweislich geladen. Er erhob Einwendungen gegen das Bauvorhaben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. September 1996 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Bauwerbern die Baugenehmigung erteilt; ein Abspruch über die Einwendungen des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

Gegen diesen Bescheid, der auch dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, erhob dieser mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 fristgerecht Berufung. Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Oktober 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen und zusammengefaßt ausgeführt, daß sich die Grundstücke des Vorstellungswerbers in einem Abstand von mindestens 30 m zum geplanten Bauvorhaben befänden und es sich nicht um ein immissionsträchtiges Bauvorhaben handle.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 1997 abgewiesen und ausgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zukomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Im Beschwerdepunkt führt der Beschwerdeführer aus, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten, daß auf seinen Nachbargrundstücken nur widmungskonforme Gebäude errichtet werden dürften und daß von diesen bzw. vom Betrieb dieser keine gesundheitsschädlichen Immissionen ausgehen dürften, verletzt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg.Nr. 11525/A, u.v.a.).

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ebenso wie des Berufungsbescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde ist ausschließlich die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren. Mit dem angefochtenen Bescheid konnte der Beschwerdeführer daher in dem zum Beschwerdepunkt angeführten Recht nicht verletzt sein, was zu einer Abweisung der Beschwerde führen mußte, da einerseits dann, wenn der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet wurde, er einer Auslegung aus dem gesamten Zusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg.Nr. 11283/A), und eine Abweisung der Beschwerde dann zu erfolgen hat, wenn die Behörde zwar eine Sachentscheidung über ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgelehnt hat, diese Rechtsverletzung aber nicht als Beschwerdepunkt geltend gemacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 1970, Zl. 1297/69).

Da bereits aus dem Inhalt der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ersichtlich war, daß der Beschwerdeführer in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060115.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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