TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/11 W112 2225521-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2225521-1/26E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NEPAL, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 886,8 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2011 bei der Außenstelle des Bundesasylamtes in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung am 19.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er volljähriger NEPALESISCHER Staatsangehöriger sei und NEPAL Ende JÄNNER 2011 verlassen habe und nach XXXX gefahren sei. Von dort sei er über XXXX und weitere ihm unbekannte Staaten bis nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Ausreise aus NEPAL befragt (Fluchtgrund), gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater beim Militär gewesen sei und immer wieder Konfrontationen mit den XXXX gehabt habe. Im Jahr 2006 sei der Vater des Beschwerdeführers und im Jahr 2012 der Bruder des Beschwerdeführers von den XXXX getötet worden. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe der Beschwerdeführer NEPAL schließlich verlassen.

Er wurde nach der Erstbefragung am selben Tag in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen und nach der Ausstellung der Aufenthaltsberechtigungskarte nach dem Asylgesetz am 23.08.2011 am 26.08.2011 in ein Grundversorgungsquartier in XXXX überstellt. Nachdem ihm dort die Ladung zur Einvernahme am 16.09.2011 zugestellt werden sollte, teilte das Grundversorgungsquartier mit, dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung verlassen hatte und nach XXXX an eine unbekannte Adresse gezogen sei. Dadurch hatte der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausgeschlagen, von der er am 20.09.2011 abgemeldet wurde.

Der Beschwerdeführer war bereits ab 09.09.2011 in XXXX gemeldet. Am 26.09.2011 konnte er, nachdem ihm die Ladung an seiner XXXX Adresse durch Hinterlegung zugestellt worden war, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen werden.

In der Einvernahme vor der dem Bundesasylamt am 26.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates an, dass sein Vater immer von den XXXX bedroht worden sei und sie von ihm verlangt haben, dass er seine Arbeit in der NEPALESISCHEN Armee aufgebe. Schließlich sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Im Jahr 2010 sei dann der Bruder des Beschwerdeführers ebenfalls umgebracht worden. Der Beschwerdeführer sei auch von den XXXX bedroht worden und habe aus diesem Grund NEPAL verlassen. Näher zur Ermordung seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Leute in der Nacht an die Tür geklopft hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe geöffnet und sei sofort erschossen worden. Als die Polizei gekommen sei, seien die Täter bereits geflüchtet gewesen. Befragt, wie die Drohungen gegen den Beschwerdeführer konkret ausgesehen haben, gab er an, dass diese Leute, nachdem der Bruder des Beschwerdeführers auch umgebracht worden sei, zum Beschwerdeführer gesagt haben, dass er verschwinden solle, andernfalls würde er auch umgebracht werden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer NEPAL im FEBRUAR 2011 verlassen. Befragt, wie das mit seinem Bruder konkret passiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser am Weg nach Hause auf der Straße erschossen worden sei. Keiner habe es gesehen. Befragt, ob Anzeige erstattet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei eine Untersuchung gemacht habe, aber nicht herausgefunden habe, wer den Bruder des Beschwerdeführers umgebracht habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er auch wegen der an ihn gerichteten Bedrohungen bei der Polizei gewesen sei. Er habe eine schriftliche Anzeige erstattet. Befragt, wie die Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer konkret ausgesehen hätten, gab er an, dass ihm gesagt worden sei, dass er mit seiner Familie verschwinden solle. Die Leute haben auch Geld vom Beschwerdeführer verlangt und ihm gedroht, ihn umzubringen. Wenn der Beschwerdeführer nach NEPAL zurückkehren würde, würde es wieder Probleme geben. Er wüsste auch nicht, wo er wohnen sollte. […] Der Beschwerdeführer sei weiterhin bedroht worden und dann sei der Bruder des Beschwerdeführers umgebracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seine Mutter und seinen anderen Bruder zu seiner Schwester nach XXXX gebracht. Befragt, warum der Beschwerdeführer nicht ebenfalls bei seiner Schwester leben könne, gab er an, dass er eine Woche lang dort gewesen sei und dort telefonisch bedroht worden sei. Befragt, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat passieren würde, gab er an, dass er umgebracht werden würde. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in einem anderen Ort in NEPAL leben könnte, gab er an, dass er das nicht könnte. Er wolle nicht in NEPAL leben, da sein Leben dort nicht sicher sei.

Mit Bescheid vom 27.09.2011, dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt am 29.09.2011, wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Er erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und erstattete am 18.10.2011 eine Beschwerdeergänzung. Der Asylgerichtshof gab dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2012 antragsgemäß einen Rechtsberater bei. Die Verfahrensanordnung konnte dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nach zwei vergeblichen Zustellversuchen nur durch Hinterlegung zugestellt werden und wurde von ihm nicht behoben. Am 30.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt. Ab 10.07.2012 war der Beschwerdeführer in XXXX gemeldet. Mit Erkenntnis vom 10.12.2012 wies der Asylgerichtshof seine Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis konnte dem Beschwerdeführer am 02.01.2013 an seiner neuen Adresse persönlich durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt werden.

Am 19.01.2013 legten der XXXX und XXXX der Landespolizeidirektion XXXX gegenüber Vollmacht und teilten mit, dass sich der Beschwerdeführer dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde, der Beschwerdeführer aber beabsichtigte, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen und innerhalb offener Frist die entsprechenden Schritte – Verfahrenshilfeantrag bzw. Beschwerde – zu setzen. Es werde ersucht, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen. Ab 26.02.2013 war der Beschwerdeführer in einer anderen Wohnung desselben Hauses in XXXX gemeldet. Der Verfassungsgerichtshof gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht Folge. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.

2. Das Verfahren zur Durchsetzung der Ausweisung und das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte

Der Beschwerdeführer wurde wegen der durchsetzbaren Ausweisung von der Landespolizeidirektion XXXX mit Ladung vom 19.04.2013 für den 28.05.2013 zur Einvernahme geladen. Er wurde beim Zustellversuch am 24.04.2013 nicht an seiner Adresse angetroffen, der Ladungsbescheid wurde ihm am folgenden Tag durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam am 14.05.2013 zur Behörde und gab an, das hinterlegte Schriftstück nicht beheben zu können. Die Landespolizeidirektion folgte ihm – nachdem die Sendung vom Postamt als nicht behoben bereits an die Behörde zurückgemittelt worden war – die Ladung und die Information über die Ausreiseverpflichtung persönlich aus. Der Beschwerdeführer kam in Anwesenheit eines Vertreters des XXXX der Ladung am 28.05.2013 nach, bei der er über seine Ausreiseverpflichtung belehrt wurde. Dabei gab er an bereit zu sein, das für die Anforderung eines Heimreisezertifikates nötige Formular auszufüllen. Er arbeite als XXXX , verdiene ca. € 400 und habe in XXXX Unterkunft genommen und sei behördlich gemeldet.

Am 06.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in XXXX als Beifahrer eines XXXX bei einer KFZ-Kontrolle polizeilich betreten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich, wurde aber auf Grund der von ihm mitgeführten Dokumente und Bankomatkarte durch einen Computerabgleich identifiziert und wegen unbekannten Aufenthalts angezeigt.

Am 11.06.2013 wurde der Beschwerdeführer in XXXX als XXXX bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum polizeilich betreten. Der Beschwerdeführer hatte keinen Ausweis bei sich, wurde aber auf Grund der von ihm mitgeführten Dokumente und Bankomatkarte durch einen Computerabgleich identifiziert und wegen unbekannten Aufenthalts angezeigt.

Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelte am 22.07.2013 den vom Beschwerdeführer am 28.05.2013 ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates samt den nötigen Beilagen an die NEPALESISCHE Botschaft in XXXX und urgierte am 21.01.2014 und 08.07.2015 dessen Ausstellung.

Der Beschwerdeführer war ab 10.10.2013 in XXXX gemeldet, ab 04.12.2013 in XXXX und ab 02.07.2015 in XXXX an einer neuen Adresse.

Er stellte am 30.06.2015 vertreten durch den XXXX den Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte und auf Erteilung einer Identitätskarte. In Österreich bestehe keine NEPALESISCHE Botschaft, daher könne sich der Beschwerdeführer die erforderlichen Dokumente nicht ausstellen lassen. Daher sei seine Abschiebung aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Der Beschwerdeführer war ab 03.09.2015 wieder im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert. Am 15.10.2015 wurde er auf seinen Antrag hin wieder in die Grundversorgung aufgenommen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) räumte dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 19.10.2015 Parteiengehör im Duldungsverfahren ein, sein Vertreter nahm am 03.11.2015 Stellung. Das Bundesamt nahm am 25.11.2015 mit dem NEPALESISCHEN Konsulat in XXXX Kontakt auf und hielt fest, dass weiterhin die BOTSCHAFT in XXXX Reisepässe ausstelle, in XXXX werden nur VISA ausgestellt. In Österreich aufhältige NEPALESEN können sich telefonisch oder per E-Mail an die Botschaft wenden. Es sei ein Vorteil, wenn der Fremde ein entsprechendes Dokument vorlegen könne, das man sich aus dem Heimatland, über Verwandte oder Freunde, schicken lassen könne, um dies im Verfahren nachzureichen. Am 30.11.2015 urgierte das Bundesamt beim NEPALESISCHEN Honorarkonsulat in XXXX

Mit Bescheid vom 11.12.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Vertreters am 15.12.2015, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte ab. Dieser erhob am 21.12.2015 vertreten durch den XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 29.12.2015 ersuchte die NEPALESISCHE Botschaft um die Übermittlung von Dokumenten des Beschwerdeführers, zB eines Reisepasses.

Der Beschwerdeführer war von 12.01.2016 bis 26.01.2016 in XXXX an einer neuen Adresse nebenwohnsitz gemeldet. Mit Ladungsbescheid vom 15.01.2016 wurde er zu Handen seines Vertreters zum Bundesamt geladen. Der Beschwerdeführer war von 26.01.2016 bis 29.06.2016 in Österreich nicht gemeldet. Er kam der Ladung am 28.01.2016 in Begleitung seiner „Wahlschwester“ nach und gab bei der Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache HINDI an, dass er seine Identität nicht belegen könne, er habe nichts unternommen, um die Ausstellung eines Reisepasses zu erwirken. Er nehme zur Kenntnis, dass er verpflichtet sei, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und auszureisen. Er habe keine Dokumente, er habe noch nie Verwandte oder Bekannte in NEPAL ersucht, für ihn ein Dokument zu organisieren. Er wolle hierbleiben und werde arbeiten. Den Unterhalt bestreite er durch die Unterstützung von Freunden, er helfe Ihnen ein oder zwei Mal in der Woche beim XXXX im XXXX . Er habe am Vorabend die Wohnung gewechselt und lebe nun an einer neuen Adresse in XXXX in einer 2-Zimmer-Mietwohnung mit vier weiteren NEPALESEN. An Verwandten habe er seine Mutter, zwei Schwestern und einen Bruder; diese leben in NEPAL. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Sein Vater sei bereits verstorben.

Drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Duldungsverfahren am 23.03.2017 legte XXXX Vollmacht und ersuchte um Abstandnahme von fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Die Verhandlung fand unter Beiziehung desselben Dolmetschers statt wie die Verhandlung am 21.11.2019. Der Beschwerdeführer gab mehrfach an, ihn gut zu verstehen. Im Übrigen gestaltete sich die Verhandlung wie folgt:

„R: Gegen Sie besteht ein Ausreisebefehl, warum haben Sie bislang das Land nicht verlassen?

BF: Weil ich da leben will, deswegen habe ich bislang Österreich nicht verlassen.

R: Wer von Ihren Familienmitgliedern lebt derzeit noch in Nepal?

BF: Meine Eltern und mein Bruder.

R: Wo halten Sie Ihre Eltern auf?

BF: Sie leben in XXXX .

R: Wie geht es Ihren Eltern?

BF: Es geht ihnen gut.

R: Wann haben Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Eltern gehabt?

BF: Mit meinen Eltern hatte ich keinen Kontakt, aber mit meinem Bruder, vor circa drei Jahren.

R: Warum haben Sie solange nicht mit Ihren Angehörigen gesprochen?

BF: Ich war selbst krank, deswegen habe ich lange nicht mit meinen Angehörigen gesprochen.

R: Das ist ja kein Grund, um nicht mit Ihren Angehörigen zu telefonieren?

BF: Ich war depressiv und hatte keine Lust mit ihnen zu sprechen.

R: Ihre Eltern leben beide noch?

BF: Ja.

R: Außer Ihren Bruder haben Sie keinerlei Geschwister?

BF: Ich habe zwei Brüder und zwei Schwestern.

R: Warum haben Sie dann eingangs gesagt, Sie haben einen Bruder?

BF: Weil ich es nicht verstanden habe.

R: Warum haben Sie beim BFA angegeben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei?

BF: Bei der Ersteinvernahme in XXXX hat der Dolmetscher angegeben, dass er NEPALI könne, er konnte es aber nicht.

R: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche NEPALI, ein bisschen Englisch, ein bisschen HINDI, Deutsch verstehe ich, kann es aber nicht sprechen.

R: Haben Sie in NEPAL die Schule besucht?

BF: Bis zur ELFTEN Schulstufe.

R: Haben Sie da Zeugnisse bekommen?

BF: Die habe ich in NEPAL.

R: Haben Sie in NEPAL auch einen Führerschein gemacht?

BF: Nein.

R: Als Sie in der Schule waren, hatten Sie da auch einen Schülerausweis?

BF: Ja, als ich in der Schule war, hatte ich einen Schülerausweis.

R: Wo befindet sich dieser Schülerausweis?

BF: Wenn die Schule abgeschlossen ist, wird dieser Schülerausweis von der Schule wieder eingezogen.

R: Hatten Sie einen sonstigen Ausweis in Nepal?

BF: Ich hatte welche.

R: Welchen Ausweis hatten Sie?

BF: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis

R: Wo befinden sich die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis?

BF: Sie befinden sich in NEPAL.

R: Warum haben Sie sich nicht Ihre Geburtsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis nicht zwischenzeitig schicken lassen?

BF: Weil ich sie nicht brauche.

R: Sie sind aber verpflichtet am Verfahren mitzuwirken, das beinhaltet unter anderem, dass Sie Ihre Identitätsdokumente vorlegen müssen.

BF: Ich will in Österreich leben und gerne da bleiben, wenn ich persönliche Dokumente vorlegen würde, würde ich umgehend abgeschoben. Das ist der Grund, weswegen ich bislang keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe.

R: Hatten Sie jemals einen NEPALESISCHEN Reisepass?

BF: Nein, ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

R: Sind Sie bereit in einem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken?

BF: Nein, ich will nicht nach NEPAL zurückkehren.

R: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?

BF: Ich heiße XXXX , bin am XXXX nach NEPALESISCHEM Kalender, das ist der XXXX in XXXX geboren.

R: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich will in diesem Land leben und ich will hier arbeiten. Ich bin bereits seit FÜNF Jahren in Österreich. Ich habe auch die Sozialsysteme nicht beansprucht. Ich arbeite selbst. Ich habe bis jetzt keine Gesetze gebrochen. Für den Fall, dass man mir die Möglichkeit gibt, hier legal zu leben, würde ich arbeiten und Steuern zahlen.“

Mit Erkenntnis vom 07.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 11.04.2017 zu Handen seines Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde im Duldungsverfahren als unbegründet ab, da seitens des Beschwerdeführers Identitätsnachweise beschafft werden konnten, im Konkreten der Staatsbürgerschaftsnachweis auch seitens der NEPALESISCHEN Botschaft für die Ausstellung eines Reisedokumentes für erforderlich erachtet wurde, der Beschwerdeführer diesen aber bislang nicht vorlegte, er zudem nicht bereit war, sich diesen zu beschaffen und daher für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertretende Gründe vorlagen. Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete war somit abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2017 legte XXXX erneut Vollmacht, ersuchte um Akteneinsicht im Bedarfsfall und die Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und an der Adresse in XXXX wohnhaft und werde sich dem Verfahren nicht entziehen.

Am 29.03.2017 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Meldeadresse in XXXX in dem Haus, in dem er zuletzt 2013, wenn auch in einer anderen Wohnung bei einem anderen Unterkunftgeber, gemeldet war. Am 07.09.2017 wurde der Beschwerdeführer erneut im öffentlichen Raum polizeilich betreten; im Zuge der Kontrolle wurde bei ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte aus dem Asylverfahren, ausgestellt am 30.03.2012, sichergestellt und eingezogen.

Mit Ladung vom 08.05.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wurde der Beschwerdeführer erneut zum Bundesamt geladen. In der Einvernahme am 29.05.2018, die in die Sprache HINDI verdolmetscht wurde, gab er im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters an, dass er sich bisher nicht an die Rückkehrhilfe der XXXX oder des XXXX gewandt habe, weil er nicht zurück nach NEPAL wolle. Er habe noch nie einen Reisepass gehabt, er sei mit einem gefälschten Reisepass ausgereist, das habe der Schlepper gemacht. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Gelegenheitsarbeiter, er arbeite als XXXX oder XXXX , was er eben bekomme. Er gehe auch in XXXX als XXXX für die XXXX und verdiene damit ca. € 450-500, verfüge aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er wohne mit zwei NEPALESISCHEN Freunden an seiner Meldeadresse, dabei handle es sich um eine 50 m² große Mietwohnung. Er könne nicht Deutsch, verstehe aber etwas. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und keine Angehörigen in Österreich oder der Europäischen Union. Seine Eltern eine Schwester und ein Bruder leben in NEPAL, eine Schwester in XXXX und ein Bruder in XXXX . Er halte telefonisch Kontakt mit seinen Verwandten. Er unterstütze seine Familie aber nicht finanziell. In NEPAL habe er mit den anderen Familienmitgliedern in der XXXX des Vaters gearbeitet, dazu habe die Familie von der Pension, die sein Vater als ehemaliger Angehöriger der INDISCHEN Armee bezogen habe. Dem Beschwerdeführer wurde nach der Belehrung über Mitwirkungsverpflichtung und Ausreiseverpflichtung die Adresse des XXXX zwecks Rückkehrhilfe ausgefolgt. Der Beschwerdeführer füllte erneut das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sagte zu, dass der Beschwerdeführer binnen eines Monats eine Bestätigung darüber vorlege, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der Botschaft gestellt habe.

Am 12.06.2018 stellte Österreich erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Die NEPALESISCHE Botschaft verlangte mit Schreiben vom selben Tag die Übermittlung einer CITIZENSHIP-CARD und die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 18.07.2018 mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner „Wahlschwester“ noch am Tag der niederschriftlichen Einvernahme persönlich bei der NEPALESISCHEN Botschaft in XXXX wegen der Ausstellung eines Reisepasses vorgesprochen haben, die Botschaft habe ihnen jedoch keine Bestätigung ausgefolgt. Das Bundesamt erteilte dem rechtsfreundlichen Vertreter noch am selben Tag den Auftrag, bis 31.07.2018 eine Bestätigung der Übernahme des Antragsformulars durch die NEPALESISCHE Botschaft vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte am 31.07.2018 um Fristerstreckung, die gewährt wurde. Mit Schreiben vom 09.08.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter statt der Bestätigung der Botschaft ein Schreiben der „Wahlschwester“ vom 06.08.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer am 02.08.2018 bei der NEPALESISCHEN Botschaft vorgesprochen habe, diesem aber keine Bestätigung ausgestellt worden sei, weil er kein Dokument zum Beweis seiner NEPALESISCHEN Herkunft vorgelegt habe. Es bleibe daher abzuwarten, ob das Bundesamt ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt bekomme oder ob nicht in der Folge realistische Chancen auf eine Duldungskarte bestehen. Es werde jedenfalls ersucht, von fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzusehen.

Mit Mandatsbescheid vom 02.10.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen drei Tagen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungsstelle XXXX in XXXX zu nehmen. Die persönliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer scheiterte jedoch an mehreren Terminen von Anfang OKTOBER bis 17.10.2018, an dem ihm der Mandatsbescheid durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Hinterlegungsanzeige war bei einer Kontrolle entfernt, das Schriftstück bei der Polizeiinspektion XXXX wurde aber bis 02.11.2018 nicht behoben. Die Betreuungsstelle XXXX teilte am 06.11.2018 mit, dass der Beschwerdeführer der angeordneten Unterkunftnahme nicht nachgekommen war. Dadurch wurden die Leistungen der Grundversorgung, auch die Krankenversicherung, für den Beschwerdeführer eingestellt. Ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters ging nicht bei der Behörde ein. Vorstellung wurde nicht erhoben.

Bei der Hauserhebung an der Adresse des Beschwerdeführers am 25.07.2019 öffnete ein NEPALESISCHER Staatsangehöriger die Tür, der angab, eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers nicht zu kennen, er selbst sei nur auf Besuch in der Wohnung, der Mieter, der aber nicht der Beschwerdeführer sei, sei unterwegs. Der Befragte gab dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zufolge glaubhaft an, dass außer ihm und dem Wohnungsmieter niemand anderer auf längerer Zeit in dieser Wohnung untergekommen sei. Auf Grund dieser Befragung und der mehrfachen negativen Erhebungen an dieser Adresse ging die Polizei davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an dieser Adresse aufhältig sei und veranlasste die Abmeldung des Beschwerdeführers.

Am 20.08.2019 wurde der Beschwerdeführer auf XXXX in XXXX betreten und ins Krankenhaus XXXX eingewiesen. Laut der Meldung der Landespolizeidirektion XXXX gab der Beschwerdeführer dabei an, zuletzt einen Monat zuvor an seiner Meldeadresse gewesen zu sein, sonst auf der Straße gelebt oder bei Freunden genächtigt zu haben. Der Beschwerdeführerwurde wegen unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt.

Der Beschwerdeführer war von 21.08.2019 bis 26.08.2019 im Krankenhaus XXXX in der XXXX Abteilung in Behandlung. Das Pflegeentlassungsgespräch wurde mit seiner „Wahlschwester“ geführt und der Beschwerdeführer wurde am 26.08.2019 in häusliche Pflege entlassen.

3. Festnahme und Verfahren zur Erlassung des Schubhaftbescheides

Der Beschwerdeführer wurde am 07.11.2019, XXXX Uhr, am XXXX von der Polizei kontrolliert. Er hatte keinen Ausweis bei sich. Wegen der im EDV-System aufscheinenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme hielten die Exekutivorgane Rücksprache mit dem Bundesamt, das deinen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer erließ und seine Vorführung vor das Bundesamt anordnete.

Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am selben Tag um 13:30 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache HINDI niederschriftlich ein. Dabei machte der Beschwerdeführer folgende Angaben:

„Vorhalt: Gegen Ihre Person besteht seit 02.07.2013 eine durchsetzbare Ausweisung. Sie sind nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und haben bisher keine Ambitionen gezeigt, diesen Umstand zu ändern. Sie sind seit 05.11.2019 ohne Wohnsitz. Gegen Ihre Person wurde eine Wohnsitzauflage erlassen, dieser haben Sie keiner Folge geleistet. Sie haben dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Sie versuchten somit eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln.

Sie wurden am 05.11.2019 unstet im Quartier XXXX gemeldet.

Da Sie sich somit als nicht rechtschaffene und nicht vertrauenswürdige Person darstellen und Sie nicht gewillt sind den rechtswidrigen Aufenthalt im Schengenraum zu beenden zumal Sie sich ständig durch Untertauchen der Aufenthaltsbeendigung entziehen. Ebenso wenig kann von einer Ausreisewilligkeit des Fremden gesprochen werden. Vielmehr demonstriert der Fremde auch aktuell, nämlich durch den Antritt des Hungerstreiks, dass er jedenfalls Handlungen setzt um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Die Anhaltung des Fremden in der Schubhaft ist somit jedenfalls notwendig, gerechtfertigt und verhältnismäßig Ihre Anhaltung in der Schubhaft und die Beendigung Ihres Aufenthalts dringend geboten.

A: Ich war nur mit meinem Freund unterwegs und habe nicht gearbeitet.

F: Warum haben Sie trotz Aufforderung Österreich nicht verlassen?

A: Wo soll ich hingehen? Ich habe nichts. Ich habe auch versucht, mich selbst umzubringen.

F: Sie sind seit 05.11.2019 von der Grundversorgung abgemeldet. Wie bestreiten Sie Ihren Unterhalt? Wo beziehen Sie Unterkunft?

A: Einen festen Wohnsitz habe ich nicht, ich wohne bei Freunden. Meine Freunde unterstützen mich. Ich bin ja nicht der einzige der so lebt. Ge[le]gentlich suche ich Arbeit, alle anderen gehen auch arbeiten, obwohl Sie nicht dürfen.

F: Aufgrund Ihres Aufenthaltsstatus werden Sie jedoch keine legale Arbeit finden.

A: Ich weiß dass ich nicht legal arbeiten darf.

F: Wo befanden Sie sich von 05-07.11.2019?

A:. Bei einem Freund. Der Freund heißt XXXX und er wohnt in der XXXX .

F: Warum haben Sie der Wohnsitzauflage keine Folge geleistet?

A: Ich bin krank und leide an XXXX , ich bin zurzeit in einer Therapie und kann zurzeit nicht außerhalb von XXXX wohnen.

F: Warum scheint gegen Ihre Person ein Waffenverbot auf?

A: Ich wollte mich umbringen und wollte mich XXXX . Ich wurde von der Polizei festgenommen und da habe ich dann das Waffenverbot bekommen.

F: Sie wurden heute von Polizeibeamten kontrolliert, als Sie Arbeiten tätigten. Warum arbeiten Sie ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein?

A: Ich habe nicht gearbeitet.

F: Inwieweit verfügen Sie über Geldmittel, haben Sie eine Bankomatkarte oder Kreditkarte?

A: Ich hatte 20 Euro und Wechselgeld. Ich habe derzeit sonst keine weiteren finanziellen Mittel.

F: Sind Sie krank, benötigen Sie einen Arzt oder Medikamente?

A: Ich leide an XXXX , ich habe am 15.11.2019 einen Arz[t]termin.

F: Wie ist Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Nein.

F: Wo befindet sich Ihr Reisedokument/Ihr Reisepass? Legen Sie diesen im Original oder in Kopie umgehend der Behörde vor.

A: Ich habe kein Reisedokument. Ich bin mit einem gefälschten Reisepass ausgereist.

F: Ihnen wird das Formblatt für die Erlangung eines HRZ – Verfahrens vorgelegt. Werden Sie es ausfüllen?

A: Ich fülle das Dokument nicht aus. Ich will nicht nach Hause. Lieber bringe ich mich um. Ich verweigere die Ausfüllung.

F: Dann kommen Sie in Schubhaft.

A: Ich habe es bereits einmal ausgefüllt, warum sollte ich es nochmal ausfüllen.

V: Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände in der Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

F: Wollen Sie hierzu Stellung nehmen?

A: Ich bin nicht der einzige in Österreich, der so etwas hat. Ich möchte Österreich nicht verlassen.

F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zu Ihrer möglichen Abschiebung im PAZ XXXX verbleiben werden.

F: Gedenken Sie sich einer möglichen Abschiebung zu widersetzen?

A: Ich werde mich umbringen. Mir ist lieber ich bringe mich um, als nach Hause zu gehen.“

Der Beschwerdeführer weigerte sich, das Formular zur Beantragung eines Heimreisezertifikates auszufüllen und zu unterzeichnen.

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Kopie einer Mitteilung von XXXX an das Bundesamt samt FAX-Sendebericht vom 18.07.2018 unter Bezugnahme auf eine Niederschrift vom 29.05.2018 vor, derzufolge der Beschwerdeführer mit seiner „Wahlschwester“ den Informationen der Kanzlei des Vertreters zufolge noch am Tag der Einvernahme persönlich bei der Botschaft in XXXX vorgesprochen habe, dies im Zusammenhang mit der Ausfolgung eines Reisepasses, eine Bestätigung seitens der Botschaft sei jedoch nicht ausgefolgt worden. Im Bedarfsfall könne bei der „Wahlschwester“ nachgefragt werden. Der rechtsfreundliche Vertreter habe dem Beschwerdeführer geraten, sich auch künftig mit der Botschaft in Verbindung zu setzen. Sollte es künftig eine Bestätigung geben, werde diese umgehend an das Bundesamt weitergeleitet.

Weiters legte der Beschwerdeführer einen Patientenbrief des Krankenhauses XXXX vor, demzufolge der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis 26.08.2019 dort in der XXXX Abteilung in Behandlung war. Er sei wegen einem XXXX und XXXX aufgenommen worden. Bei Entlassung sei eine akute vorübergehende XXXX sowie eine XXXX – XXXX diagnostiziert worden. Die Medikation bei Entlassung seien XXXX Mal täglich und XXXX täglich gewesen. Dem Beschwerdeführer seien regelmäßige fachärztliche Kontrollen bei einem niedergelassenen Psychiater empfohlen und ihm seien die Kontaktdaten des psychosozialen Dienstes mitgegeben sowie eine psychotherapeutische Behandlung im niedergelassenen Bereich dringend empfohlen und auch dafür die Kontaktdaten mitgegeben worden. Weiters seien wöchentliche Labor und EKG-Kontrollen empfohlen worden.

Zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Krankenhaus XXXX führte dieses aus, dass der Beschwerdeführer mit Sanität und Polizei mit amtsärztlichem Gutachten zum ersten Mal in die behandelnde Abteilung eingewiesen worden sei, er habe auf den XXXX und Selbstmordabsichten geäußert. Er habe von XXXX berichtet, XXXX , die ihn zum XXXX - er habe mehrere soziale Belastungsfaktoren, u.a. einen negativen Asylbescheid, und konsumiere zeitweise Cannabis und Alkohol. Der Beschwerdeführer sei nach dem UBG untergebracht worden, weil er sich nicht hinreichend von der XXXX distanziert, keine Behandlungseinsicht gehabt und es ihm an Paktfähigkeit gefehlt habe. Es habe eine Sprachbarriere bestanden. Die medikamentöse Therapie mit XXXX und XXXX habe während des Aufenthalts wieder ausgeschlichen, eine Dauertherapie mit XXXX zur Stimmungsstabilisierung mit 24.08.2019 begonnen und eine antidepressive Therapie mit XXXX mit diesem Datum etabliert werden können. Ein Angehörigengespräch mit seiner Schwester sei erfolgt, es sei während des Aufenthalts zu einer zunehmenden Besserung des psychischen Zustandsbildes gekommen, sodass der Beschwerdeführer am 28.08.2019 bei fehlenden Gefährdungsmomenten nach Hause entlassen habe werden können.

Der Beschwerdeführer wurde vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das POLIZEIANHALTEZENTRUM XXXX überstellt, amtsärztlich untersucht und auf Grund der von ihm geäußerten Selbstmordabsichten in einer Sicherheitszelle angehalten. Laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 08.11.2019 war der Beschwerdeführer bei psychiatrischer Behandlung haftfähig. Der Amtsarzt vermerkte, dass der Beschwerdeführer die Untersuchung verweigert hatte. Laut Patientenkartei verweigerte er auch die Einnahme der Medikamente.

Dem Amtsarzt lag auch der Pflegeentlassungsbrief vom 26.08.2019 vor, demzufolge der Beschwerdeführer nicht mehr pflegebedürftig war und Medikamente für 3 Tage bei der Entlassung mitbekommen hatte, und ein Arztbrief einer XXXX aus XXXX vom 11.09.2018 betreffend eine Behandlung des Beschwerdeführers wegen XXXX an einen XXXX in XXXX . Laut Befund wurde der Beschwerdeführer bei der Untersuchung von seiner Schwester begleitet.

4. Mit Mandatsbescheid vom 08.11.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um XXXX Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Seine Verfahrensidentität in Österreich laute auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von NEPAL. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger. Er habe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Antrag sei negativ abgewiesen worden. Er sei nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die seine Identität klären könnten. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Er verfüge derzeit über keinen Wohnsitz und sei nicht behördlich gemeldet. Gegen seine Person bestehe eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er sei im August 2011 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Gegen seine Person bestehe eine seit 08.11.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet somit seither nicht rechtmäßig. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss heraus nicht legal verlassen. Er dürfe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Es bestehe keine begründete Aussicht, dass er, aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels, eine Arbeitsstelle finden werde. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens habe er seinen Aufenthalt ausschließlich durch öffentliche Mittel aus der Bundesbetreuung finanziert. Eine Erwerbstätigkeit habe er nicht ausgeübt. Seine Betreuung und Finanzierung seines Aufenthalts durch öffentliche Mittel im Zuge der Bundesbetreuung sei beendet. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Person sei nicht festzustellen. Er habe keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er habe die Wohnsitzauflage/Anordnung zur Unterkunftnahme nicht befolgt. Weiters sei er bei Arbeitstätigkeiten ohne im Besitz einer Arbeitserlaubnis zu sein angetroffen worden. Er habe kein gemäß Art. 8 EMRK und gemäß § 9 BFA-VG schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 sei Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG im Asylverfahren geprüft und das Bestehen eines schützenwerten Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 ERMK und gemäß § 9 BFA-VG verneint worden. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine gemäß Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG bestehenden Rechte sei in der Erlassung einer Außerlandesbringung nicht erkannt worden. Neue Sachverhalte, welche sich nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ergeben haben und eine neue Bewertung seines Privat- und Familienlebens erfordern, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:

Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Die Ziffern 1, 3, 8 und 9 seien in seinem Falle erfüllt. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werden.

Zu Punkt 1) Er sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes und habe bisher keine Ambitionen gezeigt, diesen Umstand zu ändern. Er sei von 05.11.2019 bis 07.11.2019 unbekannten Aufenthalts gewesen. In diesem Zeitraum habe er dem Bundesamt keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben. Er habe somit eine Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vereiteln versucht.

Zu Punkt 3) Gegen Seine Person bestehe seit 08.11.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.

Zu Punkt 8) Gegen ihn sei mit Mandatsbescheid eine Wohnsitzauflage erlassen worden. Dieser sei er nicht nachgekommen. Überdies habe er seit 05.11.2019 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt.

Zu Punkt 9) Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 sei Art. 8 EMRK und § 9 BFA-VG im Asylverfahren geprüft und das Bestehen eines schützenwerten Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 ERMK und gemäß § 9 BFA-VG verneint worden. So sei ausgeführt worden, dass sein Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, nicht gegeben sei.

Nach wie vor ergebe sich, dass er keinen Unterstand im Bundesgebiet habe und dass er in Ermangelung seiner weiteren Betreuung durch die Bundesbetreuung und im Hinblick auf die Tatsache, dass er nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sei, als nicht selbsterhaltungsfähig und als mittellos einzustufen sei. Schlagende Sachverhalte, die auf eine erfolgte Integration Rückschluss bieten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es bestehe daher Fluchtgefahr.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Falle, wie ausführlichst dargelegt, nicht das Auslangen gefunden werden. Ihm sei vom Bundesamt eine Wohnsitzauflage erteilt worden, dieser habe er keine Folge geleistet. Daher sei die Entscheidung zur Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig, welche sich aus der dargelegten Sachverhaltsmanifestierungen zu seiner Person ergebe und begründe in seinem Fall die Schubhaft. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Wie bereits ausgeführt, habe er keine aufrechte Wohnsitzmeldung und er sei in die Illegalität abgetaucht, anstatt seiner Verpflichtung, nämlich zur Ausreise und zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, nachzukommen. Er versuche somit jedenfalls am unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet festzuhalten und durch Abtauchen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln. Überdies sei er nicht selbsterhaltungsfähig, zumal er keiner legalen Beschäftigung nachgehen dürfe und keine Möglichkeit habe, auf legale Art und Weise an Bargeld zu kommen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und [das] wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Unter einem mit der Bescheidzustellung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben.

5. Mit Bescheid vom selben Tag erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach NEPAL zulässig war, erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer und erkannte der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

6. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft

1,5 Stunden nach der Zustellung des Schubhaftbescheides wurde der Beschwerdeführer laut Meldung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.11.2019 zunehmend ungehaltener, verweigerte die Einnahme der Medikamente und Beschwerde sich lautstark über seine Anhaltung in einer Sicherheitszelle. Er habe mit den Händen gegen die Zellentür und seinen Kopf gegen die Wände geschlagen. Er habe auf die Aufforderung hin, dieses Verhalten einzustellen, gesagt, dass dies kein Leben sei und sein Verhalten fortgesetzt. Er sei daraufhin in eine besonders gesicherte Zelle verlegt worden, um eine eventuelle Selbstgefährdung hintanzuhalten. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, die Zelle zu verlassen, zögerlich, aber ohne Widerstand nachgekommen. Er habe angegeben, dass das kein Leben sei, dass er kein Krimineller sei und dass er nicht mehr leben wolle.

Laut Patientenkartei war der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall bis 11.11.2019 unauffällig und gab an, nichts vom Arzt zu brauchen. Er habe gefragt, warum der Arzt immer komme, das gehe ihm auf die Nerven. Er habe auf eine andere Zelle verlegt werden und seine Medikamente nicht nehmen wollen. Nach Änderung der Medikation gab der Beschwerdeführer am 12.11.2019 laut Patientenkartei an, es gehe ihm besser und er wolle diese Medikation beibehalten; daher sei die Anhaltung in einer Gemeinschaftszelle empfohlen worden.

Nach der Übermittlung des Schubhaftbescheides an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers teilte dieser am 14.11.2019 die Auflösung der Vollmacht mit.

Laut Patientenkartei klagte der Beschwerdeführer am 19.11.2019 über XXXX und bekam XXXX zusätzlich abends verschrieben. Er habe über diffuse Schmerzen im XXXX geklagt, er sei bei dauerhafter Schmerzsymptomatik an den Amtsarzt verwiesen worden.

Das Medikamentenverordnungsblatt des Beschwerdeführers lautete seither auf XXXX Mal täglich, XXXX Mal täglich, XXXX Mal täglich und XXXX Mal täglich.

7. Mit Schriftsatz vom 18.11.2019, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater, die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2019, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.11.2019. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Ladung der genannten Zeuginnen durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Die Beschwerde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von NEPAL. Er halte sich seit dem Jahr 2011 in Österreich auf. Am 19.08.2011 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.12.2012 abgewiesen worden sei. Am 30.06.2015 habe der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a FPG beantragt. Dieser Antrag sei, rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2017 abgewiesen worden. Mit Mandatsbescheid vom 17.10.2018 sei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57 FPG angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei angewiesen worden, sich in die Betreuungseinrichtung XXXX zu begeben. Dieser Anordnung sei der Beschwerdeführer — in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen – nicht nachgekommen. Am 07.11.2019 sei der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und der belangten Behörde zum Zweck der Einvernahme vorgeführt worden. Am 08.11.2019 sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm einem Einreiseverbot iHv 5 Jahren gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erlassen worden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt worden. Weiters sei gegenüber dem Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass das Bundesamt das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar dargelegt habe:

Die belangte Behörde habe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 2 1,3, 8 und 9 FPG begründet. Zum Vorliegen der Voraussetzung der Z 1 sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge. Dies sei zwar zutreffend, jedoch handle es sich um kein Kriterium zur Bestimmung von „Fluchtgefahr“. Weiters sei ausgeführt worden, der Beschwerdeführer sei von 05.11.2019 bis 07.11.2019 unbekannten Aufenthaltes gewesen. Dieser kurze Zeitraum wäre von der Behörde aber in Relation zur gesamten Aufenthaltsdauer zu setzen gewesen. Der Beschwerdeführer sei die letzten Jahre — in denen sein Aufenthalt ebenfalls schon unrechtmäßig war – durchwegs gemeldet und für die Behörde greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme auch seinen aktuellen Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz bekannt gegeben (dies schließe den von der Behörde ins Treffen geführten Zeitraum von 05.11.2019 bis 07.11.2019 ein), nämlich bei XXXX an der Adresse XXXX (der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme irrtümlicherweise die XXXX genannt). Die Anmeldung an dieser Adresse sei dem Beschwerdeführer mangels Ausweisdokumentes nicht möglich gewesen. Festzuhalten sei aber, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Meldelücke auch aktuell – so wie bereits die letzten Jahre – für die belangte Behörde greifbar sei. Im Fall der Entlassung aus der Schubhaft könne der Beschwerdeführer weiterhin bei XXXX wohnen. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme von XXXX als Zeuge beantragt. Da XXXX berufstätig sei, werde um Übermittlung einer Ladung an ihn ersucht. Nach derzeitiger Sicht müsse er am 20.11.2019 oder 25.11.2019 nicht arbeiten. Zur Z 3 habe die belangte Behörde festgestellt, es bestehe gegenüber dem Beschwerdeführer seit 08.11.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeenden Maßnahme sage aber für sich genommen nichts über die Fluchtgefahr aus (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Überdies sei diese aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als dem Beschwerdeführer bereits die persönliche Freiheit entzogen gewesen sei. Die Rückkehrentscheidung sei auch noch nicht rechtskräftig, der Beschwerdeführer beabsichtige auch gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Zur Z 8 habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage nicht nachgekommen sei. Dies sei zwar zutreffend, die Nichtbefolgung sei aber insbesondere auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Der Beschwerdeführer leide an einer XXXX . Diese Krankheit habe zu einer XXXX , einem XXXX und einem stationären Aufenthalt von 21.08.2019 bis 26.08.2019 im KH XXXX geführt. An einer XXXX leide der Beschwerdeführer schon länger (vgl. die Angaben in der mündlichen Verhandlung am 23.03.2017 im Duldungsverfahren). Die erforderliche Behandlung sei in XXXX möglicherweise nicht verfügbar gewesen. Zur Z 9 sei festzuhalten, dass im Duldungsverfahren das Bestehen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens – entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid – nicht geprüft worden sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid verfüge der Beschwerdeführer sehr wohl über einen gesicherten Wohnsitz. Weiters absolviere der Beschwerdeführer nunmehr eine Psychotherapie über das XXXX und erhalte in diesem Rahmen auch sozialarbeiterische Unterstützung. Der Beschwerdeführer verfüge auch übereinen Freundes-und Bekanntenkreis in XXXX (im Schriftsatz des vormaligen Vertreters vom 18.07.2018 werde etwa XXXX genannt). Zum Vorliegen einer relevanten sozialen Integration werde die Einvernahme von XXXX […], als Zeugin beantragt. Festzuhalten sei daher, dass sehr wohl eine maßgebliche soziale Integration iSd Z 9 bestehe, welche gegen eine Fluchtgefahr spreche. Der Beschwerdeführer sei nunmehr außerdem bereit, an den Schritten zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG.

Weiters führte die Beschwerde begründend aus, dass das Bundesamt den Ausschluss des gelinderen Mittels und die Unverhältnismäßigkeit der Haft mangelhaft begründet habe:

Warum im Fall des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht in Frage kommen, werde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung zu. Die belangte Behörde führe in diesem Zusammenhang lediglich aus, der Beschwerdeführer sei einer Wohnsitzauflage nicht gefolgt. Bei einer Wohnsitzauflage handle es sich jedoch nicht um ein gelinderes Mittel iSd § 77 FPG. Bei einer periodischen Meldeverpflichtung handle es sich um eine mit einer Wohnsitzauflage nicht vergleichbare Maßnahme. Die Nicht-Befolgung einer Wohnsitzauflage schließe die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung keineswegs aus. Der Beschwerdeführer habe in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen sowie aus sozialen Gründen der Wohnsitzauflage keine Folge geleistet. Die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung würde sicherstellen, dass der Beschwerdeführer seine Therapie im XXXX bis zur Abschiebung fortsetzen könne und er auch die notwendige sozialarbeiterische Unterstützung sowie Unterstützung durch Freunde und Bekannte erhalten könne. All diese Umstände wären bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach XXXX in XXXX nicht gegeben. Die gegenständliche Schubhaft treffe den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart. Selbst im Fall der Haftfähigkeit sei die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.07.2009, 2008/21/0404). Wie sich aus dem beiliegenden fachärztlichen Befundbericht ergebe, leide der Beschwerdeführer an einer XXXX . Gegenwärtig bestehe eine XXXX . Der Beschwerdeführer sei auf die Einvernahme von Medikamenten angewiesen. Er absolviere in regelmäßigen Abständen Therapieeinheiten. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, der grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche (vgl VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die notwendige Behandlung seiner Krankheit aufs Spiel setzen und „untertauchen“ sollte, zumal er sich – nach einem erfolgten XXXX – gerade in einem besonders labilen psychischen Zustand befinde. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass zum jetzigen Zeitpunkt die Schubhaftdauer überhaupt nicht absehbar sei. Es sei sogar davon auszugehen, dass die Schubhaft über einen sehr langen Zeitraum aufrechterhalten werde, da der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge und die NEPALESISCHE Botschaft über einen langen Zeitraum kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe (vgl. BVwG 07.04.2017, W202 1421955-2/7E). Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen dazu, warum die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass die NEPALESISCHE Botschaft in absehbarer Zeit ein Heimreisezertifikat ausstellen würde, obwohl nach wie vor keine Personaldokumente des Beschwerdeführers vorliegen. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass es sich um keine Beugehaft handle. Eine Verpflichtung, die NEPALESISCHE Vertretungsbehörde aufzusuchen, sei dem Beschwerdeführer bis dato nicht bescheidmäßig auferlegt worden. Die Anordnung der Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls (auch) unverhältnismäßig. Zu den Auswirkungen einer längeren Haft auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründete der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, dass er kooperativ sei, über einen Wohnsitz verfüge und ihn die Haft aufgrund seines Gesundheitszustandes unverhältnismäßig hart treffe. Der Beschwerdeführer beantragte die Heranziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für die Sprache NEPALI. Sollte für diese Sprache keine Dolmetscherin zur Verfügung stehen, werde die Heranziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für die Sprache HINDI beantragt.

Zum Kostenantrag führte er aus, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehen. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 EUR. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv 922,00 EUR beantragt. Der Beschwerdeführer beantragte darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Der Beschwerde legte er ein als Kopie unleserliches Schreiben und einen Befund des XXXX vom 27.09.2019 bei. Als Adresse des Beschwerdeführers schien XXXX , auf. Laut Anamnese war der Beschwerdeführer von 21.08.2019 bis 26.08.2019 stationär im Krankenhaus XXXX im Rahmen einer erstmaligen XXXX mit XXXX (eine XXXX mit früherer XXXX Medikation war vorbekannt) und erhielt dort eine psychopharmakologische Neueinstellung. Er war seit 27.08.2019 in fachärztlich psychiatrischer und sozialarbeiterischer Behandlung und dabei, sich zunehmend zu stabilisieren. Eine muttersprachliche Psychotherapie durch den XXXX war geplant. Der negative Asylbescheid und die Sorge, XXXX verlassen zu müssen, belasten den Beschwerdeführer allerdings massiv. Er hatte inzwischen gute Freunde und Vertraute gefunden, eine Entwurzelung aus seinem jetzt gewohnten Umfeld konnte zu einer massiven Destabilisierung führen. Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht wurde daher der Verbleib in XXXX und die Betreuung dortörtlich deutlich befürwortet. Die Diagnose lautete auf XXXX mit XXXX mit XXXX ( XXXX 08.2019). Die aktuelle Medikation waren XXXX Mal täglich und XXXX täglich.

8. Das Bundesamt legte mit Anschreiben vom 19.11.2019 den Akt vor und erstattete eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Besche

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten