TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 W112 2226695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2226695-1/39E

Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA TUNESIEN alias IRAK, vertreten durch die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 03.12.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführer XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Asylverfahrenskarte auswies, und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 31.10.2019 festgenommen. Am folgenden Tag wurde er vom Bundesamt einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben:

„[F:] Sie wurden am 02.12.2019 um XXXX Uhr durch die LPD XXXX , im Bereich XXXX angetroffen […] und wurden Sie in weiterer Folge einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen Sie eine seit 08.12.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot besteht. Sie sind nicht freiwillig nachweislich ausgereist. Sie sind unbekannten Aufenthaltes und wirken am Verfahren zur Ausreise nicht mit. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst der ha. Behörde wurden Sie gemäß § 40/1/3 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt. […] Möchten Sie dazu Stellung beziehen?

A: Warum werde ich abgeschoben ich bin seit 14 Jahren in Österreich.

F: Was war der Zweck Ihrer Einreise in das Bundesgebiet?

A: Ich hatte Probleme.

F: Wie viel Bargeld hatten Sie bei der Einreise, wie viel haben Sie jetzt noch?

A: Ich hatte ca. 1000 Dollar damals. Ca. 12 Euro.

V: Sie werden abgeschoben, weil Sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet befinden. Sie verschleiern Ihre Identität und wirken am Verfahren nicht mit. Was sagen Sie dazu?

A: Ich wollte eine Chance, ich habe einen Beruf erlernt aber ich darf nicht arbeiten.

F: Wo haben Sie genächtigt?

A: Bei XXXX manchmal in WG und bei Freuden.

F: Können Sie Namen der Freunde nennen und Adressen. Können Sie angeben wo sie für die Behörde greifbar sind?

A: Momentan kann ich nicht mehr bei den Freunden wohnen, da sie verheirate[t] sind. Ich kann bei XXXX wohnen.

F: Warum sind Sie behördlich nicht gemeldet?

A: Ich habe damals in einem Asylheim gewohnt und danach habe ich bei Freunden gewohnt.

F: Das heißt offiziell sind Sie obdachlos?

A: Ja.

F: Sie haben eine Wohnsitzauflage bekommen, sie hätten dort in XXXX Unterkunft nehmen sollen, dort wären Sie auch verpflegt worden.

A: Ich habe 14 Jahre lang in XXXX gewohnt und ich erwarte mir auch eine Chance in XXXX .

F: Warum sind Sie straffällig geworden?

A: Ich habe keine Strafen.

F: Sie sind zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden.

A: Das stimmt nicht[,] ich habe nichts gemacht. Damals schon, jetzt neu nicht mehr.

F: Was haben Sie unternommen um Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren oder zu beenden oder ein Dokument zu bekommen?

A: Ich habe nichts gemacht, ich habe keine Familie, in der Heimat die sind alle verstorben, deswegen bin ich in Österreich.

F: Warum haben Sie sich kein Reisedokument besorgt?

A: Ich habe alles sei[t] Jahren verloren.

F: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Zwischen 2003 und 2004.

F: Haben Sie seither Österreich verlassen?

A: Nein. Ich habe Österreich nie verlassen. Einmal war ich für ca. 6-7 Monate in XXXX , befragt gebe ich an, ich kann mich nicht erinnern wann.

F: Haben oder hatten Sie einen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union?

A: Nein.

F: Gingen Sie in Österreich einer legalen Beschäftigung nach?

A: Nein. Es ist verboten, ich darf nicht.

F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich mache Gelegenheitsarbeit beim XXXX oder XXXX , ich XXXX .

F: Wo leben Ihre Familienangehörigen?

A: Sind alle tot.

F: Wie ist Ihr Personenstand?

A: Ich bin ledig.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ich habe keine Kinder.

F: Verfügen Sie im Bundesgebiet über Angehörige?

A: Nein.

F: Haben Sie Integrationsmaßnahme in Österreich gesetzt?

A: Ich war immer unter Stress und auf der Suche nach einer Wohnung ich hatte keine Möglichkeit einen Kurs zu besuchen, aber ich habe privat gelernt XXXX für die XXXX .

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie sozialversichert?

A: Ich habe eine E Karte.

F: Ist die noch gültig?

A: Ich weiß nicht ich bin Gott sein Dank gesund und habe sie nicht benutzt.

[…]

F: Wollen Sie zu der Entscheidung oder der Begründung etwas sagen?

A: Das ist unfair[,] wenn ich abgeschoben werde ich umgebracht.

F: Wohin werden Sie den abgeschoben was denken Sie?

A: In den IRAK.“

2. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2019 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:

Der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger, er sei Drittstaatsangehöriger. Seine Verfahrensidentität laute XXXX . Eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen seine Person sei durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werde er zur Ausreise verhalten werden. Er halte sich rechtswidrig in Österreich auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2018 sei gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von FÜNF Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen worden. Diese Entscheidung sei mit 08.12.2018 in Rechtskraft erwachsen. Er sei in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt und mit mehrmonatigen Haftstrafen belegt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei gegen ihn ein auf die Dauer von FÜNF Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden. Diese Entscheidung sei mit 08.12.2018 in Rechtskraft erwachsen. Obwohl gegen ihn eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen worden sei, sei er nicht freiwillig ausgereist. Er habe keine Maßnahmen gesetzt, um das Bundesgebiet selbstständig zu verlassen. Er sei nicht gewillt zu kooperieren und wirke am Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung nicht mit. Er gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und es bestehe keine begründete Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werden. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Somit sei er keinesfalls für die Behörden greifbar. Er sei in Österreich untergetaucht, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe und somit für ein fremdenrechtliches Verfahren nicht greifbar gewesen sei. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er nicht am Verfahren mitgewirkt habe. Er sei in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt. Er habe weder familiäre noch soziale Bindungen im Bundesgebiet und sei in keiner Weise integriert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen seinerseits. Weitere soziale Anknüpfungspunkte habe er zu keiner Zeit geltend gemacht. Darüber hinaus verfüge er über kaum Deutschkenntnisse. Er sei bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden und im Bundesgebiet nicht gemeldet. Nach Abschluss seines Asylverfahrens sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe am Verfahren nicht mitgewirkt.

Begründend führte die belangte Behörde im Mandatsbescheid folgendes aus:

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft müssen Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.

Der Beschwerdeführer habe keine sozialen, familiären, beruflichen Bindungen und verfüge auch über keine Existenzmittel und keinen Wohnsitz.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege.

Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in seinem Fall eine Fluchtgefahr: 1,3 und 9 sowie sein einschlägiges strafrechtliches Verhalten.

Er sei trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot im Bundesgebiet geblieben. Er wirke am Verfahren zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht mit. Er habe der Wohnsitzauflage nicht Folge geleistet. Er sei unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Er gebe keine Unterkunftsadresse bekannt und gebe an, obdachlos zu sein. Er sei für die Behörde somit nicht greifbar. Gegen ihn habe eine Festnahme erlassen werden müssen, um ihn der Botschaft vorführen zu können. Eine Fluchtgefahr sei somit als erwiesen anzusehen. Es gebe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werde. Aufgrund seines bisher gesetzten Verhaltens sei davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß seinen widerrechtlichen Aufenthalt fortsetzen werde, da er nicht gewillt sei, sich an die fremdenpolizeilichen Vorschriften zu halten. Er habe sich nach Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Verborgenen im Bundesgebiet aufgehalten. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Im österreichischen Bundesgebiet sei er bereits zwei Mal rechtskräftig verurteilt worden, womit er jedenfalls eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei trotz einer gegen seine Person bestehenden Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht freiwillig ausgereist. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus Eigenem zu beenden. Er verfüge über kein Reisedokument und sei nicht gewillt, sich aus freien Stücken ein Reisdokument ausstellen zu lassen. Er versuche, durch falsche Angaben seine Identität zu verschleiern. Er sei nicht gewillt am Verfahren mitzuwirken. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Er könne keine Unterkunftsadresse nennen. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er trotz bestehender Rückkehrentscheidung nicht ausreisewillig sei. Er fordere eine Duldung seines Verhaltens aufgrund eines mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes. Diese Verhalten zeige seine Uneinsichtigkeit und mache deutlich, dass er auf freiem Fuß weder am Verfahren mitwirken, noch der Behörde zur Verfügung stehen werde. Es sei davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung untertauchen werde. Es sei jedoch von einem zeitnahen Termin zur Vorführung vor die Botschaft auszugehen.

Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass er in Österreich bereits mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei. Durch sei bisher gesetztes Verhalten zeige er deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die Vorschriften zu halten. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX wegen § 127 iVm § 15 StGB und § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX bedingt auf eine Probezeit von XXXX Jahren verurteilt worden, die mit Urteil vom XXXX auf insgesamt XXXX Jahre verlängert worden sei. Mit Beschluss vom 10.04.2018 sei ein Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen worden. Weiters sei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.04.2015 wegen § 241e Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 2. und 8. Fall sowie Abs. 3 zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt worden, davon XXXX bedingt auf eine Probezeit von XXXX Jahren. Mit Beschluss vom 08.01.2019 sei ein Teil der Freiheitstrafe endgültig nachgesehen worden.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Er habe seinen Aufenthalt bisher im Verborgenen verbracht. Er missachtete die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachte danach, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es sei daher festzustellen, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher sei zu befürchten, dass er untertauchen und sich seiner Abschiebung entziehen werde. Zur Sicherung der Abschiebung haben diese Maßnahme getroffen werden müssen. Er habe durch sein bisher gesetztes Verhalten deutlich gezeigt, dass er nicht gewillt sei, Auflagen Folge zu leisten. Es bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Er werde nochmals dem Amtsarzt vorgeführt und die entsprechend Stelle werde über seine Angaben informiert werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Dieser Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit dem ihm sein nunmehrig gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 17.12.2019, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.11.2019, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 03.11.2019 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Zum Sachverhalt führte die Beschwerde Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei IRAKISCHER Staatsangehöriger. Er sei 2002 nach Österreich gekommen. Am 17.09.2002 sei eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Am 08.10.2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe am 15.11.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid vom 14.04.2008 vollinhaltlich abgewiesen worden sei und es sei eine Ausweisung gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Am 11.06.2018 habe der Beschwerdeführer einen Folgeantrag gestellt, welcher mit Bescheid vom 05.11.2018 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot (auf die Dauer von 5 Jahren) gegen ihn erlassen, sowie die Abschiebung nach TUNESIEN für zulässig erklärt worden sei. Dieser Bescheid sei „erstinstanzlich“ in Rechtskraft erwachsen. Mit Mandatsbescheid vom 10.07.2019 sei dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzauflage erteilt worden. Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2019 sei die Schubhaft über ihn verhängt worden.

Begründend führte die Beschwerde aus, dass der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar sei:

Der Beschwerdeführer sei IRAKISCHER Staatsbürger. Schon seit dem 17.09.2002 bestehe ein Titel für eine Abschiebung des Beschwerdeführers (damals Aufenthaltsverbot). Seit dem 08.10.2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig. Dennoch sei es bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat für ihn zu bekommen. Im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 23.09.2019 gehe die belangte Behörde – wie schon seit dem Sprachgutachten vom 19.03.2008 – davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen TUNESISCHEN Staatsangehörigen handle. Da der Beschwerdeführer aber IRAKISCHER Staatsangehöriger sei, könne die Behörde kein Heimreisezertifikat für TUNESIEN erlangen und sei die Abschiebung nach TUNESIEN unmöglich. Somit sei auch der Sicherungszweck, die Abschiebung, unerreichbar und die Schubhaft unzulässig. Obwohl die Behörde seit über ELF Jahren davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer TUNESISCHER Staatsangehöriger sei, sei es ihr bis dato nicht möglich gewesen, ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Schon alleine dadurch zeige sich, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Behörde innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer erlangen könne. Mindestens genauso aussichtslos sei die Erlangung eines Heimreisezertifikates für den IRAK, obwohl der Beschwerdeführer IRAKISCHER Staatsbürger sei. So sei es der Behörde seit 2003 nicht gelungen, ein Heimreisezertifikat für den IRAK zu erlangen und sei nicht davon auszugehen, dass es in den kommenden 1,5 Jahren möglich sei, wenn es in den vergangen 16 Jahren nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor bereits DREI Mal in Schubhaft befunden – soweit aus dem Akt bei Einsicht am 11.12.2019 durch die Rechtsvertretung zu entnehmen gewesen sei, wobei festgehalten werden müsse, dass ein Großteil des Akteninhalts der Einsicht ausgenommen gewesen sei. Es sei der belangten Behörde jedoch nie möglich gewesen, den Beschwerdeführer während der Dauer der Schubhaft abzuschieben. Die Behörde begründe nicht, inwieweit sich der Sachverhalt zu den vorherigen Anhaltungen geändert habe, dass sie nun von einer Abschiebung in höchstzulässiger Schubhaftdauer ausgehen könne. Die Erreichbarkeit des Sicherungszwecks der Abschiebung werde somit nicht zu verwirklich sein. Dadurch erweisen sich die Schubhaft und die darauf basierende Anhaltung als rechtswidrig.

Die Haft sei unverhältnismäßig:

Selbst wenn die Abschiebung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer realisierbar sein sollte, so sei die Schubhaft dennoch unverhältnismäßig. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG sei das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Nach Möglichkeit habe das Bundesamt darauf hinzuwirken, dass eine Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Dieselbe Verpflichtung ergebe sich aus Art 15 Rückführungs-RL. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nie zu einem Botschaftstermin geladen – Hinweise auf eine Ladung seien dem Akt bei Einsicht am 11.12.2019 durch die Rechtsvertretung nicht zu entnehmen, wobei festgehalten werden müsse, dass ein Großteil des Akteninhalts der Einsicht ausgenommen gewesen sei – obwohl es seit 2002 einen Titel für eine Abschiebung gegen den Beschwerdeführer gebe. Seit 2003 sei ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig. Spätestens seit 2008 gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer TUNESISCHER Staatsangehöriger sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer nie zu einer Botschaft, weder des IRAKS noch TUNESIENS, geladen worden. Zwar stimme es, dass die Behörde nicht durchgehend über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bescheid gewusst habe, doch sei ihm auch in Zeiten, in welchen er gemeldet oder gar in Polizei- oder Justizgewahrsame gewesen sei, keine Ladung ausgefolgt worden. Auch sei er keiner Botschaft vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ZWEI Mal in Strafhaft und DREI Mal in Schubhaft befunden. Die Behörde habe den Beschwerdeführer jedoch nie der IRAKISCHEN oder TUNESISCHEN Botschaft vorgeführt. Die jetzige Behauptung, dass gegen den Beschwerdeführer eine Festnahme erlassen werden musste, um ihn der Botschaft vorzuführen (Mandatsbescheid vom 04.12.2019, S. 11) fahre somit ins Leere, da er bereits mehrere Male festgenommen worden sei und es die Behörde unterlassen habe, ihn einer Botschaft vorzuführen. Auch sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu der Behauptung gelange, es sei von einem zeitnahen Termin bei der Botschaft auszugehen (Mandatsbescheid vom 04.12.2019, S. 11), habe sie den Beschwerdeführer die vergangenen 17 Jahre keiner Botschaft vorgeführt. Die belangte Behörde habe daher nicht darauf hingewirkt, dass eine erneute Schubhaft unterbleiben könne bzw. die Schubhaftdauer so gering wie möglich zu halten. Dieses Versäumnis führe zur Unverhältnismäßigkeit der gegenständlichen Schubhaft. Dieses Versäumnis führe nicht nur zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern schlage auch auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts durch. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher der Beschwerde stattgeben und aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.

Gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv € 737,60. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers iHv € 922,00 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

4. Das Bundesamt legte am 19.12.2019 die Akten vor und erstattete mit Schriftsatz vom 18.12.2019 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde „als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen“, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten als Ersatz für Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.

Das Bundesamt führte aus, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2002 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 12.08.2002 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, unter einer Probezeit von XXXX Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Am 17.09.2002 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Erstmalig habe er am 17.09.2002 einen Asylantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit von 07.04.2003 bis 18.09.2003 in Schubhaft befunden. Währenddessen sei „hieramtlich“ bei der Botschaft der Republik IRAK um ein Heimreisezertifikat angesucht worden. Der Asylantrag vom 17.09.2002 sei am 07.10.2003 vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Neuerlich habe er sich von 02.10.2003 bis 16.10.2003 in Schubhaft befunden. Es sei während dieser Schubhaft neuerlich bei der IRAKISCHEN Botschaft um ein Heimreisezertifikat angesucht worden. Am 26.04.2004 sei der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Weiters habe der Beschwerdeführer am 15.11.2004 einen weiteren Asylantrag eingebracht; dieser sei am 14.04.2008 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 negativ entschieden und gleichzeitig eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 erlassen worden. Während des Asylverfahrens sei eine Sprachanalyse getätigt und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein TUNESISCHER Staatsbürger sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht und diese sei am 17.12.2009 vom damaligen Asylgerichtshof eingestellt worden. Am 10.05.2010 sei der Beschwerdeführer aus XXXX nach Österreich aufgrund des Dubliner Übereinkommens überstellt worden. Am gleichen Tag sei gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet worden und am 07.07.2010 sei er wieder entlassen worden. Am XXXX sei der Beschwerdeführer festgenommen und in die Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 127, 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , unter einer Probezeit von XXXX Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei am 24.10.2012 von der Landespolizeidirektion XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX einliefert worden. Er sei wieder am 25.10.2019 aus der Haft entlassen worden. Am 17.09.2014 sei der Beschwerdeführer neuerlich aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer sei am 18.09.2014 wieder aus der Haft entlassen worden. Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 241e Abs. 3 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, unter einer Probezeit von XXXX Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit 08.12.2018 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 rechtskräftig negativ beschieden worden. Gleichzeitig sei eine Rückkehrentscheidung mit einem FÜNFjährigen Einreiseverbot erlassen worden. Am 31.05.2019 sei ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet worden. Am 15.07.2019 sei dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion XXXX ein Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG persönlich zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe anschließend XXXX Tage Zeit gehabt, sich der XXXX in XXXX einzufinden. Der Beschwerdeführer sei diesem nicht nachgekommen und anschließend unbekannten Aufenthaltes gewesen. Am 10.10.2019 sei bei der belangten Behörde die Ablehnung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates der TUNESISCHEN Botschaft eingelangt. Es sei am 28.10.2019 ein Heimreisezertifikats-Verfahren für XXXX und XXXX gestartet worden. Es sei gegen den Beschwerdeführer am 31.10.2019 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ausgeschrieben worden. Am 02.12.2019 um XXXX Uhr sei gegen den Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion der Festnahmeauftrag vollzogen worden. Anschließend sei er ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 03.12.2019 um XXXX Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 03.12.2019 um XXXX Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt worden. Am 17.12.2019 um XXXX Uhr sei die Schubhaftbeschwerde bei der belangten Behörde eingelangt.

Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2002 im Bundesgebiet aufhältig sei, er sei jedoch größtenteils unbekannten Aufenthaltes und somit für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwischen 2002 und 2018 drei Asylanträge gestellt. Der erste sei zurückgezogen, der zweite „in 2. Instanz“ eingestellt und erst mit dem dritten tatsächlich eine Entscheidung getroffen worden. Während seiner Aufenthalte in der Justizanstalt XXXX oder im Polizeianhaltezentrum XXXX haben die Asylverfahren oder Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fortgeführt werden können. Ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreiszertifikates für TUNESIEN habe jedoch erst nach Abschluss des dritten Asylverfahrens gestartet werden können, da bis dahin das Asylverfahren immer noch offen gewesen sei und während eines offenen Asylverfahren ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht gestartet werden könne. Weiters habe der Beschwerdeführer die Behörde getäuscht, indem er vorgegeben habe, IRAKISCHER Staatsbürger zu sein. Erst nach getätigter Sprachanalyse habe die TUNESISCHE Staatsangehörigkeit festgestellt werden können, obwohl nun von der TUNESISCHEN Botschaft festgestellt worden sei, dass er auf keinen Fall TUNESISCHER Staatsbürger sei. Es seien somit die Staaten XXXX und XXXX gestartet worden, wobei bei XXXX nun während der Schubhaft eine Vorführung zur Delegation stattfinden könne. Somit sei es dringend erforderlich, dass er nun weiterhin in Schubhaft verbleibe, damit nun endgültig die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geklärt werden könne. Sobald diese feststehe, könne der Beschwerdeführer nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates in sein Heimatland abgeschoben werden. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Abschiebung das Verfahren nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Er habe hier im Bundesgebiet weder private noch familiäre Bindungen. Er lebe seit Jahren von der Grundversorgung oder Unterstützung anderer. Er sei viele Jahre untergetaucht und habe sich somit jahrelang dem Asylverfahren oder Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates entzogen. Es sei nun das zweite Asylverfahren negativ mit einer Rückkehrentscheidung und einem FÜNFjährigen Einreiseverbot entschieden worden, da auch das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund einer Judikatur bereits abgelaufen sei. Damit der Beschwerdeführer sich nicht wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehe und endgültig seine wahre Staatangehörigkeit festgestellt werden könne, sei somit der Sicherungsbedarf gegeben.

5. Am 18.12.2019 langten hg. die amtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Laut der Gesundheitsbefragung vom 02.12.2019 wollte er keine Angaben machen, laut polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 03.12.2019 war der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig. Laut Krankenblatt war der Beschwerdeführer bis 18.12.2019 nicht in der Sanitätsstelle, bei diesem Termin habe er nach einem Termin beim Psychiater gefragt. Bereits am 16.12.2019 sei er von diesem untersucht worden und habe dabei angegeben, täglich XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zu nehmen. Er arbeite für die XXXX und eine XXXX . Er lebe seit VIERZEHN Jahren in Österreich ohne Papiere. Er wolle weiter in der Einzelzelle bleiben, habe XXXX und wolle XXXX . Der Psychiater verschrieb ihm XXXX und klärte den Beschwerdeführer auf, dass keine Indikation für XXXX bestehe. Der Kontrolltermin wurde für eine Woche später festgesetzt.

Die Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen – Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes teilte am 19.12.2019 zum Beschwerdeführer Folgendes mit:

„Derzeit laufen HRZ Verfahren mit den Ländern XXXX und XXXX .

Das HRZ Verfahren TUNESIEN wurde ad acta gesetzt, da am 10.10.2019 eine negative Identifizierung aus XXXX eingelangt ist – lt. XXXX ist der o.G. kein Staatsbürger von TUNESIEN.

HRZ Verfahren XXXX – Antrag 29.10.2019

Urgenzen erfolgten am:

19.12.2019 – telefonische Urgenz

Der oa. wurde noch nicht zu einem Interview eingemeldet. Sobald die Einmeldung durch die Regionaldirektion erfolgt, wird der o.G. prioritär aufgrund der Schubhaft auf die Interviewliste gesetzt. Wann der nächste Interviewtermin XXXX sein wird, kann ich Ihnen leider dzt. nicht mitteilen.

HRZ Verfahren XXXX – Antrag 29.10.2018 [gemeint wohl: 29.10.2019]

Urgenzen erfolgten am:

19.12.2019 – Einzelurgenz persönlich übergeben

Interviews werden nur in Einzelfällen – sofern dies von der Botschaft gewünscht wird durchgeführt.

Die Daten wurden nach XXXX übermittelt.

Sobald die Verbalnote mit der positiven Identifizierung ho. einlangt wird mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen ein HRZ ausgestellt werden – Flugbuchungsbestätigung muss 4 Wochen vor dem geplanten Flug an die Botschaft übermittelt werden.

Bis dato wurde der Fremde noch nicht positiv als XXXX oder XXXX StA. identifiziert – aufgrund dessen kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, wann mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann.

Im Übrigen möchte ich auch festhalten, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung grundsätzlich sehr rasch erfolgen könnte.“

Der XXXX teilte am 23.12.2019 betreffend die Rückkehrberatung mit, dass der Beschwerdeführer in ihrem System nicht aufscheine.

6. Am 23.12.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache XXXX statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsberater als sein gewillkürter Vertreter und das Bundesamt teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

„R: Geben Sie für das Protokoll ihren Vor- und Familiennamen sowie ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort und ihre Staatsangehörigkeit an!

BF: XXXX , geboren am XXXX in XXXX in XXXX : Staatsbürgerschaft, Vater IRAKER, Mutter TUNESIERIN.

R: Im Verfahren sind Sie mit XXXX geführt. […] Verfügen Sie über Belege dafür?

BF: Um ehrlich zu sein, habe ich keine, ich sage nur die Wahrheit.

R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: 2002, 2003.

R: Haben Sie Österreich seither jemals verlassen?

BF: Ja. Ich war einmal außerhalb von Österreich, das exakte Jahr kann ich nicht mehr sagen, aber ich [bin] XXXX [gefahren].

R: Waren Sie einmal außerhalb der Europäischen Union in diesem Zeitraum?

BF: Nein.

R: Wo haben Sie sich vor der Einreise nach Österreich 2002 aufgehalten?

BF: Vom IRAK in XXXX , XXXX , XXXX , XXXX .

R: In der Einvernahme am 18.09.2014 gaben Sie an, in XXXX schwarz gearbeitet zu haben und XXXX als XXXX gearbeitet zu haben. Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie?

BF: In XXXX habe ich ein paar Tage gearbeitet, in XXXX habe ich es erlern[t] XXXX zu machen, die XXXX . Ich war in XXXX nur XXXX Monate.

R: Auf Grund welchen Aufenthaltstitels?

BF: Es war schwarz und XXXX ist halt anders.

R: Sie stellten am 21.05.2002 Ihren ersten Asylantrag in Österreich, nachdem Sie vergeblich versuchten, sich durch Flucht einer Polizeikontrolle zu entziehen. Warum?

BF: Ich habe nichts gemacht, ich habe über Österreich gehört, dass da die Polizei da hart und streng ist. Ich habe jemanden in einem XXXX [am] XXXX kennengelernt, der war schon seit ungefähr ZWEI Jahren in Österreich und dieser hat gesagt, ich soll weglaufen, damit ich nicht in Schubhaft komme.

R: Sie befanden sich XXXX in Strafhaft. Die Verurteilung ist getilgt. Mit Bescheid vom 17.09.2002 verhängte die XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot über Sie. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe kein Kommentar dazu, das ist Gesetz.

R: Danach waren Sie bis 07.04.2003 unbekannten Aufenthalts und das Asylverfahren aus diesem Grund am 10.10.2002 eingestellt. Warum sind Sie untergetaucht?

BF: Weil das, was bekannt war und was ich gehört habe von den Leuten, die ich kenne, ist, [dass] die Chance auf Asyl in Österreich, nicht gegeben ist.

R: Warum haben Sie dann einen Asylantrag gestellt?

BF: Ich habe keine andere Lösung, ich flüchte vor dem Tod, das[…] ist die einzige Chance, die ich habe.

R: Sie wurden am 07.04.2003 beim XXXX als XXXX betreten. Dabei haben Sie sich mit dem Aufenthaltsverbot ausgewiesen. Warum?

BF: Als XXXX ?

R: Ja.

BF: Diese Geschichte höre ich so zum ersten Mal.

[R:] Sie wurden am 07.04.2003 festgenommen und befanden sich in Schubhaft. Sie gaben an, nur Ihren Freund beim XXXX vertreten zu haben. Zur Schubhaft konnten Sie am 07.04.2003 einvernommen werden, zum Asylantrag am 09.05.2003 allerdings nicht mehr, weil Sie auf Grund eines Hungerstreiks nicht einvernahmefähig waren. Warum traten Sie in den Hungerstreik?

BF: Die Geschichte [ist komplett] richtig, bis auf [das] XXXX , ich wurde auf der Straße kontrolliert. Ich bin der Mensch, der sehr viele Probleme hinter sich [hat] und Österreich ist ein fortschrittliches Land und das war das einzige Mittel, mit dem ich mi[r] helfen wusste.

R: Sie sind in den Hungerstreik getreten?

BF: Mir wurde Unrecht getan. Ich verstand nicht, warum ich überhaupt in Haft bin.

R: Mit Straferkenntnis vom 10.04.2003 wurden Sie wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft. Am 20.05.2003 wurden Sie wegen Zweifeln an Ihrer Identität einvernommen, Sie blieben dabei, dass Sie IRAKISCHER Staatsangehöriger sind. In der Einvernahme am 05.06.2003 wurde Ihnen mitgeteilt, dass noch kein IRAKISCHES Heimreisezertifikat für Sie vorliegt. Am 14.08.2003 wurden Sie erneut wegen Zweifeln an Ihrer Identität befragt, Sie blieben erneut dabei, dass Sie IRAKER sind. In der Einvernahme am 18.09.2003 gaben Sie an, dass Sie Österreich in den nächsten Tagen verlassen und sich selbst um ein Dokument kümmern werden. Nach der Entlassung aus der Schubhaft waren Sie unbekannten Aufenthalts und Ihr Asylverfahren wurde erneut eingestellt. Warum waren Sie wieder unbekannten Aufenthalts?

BF: Erstens einmal: Meine Geschichte ist komplex. Mein Vater ist aus einem Land, mein Mutter ist aus einem anderen und ich bin in einem dritten geboren. Auch im IRAK, als ich dort gelebt habe, hat der Vater das Land, damals mit der Schwester verlassen und meine Mutter hat XXXX gekriegt und im IRAK gibt es nicht passende Heilungsmöglichkeiten. In weiterer Folge hat mich dann ein[e] XXXX Familie im IRA[K] aufgenommen und hat sich um mich gekümmert.

R wiederholt den letzten Teil der Frage.

BF: Wie soll ich Österreich verlassen? Soll ich den Tod gehen? Ich habe keine Dokumente oder Ausweis. Wie soll ich daran kommen, das Land ist kaputt!

R: Am 01.10.2003 wurden Sie festgenommen, weil Sie alkoholisiert im XXXX den ordnungsgemäßen Betrieb störten. Dabei gaben Sie gegenüber der Polizei lt. Protokoll an: „ XXXX “. Was wollten Sie damals mit sagen? (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht).

BF: Nein, ich werde die Wahrheit sagen.

Es stimmt, ich war betrunken, von der Verzweiflung der ganzen Situation. Normaler Weise war ich ein sportlicher Mensch, aber da war ich verzweifelt, es stimmt, dass ich geflucht habe, aber das mit den XXXX habe ich nicht gesagt.

R: Am 02.10.2003 wurde nach einer Einvernahme, in der Sie angaben, bei XXXX in XXXX unangemeldet gelebt zu haben, erneut die Schubhaft über Sie verhängt. In der Einvernahme am 07.10.2003 gaben Sie an, dass Sie Ihren Asylantrag zurückziehen, weil Sie ihn nur verwendet haben, um einige Zeit in Österreich bleiben zu können. Sie möchten Österreich so rasch wie möglich verlassen. Haben Sie das gemacht und warum haben Sie dann einen Asylantrag gestellt?

BF: Diese Geschichte kenne ich nicht.

R: Haben Sie bei XXXX unangemeldet in XXXX illegal gelebt?

BF: Nein.

R: Warum haben Sie gegen die BPD damals gegenüber angeben?

BF: Das habe ich nie gesagt.

R: Sie waren dann bis XXXX unbekannten Aufenthalts, wo haben Sie dann gelebt?

BF: 1. Ich habe XXXX nie verlassen, das ist auch ein Beweis dafür, dass ich kein Verbrecher bin, sonst hätte ich XXXX verlassen. 2. Die Frage, wo ich war, ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, bei denen keine große Kontrolle nötig [ist], z. B. beim XXXX oder beim XXXX .

R: Wo haben Sie gelebt?

BF: Ich hatte mehrere Freunde, bevor diese geheiratet haben, habe ich bei denen jeweils ca. eine Woche gelebt, an anderen Tagen habe ich auch in XXXX und bei XXXX geschlafen.

R: XXXX waren Sie in Strafhaft. Nach der Haftentlassung waren Sie unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Die gleiche Geschichte.

R: Sie waren 25.05.2007 – 01.06.2007 XXXX obdachlos gemeldet, danach waren Sie in XXXX gemeldet. in der XXXX bis 13.06.2007. Wo waren Sie dann bis 06.02.2008[…]?

BF: Ich habe den Zustand dort nicht ausgehalten, es tut mir leid, diese Leute duschen sich nicht und ich habe es dort nicht aushalten können. Ein Mensch, der 24 Stunden am Tag XXXX trink[t] und der nicht duscht, es ist schwer, mit dem zusammenzuleben, außerdem habe ich XXXX .

R: 06.02.2008 – 08.09.2009 waren Sie bei XXXX gemeldet. Mit Bescheid vom 14.04.2008 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag ab, sprach aus, dass Ihre Abschiebung zulässig ist und wies Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es ging dabei von der Staatsangehörigkeit TUNESIEN aus, weil Sie über keinerlei Kenntnisse zur Stadt XXXX , aus der Sie Ihren Angaben nach stammen, hatten, der Dolmetscher davon ausging, dass Sie aus TUNESIEN oder XXXX stammen und eine Sprachanalyse durchgeführt wurde, die eine NORDAFRIKANISCHE Herkunft ergab. Was sagen Sie dazu?

BF: Informationen über den IRAK habe ich bis zum heutigen Tag nicht. Die XXXX Familie hat sich sehr dort um mich gekümmert. Des Weiteren spreche ich alle XXXX Akzente, ich bin ein sozialer Mensch. Ich könnte mich Ihnen (D) XXXX oder XXXX sprechen.

R: Dagegen erhoben Sie Beschwerde. Der Asylgerichtshof stellte aber das Verfahren am 18.05.2010 ein, weil Sie unbekannten Aufenthalts waren. Wo waren?

BF: Die Geschichte, wo und wann ich war, ist immer das Gleiche. Untergetaucht bin ich deshalb, weil ich Angst hatte abgeschoben zu werden.

R: Sie wurden am 10.05.2010 aus XXXX im Wege des Dublin-Verfahrens rücküberstellt. Dabei schienen die Nachnamen XXXX , XXXX und XXXX auf, die Vornamen XXXX , XXXX und XXXX , die Staatsangehörigkeiten IRAK bzw. TUNESIEN. Was davon stimmt?

BF: Der richtige Name ist XXXX .

R: Sie befanden sich 13.05.2010 bis 07.07.2010 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft. In der Einvernahme am 10.05.2010 gaben Sie an, dass Sie ca. 6 – 8 Monate zuvor XXXX ausreisten, weil Sie nicht länger in Österreich bleiben wollten. Hatten Sie einen Aufenthaltstitel für XXXX ?

BF: Nein, normales Asylansuchen.

R: In der Einvernahme gaben Sie an, dass Sie bei Freunden lebten und als Sie in eine Polizeikontrolle gerieten festgenommen und nach Österreich abgeschoben wurden. Heißt das, dass Sie auch in XXXX im Verborgenen lebten?

BF: Man kann das mit einem Telefonat aufklären. Mein Aufenthalt in XXXX war Rechtens, auf Grund des Asylantrages, den ich gestellt habe. Vom ersten Tag wurde ich in ein Camp, irgendwo in XXXX . Da ist die Zeitspanne für den Asylantrag abgelaufen und ich wurde von den XXXX Behörden ganz zuvorkommend, in ein Flugzeug gebracht. Sie haben mir ein Datum genannt, in dem ich ausreisen hätte müssen, aus XXXX und das habe ich dann nicht wahrgenommen, ich habe mich verspätet, ich bin an dem Ort, an derselben Wohnung, wo ich vorher war, geblieben. Daraufhin ist die Polizei gekommen und hat mich zum Flugzeug gebracht und zurück nach Österreich.

R: Warum haben Sie beim Bundesamt angegeben, dass Sie bei Freunden gelebt haben und nicht, dass Sie in einem Camp gelebt?

BF: Diese Worte habe ich nicht gesagt, ich spreche jetzt die Wahrheit.

R: Warum haben Sie einen Asylantrag in XXXX gestellt, während in Österreich noch Ihre Beschwerdeverfahren noch anhängig war?

BF: Ich habe mir gedacht, wenn das Glück nicht in Österreich auf meiner Seite ist, vielleicht ist es dann in XXXX .

R: Der Asylgerichtshof setzte das Verfahren fort, nach der Entlassung aus der XXXX waren Sie bis 04.10.2010 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?

BF: Die Frage wiederholt und es ist immer das gleiche, ich war immer in XXXX . Ich bin kein aggressiver Mensch und habe auch keine Verbindung zu problematischen Menschen. Die Orte, wo es Probleme geben könnte, denen ich aus dem Weg. Beim letzten Mal wieder, XXXX , hatte ich einen Saft bei mir den ganz ruhig und normal getrunken habe.

R: Darüber sprechen wir später. […] 04.10.2010 bis 19.07.2011 waren Sie bei XXXX in XXXX gemeldet, im Anschluss bis 29.02.2012 in der XXXX . Wo waren Sie im Anschluss bis 12.03.2012?

BF: Ich tauche nicht unter, ich war hier in XXXX , ich hatte keinen Kontakt zur Polizei.

R: Sie hatten ein Beschwerdeverfahren im Laufe, wie sollte man Sie erreichen, wenn keiner weiß, wo Sie sind?

BF: Das war unvernünftig von mir, ich habe auch Berührungs[ä]ngste mit der Polizei, deswegen.

R: 12.03.2012 bis 01.10.2012 waren Sie in der XXXX gemeldet, XXXX waren Sie aber in Haft. In der Haft wurden Sie niederschriftlich einvernommen. Sie wurden vom XXXX wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz rechtskräftig bestraft. In der XXXX haben Sie nicht gelebt, wo waren Sie?

BF: Wenn ich ein bisschen Geld zusammen hatte, habe ich mir manchmal ein Hostel genommen, manchmal war ich bei meiner Freundin, weil die XXXX ist.

R: In der Haft wurden Sie am XXXX einvernommen. Sie wurden wegen versuchten Diebstahls und Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt, die auf die Probezeit von XXXX Jahren bedingt ausgesetzt wurde. Nach der Strafentlassung waren Sie wieder unbekannten Aufenthalts, wo waren Sie?

BF: Wieder dieselbe Geschichte, das Gleiche.

R: Am 24.10.2012 wurden Sie beim unrechtmäßigen Aufenthalt im XXXX polizeilich betreten und waren zwei Monate später – [von] 04.12.2012 [bis] 14.05.2013 – in der XXXX gemeldet, im Anschluss in der XXXX . Der Asylgerichtshof stellte das Verfahren am 18.12.2013 erneut ein. Wo waren Sie [von] 15.10.2013 [bis] 29.01.2014?

BF: Ich habe keine Antwort, ich war in XXXX . Ich gebe auch zu, dass das ein Fehler von mir ist, dass ich auf die „ XXXX “, lebe. Ich sehe ein, Österreich ist ein Rechtsstaat, wo alles registriert sein muss. Es war nie ein Vorsatz oder Trotz von mir.

R: Sie waren [von] 29.01.2014 [bis] 25.09.2014 in der XXXX gemeldet. Am 25.04.2014 wurden Sie in einem XXXX betreten und beamtshandelt. Dabei gaben Sie zwei verschiedene Geburtsdaten an: XXXX und XXXX . Welches stimmt?

BF: In diesem Fall bin ich nicht schuldig, ich hatte zwei Ausweise. Von der Fremdenpolizei hatte ich die „weiße“ und die „grüne“ Karte, beide Karten waren zu dem Zeitpunkt in meiner Tasche, hätte ich betrügen wollen, hätte ich beide hergezeigt. Ich hatte einmal einen Termin bei der Fremdenpolizei, da hatte ich beide Karten hergelegt, wo die Sache sichtbar war, aber ich schwöre, man sagte mir: „Wurscht, geh.“

R: Neben den Staatsangehörigkeiten IRAK und TUNESIEN scheint ab diesem Zeitraum auch XXXX auf. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein. Ich habe nie behauptet, dass ich irgendetwas mit XXXX zu tun hatte, auch ist meine Mutter nicht aus XXXX , wie das einmal behauptet wurde.

R: Weiters gaben Sie an, dass Sie an Ihrer Meldeadresse in der XXXX nur zwei Wochen lang gelebt haben. Das gaben Sie auch in der Einvernahme am 17.09.2014 an. Wo haben Sie wirklich [gelebt], wenn Sie eine Meldeadresse hatten, wo Sie nicht gelebt haben?

BF: Zu jener Zeit hatte ich einiger Maßen gut verdient, ungefähr 30 – 40 Euro am Tag und ich hatte Geld und bin dann in XXXX gegangen und habe dort Frauen kennengelernt und bin dann mit ihnen mitgegangen, manchmal in XXXX , manchmal woanders hin, manchmal in ein Hostel.

R: Am 18.09.2014 konnten Sie nach einer Festnahme am 17.09.2014, nachdem Sie in XXXX betreten wurden, niederschriftlich einvernommen werden. Nach der Belehrung, dass wegen Zeitablaufs Ihr Asylverfahren nicht mehr fortgesetzt werden konnte, stellten Sie einen neuen Asylantrag. Dabei gaben Sie an, bei XXXX in einem XXXX in XXXX oder bei Freunden zu nächtigen. Stimmt das jetzt, oder das Sie bei XXXX geschlafen haben?

BF: Je nach Umständen halt. Es gibt ein XXXX in XXXX , wo ich öfters war, es hat mich mit der Zeit gestört, weil die Polizei dort des Öfteren ein und ausging, fast jeden Tag gab es eine Kontrolle und Untersuchung, ich bin kein Verbrecher, das bereitet mir Stress.

R: Sie wurden in der Einvernahme über die Wichtigkeit der Bekanntgabe Ihres Aufenthaltsortes informiert, waren aber nach der Enthaftung unbekannten Aufenthalts. Wo befanden Sie sich bis zur Festnahme am 07.04.2015?

BF: Ich weiß, um Asyl bewilligt zu kriegen, [braucht] man gültig Dokumente, da das für mich nicht möglich ist, wusste ich […], dass die Angelegenheit schon verloren ist.

R: Warum haben Sie dann einen zweiten Asylantrag gestellt, wenn Sie schon am ersten nicht mitgearbeitet haben?

BF: Wie soll ich denn zusammenarbeiten oder mitwirken?

R: Sie wurden am 07.04.2015 wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt. Warum wurden Sie während der Probezeit rückfällig geworden?

BF: Das ist ein Zeichen dafür, dass ich ein verzweifelter Mensch bin. Auf Grund des Stresses, den ich hier täglich habe, schaffe ich es nicht einzuschlafen, ohne Drogen zu konsumieren. Ich habe immer negative Gedanken wegen der Zukunft, dass ich keine Hoffnung sehe, dass ich sogar an Suizid denke. Die Vergangenheit ist bekannt, Krieg und Tod der Familienmitglieder und die Zukunft ist ungewiss.

R: Sie befanden sich XXXX in Haft. Sie waren dann fast drei Jahre unbekannten Aufenthalts, was haben Sie dann diese drei Jahre bis XXXX gemacht?

BF: Ich bin der Polizei stets aus dem Weg gegangen und habe verschiedene Tätigkeiten, wie z.B. am XXXX getätigt.

R: Haben Sie wieder bei diversen Freunde geschlafen oder wo haben Sie gelebt?

BF: Ja, immer per Zufall. Manchmal war ich auch zwei, drei Tage in XXXX :

R: Das zweite Asylverfahren wurde am 11.04.2016 wegen Ihres unbekannten Aufenthaltsorts eingestellt. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2018 „stornierte“ das Bundesamt diesen Aktenvermerk, weil der Antrag unzulässig war. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Nein.

R: Sie stellten am 11.06.2018 Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gaben an, dass Sie TUNESISCHER Staatsangehöriger sind, geboren in XXXX . Können Sie mir das erklären?

BF: Das ist auch meine Frage, wie passt das zusammen?

R: In Ihrem zweiten Asylantrag machten Sie keine neuen Asylgründe geltend. Sie kamen der Ladung zur Einvernahme für den 20.07.2018 nicht nach. Warum?

BF: Ich habe von älteren Leuten gehört, die schon lange hier sind, wenn ich zu diesem Termin erscheine, ich umgehend festgenommen werde und abgeschoben werde.

R: Sie kamen auch dem zweiten Ladungstermin für den 14.08.2018 nicht nach. Warum?

BF: Der gleiche Grund, aus Angst. Diese Sitzungen und Einvernahme verursachen bei mir einen Schock und ich mag es nicht.

R: Sie kamen trotz eigenhändig zugestellten Ladungsbescheides der Ladung für den 24.09.2018 nicht nach, obwohl Ihnen Zwangsfolgen angedroht wurden. Warum?

BF: Zu dieser Zeit habe ich Drogen und Pillen zu mir gekommen und war in einer Art „Delirium“.

R: Sie kamen trotz eigenhändig zugestellten Ladungsbescheides der Ladung für den 24.10.2018 nicht nach, obwohl Ihnen Zwangsfolgen angedroht wurden. Warum?

BF: Der gleiche Grund. Ich habe auch große Angst vor [einer] solchen Situation, aktuell[…], jetzt bin ich sehr unter Stress. Auch, wie ich hier in die Haft ankam, habe ich den Beamten gebeten, in Einzelhaft zu kommen, weil ich keinen Stress mag.

R: Mit Bescheid vom 05.11.2018 wies das Bundesamt Ihren zweiten Asylantrag sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist, räumte Ihnen keine Frist für die freiwillige Ausreise ein, erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, stellte fest, dass Sie Ihr Aufenthaltsrecht am 19.06.2018 verloren haben und verhängte über Sie ein fünfjähriges Einreiseverbot. Der Bescheid wurde Ihnen am 07.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Was haben Sie bisher gemacht, um der Ausreiseverpflichtung bis jetzt nachzukommen?

BF: Was soll ich denn machen?

R: Ein Reisedokument besorgen und ausreisen?

BF: Nach XXXX etwa?

R: Sie wurden verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?

BF: Nein, dem bin ich nicht nachgekommen, dass kenne ich nicht.

R: Sie haben ein Merkblatt auch auf XXXX bekommen.

BF: Österreich zu verlassen bedeutet für mich die Hinrichtung.

R: [Von] XXXX [bis] 06.02.2019 waren Sie in der XXXX gemeldet, danach bis 09.09.2019 in der XXXX . […] Sie [waren] wieder unbekannten Aufenthalts bis zur Festnahme am 02.12.2019, wo waren Sie [in] diesem Zeitraum?

BF: Ich wurde nicht festgenommen. Ich habe in einem XXXX gelebt. Mir wurden dann Dokumente gegeben, dass ich XXXX verlassen sollte und nach XXXX gegen sollte, das habe ich nicht gemacht, dem bin ich nicht nachgekommen, das war ein Fehler von mir, aber die Polizei h

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten