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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Ing. F in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. Mai 1996, Zl. 96 205/1-IX/6/96, betreffend Berechtigung zur Verfassung von Teilungsplänen nach dem Vermessungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 545,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt ein Ingenieurbüro für Vermessungswesen. Unter dem Datum 31. März 1995 stellte er beim Vermessungsamt Villach den Antrag auf Bescheinigung eines Planes gemäß § 39 Vermessungsgesetz (VermG). Angeschlossen war ein Teilungsplan vom 2. März 1995 betreffend eine Liegenschaft im Sprengel dieses Vermessungsamtes, der auch von
Dipl. Ing. H. S. unterfertigt war.
Mit Bescheid vom 12. Mai 1995 wies das Vermessungsamt Villach den Antrag gemäß § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG), BGBl. Nr. 3/1930, ab. Dies wurde damit begründet, diese Bestimmung zähle taxativ auf, wer zur Verfassung von Plänen zur grundbücherlichen Teilung eines Grundstückes berechtigt sei. Weder der Beschwerdeführer, noch
Dipl. Ing. H. S. seien diesem Personenkreis zu subsumieren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 13. November 1995 als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammenfassend trat die Berufungsbehörde der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde bei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde; mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung nicht stattgegeben und der bekämpfte Berufungsbescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefaßter Darstellung der Verfahrenslage sowie der Rechtslage (§§ 39 und 43 VermG, § 1 LiegTeilG) aus, das Grundbuchgericht könne eine grundbücherliche Teilung nur durchführen, wenn ihm ein Plan einer der im § 1 LiegTeilG taxativ aufgezählten Personen oder Dienststellen und die Bescheinigung dieses Planes nach § 39 VermG vorliege. Das Vermessungsamt wiederum könne die Bescheinigung nur erteilen, wenn der Plan unter anderem der Voraussetzung des § 43 Abs. 5 VermG entspreche. Unter "Hinweis auf die Berechtigung des Planverfassers" sei die Bezugnahme auf § 1 LiegTeilG zu verstehen, also die Befugnisverleihung an einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen bzw. die Zuordnung zu einer der dort genannten Dienststellen (Hinweis auf MGA Vermessungsrecht2, FN 17 zu § 43 VermG).
Pläne anderer als in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen dürften vom Vermessungsamt schon aufgrund der Gesetzesbindung der staatlichen Verwaltung nicht bescheinigt werden. Dies ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 B-VG. Dipl. Ing. H. S. sei nicht Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen; das technische Büro für Vermessungswesen, das der Beschwerdeführer betreibe, sei keiner der im § 1 LiegTeilG bezeichneten Dienststellenkategorien zuzuordnen. Der vorliegende Plan könne daher vom Vermessungsamt wegen der klaren und eindeutigen Gesetzeslage nicht gemäß § 39 VermG bescheinigt werden. Soweit in der Berufung dem Wortlaut des LiegTeilG ein anderer Sinn unterlegt werde, sei auf die Bestimmungen des ABGB über die Auslegung von Gesetzen zu verweisen (Hinweis auf § 6 ABGB). In diesem Sinne seien die Bestimmungen des § 1 LiegTeilG nach den Verhältnissen auszulegen, wie im Zeitpunkt seiner Anwendung bestünden. Die taxative Aufzählung der zur Planverfassung Berechtigten stehe mit ihrem Wortlaut über einer allenfalls davon abweichenden Meinung der Redaktoren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. September 1960, Slg. Nr. 5362/A). Bei der Auslegung eines Gesetzes sei grundsätzlich nur der kundgemachte Wille des Gesetzgebers zu beachten; ein Rechtssatz, für den das Gesetz keinen Anhaltspunkt biete, könne auch nicht aus der Entstehungsgeschichte entnommen werden (Hinweis auf die Entscheidung EvBl. 1963 Nr. 22).
Die Ermächtigung von Landes- und Bundesdienststellen zu Vermessungen im eigenen Wirkungsbereich könne dem Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen zufolge nicht "den Verhältnissen des Büros" des Beschwerdeführers mit dem Angestellten
Dipl. Ing. H. S. gleichgestellt werden. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 3, sei verfehlt (wurde näher ausgeführt).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, des AVG und der Bestimmung des § 39 VermG verletzt, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, daß die in seinem Namen und Auftrag durch
Dipl. Ing. H. S. erstellten Teilungspläne nicht die Voraussetzungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz erfüllten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, sowie das Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG), BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 343/1989, anzuwenden.
Gemäß § 39 Abs. 1 VermG bedürfen Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb zweier Jahre vor dem Einlangen beim Grundbuchsgericht ausgestellt ist. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nennt Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung.
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob es sich hier um einen Plan im Sinne des § 39 Abs. 1 VermG handelt, also um einen Plan eines Vermessungsbefugten iS des § 43 VermG, das ist eine "der im § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes ... bezeichneten Personen oder Dienststellen".
§ 1 LiegTeilG lautet:
"§ 1 (1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der
1.
von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
2.
von einer Vermessungsbehörde,
3.
innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungwesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder
4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.
(2) Durch Verordnung können nach Einholung eines Gutachtens der beteiligten Ingenieurkammern auch die für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfaßten Pläne anderer Behörden und Ämter, die über mindestens einen Bediensteten verfügen, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat, und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, als geeignet erklärt werden, zur Grundlage grundbücherlicher Teilungen zu dienen.
(3) Die durch eine Verordnung gemäß Abs. 2 verliehene Berechtigung erlischt, wenn kein Bediensteter, der die genannten Voraussetzungen aufweist, dieser Dienststelle mehr angehört."
Der Beschwerdeführer bringt vor, unbestritten sei ein Ingenieurbüro für Vermessungswesen grundsätzlich zu allen Arbeiten befugt, außer den den Ziviltechnikern vorbehaltenen Katasterarbeiten. Er habe im Verwaltungsverfahren auf Arbeitsaufträge verwiesen, die alle höchster geodätischer Fachkenntnisse bedurften, und die er zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe (wird näher ausgeführt). Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß aufgrund der von ihm durch Jahre hindurch geleisteten hochqualifizierten Tätigkeiten im vollen Umfang gewährleistet sei, daß auch ein Ingenieurbüro für Vermessungswesen jene qualifizierten Arbeiten erfüllen könne, die etwa einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes oder einem Stadtbauamt "explizit zugemutet und zugeordnet" würden. Lege man die Bestimmung des § 1 LiegTeilG nach der klar hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers aus, so komme, auch aus Novellierungen dieser Bestimmung, mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck, daß ausschließlich auf die vorhandenen tatsächlichen Tätigkeiten und die damit im Zusammenhang stehenden fachlichen Qualifikationen abgestellt werden sollte. Daß er sich in jedem Fall mit den Tätigkeiten eines Stadtbauamtes, insbesondere dem vergleichbaren der Stadt V, messen könne, liege anhand der von ihm bislang geleisteten hochqualifizierten Tätigkeiten auf der Hand und bedürfe keiner näher Erörterung. Damit könne, insbesondere in Zeiten gesteigerter qualitativer Anforderung, § 1 LiegTeilG aber nur so verstanden werden, daß damit die Gleichstellung eines Ingenieurbüros für Vermessungswesen mit Dienststellen des Bundes, eines Landes oder eines Stadtbauamtes bezweckt gewesen sei. Dies bedeute aber weiters, daß er demgemäß gleichermaßen befugt sei, sich zur Unterfertigung eines Teilungsplanes einer Person zu bedienen, die den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z. 3 bzw. Abs. 2 LiegTeilG genüge. Dies sei
Dipl. Ing. H. S., der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet habe und der überdies eine praktische Betätigung durch mehrere Jahrzehnte auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen, aufweisen könne. Dipl. Ing. H. S. sei immerhin langjähriger stellvertretender Amtsleiter im Vermessungsamt V gewesen und habe in der Folge bis vor etwa vier Jahren einen Werkvertrag mit der Stadt V unterhalten. In Wahrheit vermöge auch die belangte Behörde gar nicht plausibel darzutun, warum eine derartige Gleichstellung dem Gesetz nicht entnommen werden könne. Zwar sei richtig, daß Gemeinden nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1985, keine Teilungspläne im Sinne des Vermessungsgesetzes erstellen dürften, daß ändere aber nichts daran, daß die den Gemeinden durch Gesetz eingeräumte Befugnis, die Teilung eines Grundstückes zu genehmigen, in Wahrheit der Vorbereitung der Erstellung von Teilungsplänen diene und demzufolge den Gemeinen eine maßgebliche Kompetenz an die Hand gegeben seien, die den im § 1 LiegTeilG genannten Personen bzw. Dienststellen durchaus nahekomme.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Aufzählung in § 1 Abs. 1 LiegTeilG taxativ; dies ergibt sich unmißverständlich aus dem Wortlaut dieses Absatzes im Einklang mit der Struktur des gesamten Paragraphen. Auch mit dem Vorbringen, seine Qualifikation (bzw. die seines Mitarbeiters) komme jener der in Abs. 2 umschriebenen Behörden und Ämter gleich, ist deshalb im Beschwerdefall nichts zu gewinnen, weil die danach vorgesehene Eignungserklärung auf Pläne beschränkt ist, die diese Behörden und Ämter für Zwecke des eigenen Dienstbereiches verfassen, demnach nicht für darüberhinausgehende Zwecke, insbesondere nicht, wie typischerweise bei einem Vermessungsbüro, zwecks Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Der Verwaltungsgerichtshof hegt demnach auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von der belangten Behörde zutreffend vorgenommene Auslegung des § 1 LiegTeilG (sollten die Beschwerdeausführungen auch in diesem Sinne zu verstehen sein).
Verfehlt ist auch der Hinweis in der Beschwerde auf die den Gemeinden nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1985, zukommenden BEHÖRDLICHEN Aufgaben hinsichtlich der Genehmigung von Grundstücksteilungen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 4 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes zu verweisen, der nur bestätigt, daß dieses Gesetz sich - kompetenzkonform - darauf beschränkt, die verwaltungsrechtliche Seite von Grundstücksteilungen und die im Sinn des Art. 15 Abs. 9 B-VG zulässigen begleitenden Zivilrechtsbestimmungen (hier: bezüglich der Einverleibung) zu regeln, an der oben dargestellten Rechtslage hinsichtlich der Berechtigung zur Verfassung von Teilungsplänen jedoch nichts ändert.
Damit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060155.X00Im RIS seit
29.01.2002