TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/7 W112 2221865-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2020
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Entscheidungsdatum

07.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2221865-2/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUMÄNIEN, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2019, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 02.08.2019 bis 06.08.2019 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA KOLUMBIEN, am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Sie gab an, 2014 mit ihrem in BOGOTA ausgestellten Reisepass, der ihr später in BARCELONA gestohlen worden sei, legal aus KOLUMBIEN ausgereist und glaublich mit einem ITALIENISCHEN Visum legal in den Schengenraum eingereist zu sein. Sie habe sich bis DEZEMBER 2014 in SPANIEN aufgehalten, danach sei sie jeweils einige Monate in FRANKREICH und SPANIEN gewesen. 2017 sei sie ZWEI Wochen lang in ITALIEN gewesen, danach DREI BIS VIER MONATE in SPANIEN, wo sie ihren Mann geheiratet habe, allerdings sei auch die Heiratsurkunde gestohlen worden, danach mehr als SECHS Monate in FRANKREICH, anschließend bis zur Einreise nach Österreich in ITALIEN. Im APRIL 2019 habe sie in den NIEDERLANDEN gemeinsam mit ihrem Mann um Asyl angesucht, aber keine Entscheidung erhalten. Auf Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin, dass Sie am 21.04.2019 mit ihrem Mann von FRANKREICH nach HOLLAND gefahren sei, dort haben sie sich bis JUNI 2019 aufgehalten, aber die Entscheidung über den Asylantrag nicht abgewartet und sie seien einige Tage zuvor mit dem Zug von HOLLAND nach ITALIEN zurückgekehrt und mit dem ZUG von VENEDIG nach XXXX gefahren. Sie wolle in Österreich bleiben.

Die EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 23.04.2019 in den NIEDERLANDEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), ein DUBLIN-Verfahren durchzuführen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2019 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass es Konsultationen mit FRANKREICH, den NIEDERLANDEN und ITALIEN führte.

Mit der Asylantragstellung wurde die Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle XXXX in die Grundversorgung aufgenommen.

Am 12.07.2019 ersuchte Österreich die NIEDERLANDE um die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Die Niederlande stimmten am 24.07.2019 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu und teilten mit, dass die Beschwerdeführerin in den NIEDERLANDEN als XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN, registriert sei.

Am 24.07.2019 kam es um XXXX Uhr im Grundversorgungsquartier zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Mann. Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die Betreuungsstelle XXXX verhängt. Die Beschwerdeführerin versuchte, sich der Festnahme zu widersetzen. Sie wurde nach der Entlassung aus der Anhaltung nach der StPO am 25.07.2019 um 17:50 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen und am 25.07.2019 um 20:10 Uhr ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.

2. Mit Mandatsbescheid vom 26.07.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag um 10:30 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 DUBLIN III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens über die Beschwerdeführerin.

Diesen gründete das Bundesamt auf folgende Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichische Staatsbürgerin, sie habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie unterliege einem Verfahren nach der Dublin-Verordnung; es sei ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-Verordnung mit den NIEDERLANDEN eingeleitet worden. Die Zustimmung zur Rückübernahme sei am 24.07.2019 erteilt worden. Gegen die Beschwerdeführerin sei ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet worden. Diese sei noch nicht durchführbar.

Die Beschwerdeführerin halte sich (nicht) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sie sei nach Österreich illegal eingereist und missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem sie über keinen Niederlassungen oder Aufenthaltstitel verfüge, aber dennoch nach Österreich eingereist sei. Darüber hinaus sei gegen sie eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Gegen sie sei ein Betretungsverbot erlassen worden. Seither sei sie unsteten Aufenthaltes. Sie sei in keinster Weise integriert, weil sie bisher ausschließlich in den NIEDERLANDEN aufhältig gewesen sei. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe in Österreich keinen Wohnsitz. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch nicht die Möglichkeit eine anzunehmen. Sie sei gesund.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2019 gab das Bundesamt der Beschwerdeführerin die XXXX als Rechtsberater bei.

Die Rechtsberaterin teilte dem Bundesamt am selben Tag um 13:14 Uhr mit, dass die Beschwerdeführerin RUMÄNISCHE Staatsangehörige sei und legte ein Foto einer Seite ihres am 02.07.2009 ausgestellten Reisepasses bei.

3. Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Schubhaftbescheides und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, auferlegen.

Mit Bescheid vom 26.07.2019 sei über die Beschwerdeführerin ohne vorherige Durchführung einer Einvernahme gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt worden. Ebenfalls am 26.07.2019 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde (sowohl der für das Schubhaftverfahren zuständigen Regionaldirektion XXXX als auch der für das Dublin-Verfahren zuständigen XXXX ) über ihre Rechtsberatung (nunmehrige Rechtsvertretung) sowohl telefonisch als auch schriftlich mitgeteilt, dass ihre richtige Identität „ XXXX , StA RUMÄNIEN“, sei. Dazu habe sie ein Foto ihres RUMÄNISCHEN Reisepasses übermittelt. Die Beschwerdeführerin bereue es, anfänglich falsche Angaben bzgl. ihrer Identität gemacht zu haben und sei nunmehr bereit, voll und ganz mit der Behörde zu kooperieren; sie wolle so rasch wie möglich in ihren Heimatstaat RUMÄNIEN zurückkehren. Da die Beschwerdeführerin als Unionsbürgerin nicht in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO falle, stütze sich die Schubhaft im gegenständlichen Fall auf eine falsche Rechtsgrundlage. Überdies sei aufgrund der Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen von Fluchtgefahr auszugehen.

Das Bundesamt legte den Akt vor und erstattete am 31.07.2019 eine Stellungnahme, in der es u.a. ausführte, dass die Beschwerdeführerin am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Am 12.07.2019 habe das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an die NIEDERLANDE gestellt. Am 24.07.2019 haben die NIEDERLANDE dem Übernahmegesuch zugestimmt. Am 25.07.2019 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle XXXX erlassen und gleichzeitig eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden. Am 25.07.2019 sei die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen worden zur Sicherung des Verfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. (§ 76 Abs. 2 Zi 3 FPG). Im konkreten Fall ergebe sich folgender Sachverhalt: Am 23.04.2019 habe die Beschwerdeführerin in den NIEDERLANDEN unter der Zahl XXXX unter dem Namen XXXX , XXXX geb., GEORGISCHE Staatsbürgerin, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sei die Beschwerdeführerin nach Österreich weitergereist und habe am 24.06.2019 unter der Zahl IFA XXXX , mit ihrer KOLUMBIANISCHEN Identität einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Am 12.07.2019 sei ein Verfahren nach der Dublin III-Verordnung mit den NIEDERLANDEN eingeleitet worden. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit den NIEDERLANDEN, sei am 24.07.2019 die Zustimmung zur Rückübernahme eingelangt. Eine schnellstmögliche Überstellung in die NIEDERLANDE sei laufend, ein konkreter Überstellungszeitpunkt sei noch nicht bekannt. Dieser werde unverzüglich, bei Kenntnis, nachgereicht. Am 25.07.2019 sei gegen die Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot für die Betreuungsstelle XXXX erlassen und eine Anzeige gemäß § 84 StGB erstattet worden (freier Fuß), nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund massiven Alkoholkonsums insgesamt fünf Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verletzt habe, indem sie sich gegen die Festnahme nach der StPO zur Wehr gesetzt habe. Seit 25.07.2019 verfüge die Beschwerdeführerin weder über eine GVS-, noch über eine ZMR-Meldung. Am 26.07.2019 sei die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet worden, zumal die Beschwerdeführerin ohne Unterkunft und unsteten Aufenthaltes gewesen sei. Gleichzeitig sei ein E-Mail der XXXX eingelangt, in deren Anhang sich eine Kopie eines Fragmentes eines RUMÄNISCHEN Reisepasses befunden habe. Alleine aufgrund dieses Umstandes habe jedenfalls eine RUMÄNISCHE Staatsbürgerschaft nicht festgestellt werden können. Ergänzend sei dem hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin über perfekte SPANISCH-Kenntnisse verfüge. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum sich eine EU-Bürgerin, welche über Reisefreiheit in Europa verfüge, als KOLUMBIANERIN ausgeben sollte, wenn sie nicht tatsächlich aus KOLUMBIEN stamme. Zur näheren Abklärung, über welche Identität (KOLUMBIEN, RUMÄNIEN, GEORGIEN) die Beschwerdeführerin tatsächlich verfüge, erfolge eine Einvernahme am 01.08.2019, wie auch eine Einvernahme zur Schubhaft.

4. Mit Verfahrensanordnungen vom 31.07.2019 verpflichtete das Bundesamt die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung und informierte sie darüber, dass das Bundesamt DUBLIN-Konsultationen mit den NIEDERLANDEN führte; beide wurden der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 01.08.2019 um 10:00 Uhr vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache SPANISCH niederschriftlich zur Schubhaftanordnung ein. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

„F: Sind Sie der Sprache SPANISCHEN Sprache mächtig und einverstanden in dieser einvernommen zu werden? Verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?

A: Ja, mehr oder weniger, ich habe einen RUMÄNISCH Dolmetscher verlangt.

Anm. Partei wurde bereits einmal in der SPANISCHEN Sprache einvernommen!

F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie an der Einvernahme teilnehmen? Nehmen Sie Medikamente ein? Sind Sie generell gesund oder leiden Sie an irgendwelchen Erkrankungen?

A: Nein, aber im April wurde mir auf der Straße auf den Kopf geschlagen und ich wachte erst nach der Operation im Krankenhaus auf. Befragt, das war in ITALIEN.

Zur Verhängung der Schubhaft:

F: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang?

A: Nein, ich habe nur mit Menschen von der XXXX gesprochen und sie sagten mir, sie würden mich bei der Befragung begleiten.

F: Es geht hier nicht um Ihr Asylverfahren, sondern um die Verhängung der Schubhaft. Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit!

A: Mein Name ist XXXX , ich wurde am XXXX , ich bin Staatsangehörige von RUMÄNIEN.

F: Wo wurden Sie geboren?

A: Ich bin in XXXX in RUMÄNIEN geboren.

F: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?

A: Seit dem 24.06.2019.

F: Welche Angehörigen leben hier in Österreich?

A: Nein, nur einen Freund, er ist ein Freund meines Mannes.

F: Wer ist Ihr Gatte?

A: Sein Name ist XXXX . Befragt, er wurde am XXXX geboren, er ist XXXX Staatsbürger.

F: Wie regeln Sie derzeit Ihren Aufenthalt in Österreich, wovon leben Sie?

A: Im Moment leben wir in XXXX im Asylheim.

F: Haben Sie in Österreich einen aufrechten Wohnsitz?

A: Nein.

F: Haben Sie in RUMÄNIEN einen dauernden Wohnsitz?

A: Ja. Befragt, es ist bei meiner Schwester. Die Adresse ist in der Stadt XXXX , in der Gemeinde XXXX , es gibt nur eine Straße, ich wohne auf XXXX . Befragt, der Name meiner Schwester ist XXXX .

Anm der Dolmetscherin: Das SPANISCH der Partei wird als sehr gut bezeichnet.

F: Weshalb sprechen Sie so gut SPANISCH?

A: Ich spreche fünf Sprachen.

F: Verfügen Sie über eine Bankomat- oder Kreditkarte oder haben Sie sonst eine Möglichkeit an Geld zu kommen. Über wie viel Geld können Sie derzeit verfügen?

A: Nein, ich habe gar nichts.

F: Warum haben Sie als EU-Bürgerin einen Asylantrag gestellt und behauptet aus KOLUMBIEN zu stammen?

A: Weil ich zusammen mit meinem Mann sein wollte und er braucht Asyl und so konnte ich mit ihm zusammen sein. Ich bin religiös mit meinem Mann verheiratet, nach islamischen Riten.

F: Dies gilt in Österreich nicht als Ehe. Seit wann sind Sie auf diese Weise verheiratet?

A: Seit 2017 sind wir verheiratet.

F: Warum haben Sie nicht richtig geheiratet?

A: Weil ihm alle Papiere gestohlen wurden und er hat keinen Pass. Es ist schwierig ohne Papiere zu heiraten.

F: Warum haben Sie sich in den NIEDERLANDEN als GEORGISCHE Staatsbürgerin ausgegeben?

A: Weil ich nicht sagen konnte, dass ich aus RUMÄNIEN stamme.

F: Warum haben Sie dort einen Asylantrag gestellt?

A: Das gleiche, wegen meines Mannes, weil er auf irgendeine Weise zu seinen Papieren gelangen möchte, damit er in sein Land zurückkehrt und mich heiratet.

F: Ist Ihnen klar, dass Sie durch die Asylanträge Grundversorgung bezogen hatten, welche Ihnen nicht zusteht?

A: Das wusste ich nicht.

F: Warum blieben Sie nicht in den NIEDERLANDEN?

A: Weil ich einen negativen Bescheid bekommen habe.

F: Warum wendet sich Ihr Gatte nicht einfach an die konsularische Vertretung seines Heimatlandes, wenn er nur Dokumente benötigt?

A: Er war einmal in der XXXX Botschaft und sie konnten ihm nicht helfen, weil er sich nicht an die Nummer von seine[m] Pass erinnern konnte und hatte auch keine Kopie davon.

F: Können Sie nachweisen, dass Sie Staatsbürgerin RUMÄNIENS sind?

A: In RUMÄNIEN bei meiner Mutter habe ich einen RUMÄNISCHEN Pass, welcher am XXXX abgelaufen ist.

F: Warum führen Sie diesen nicht bei sich?

A: Weil er zerstört ist, er ist kaputt. Befragt, warum dieser zerstört ist, gebe ich an, weil eine Person diesen auseinandergerissen hat. Als ich zuletzt in RUMÄNIEN war, fuhr ich mit meiner Identitätskarte, diese wurde mir auch gestohlen. Weil ich eine Weile auf der Straße geschlafen habe, gemeinsam mit meinem Mann.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Vertretung Ihres Heimatlandes gewandt?

A: HOLLAND ist sehr weit weg von RUMÄNIEN und deshalb wollte ich meinen Mann nach Österreich begleiten, ihn da lassen und dann weiter nach RUMÄNIEN fahren, um meine Dokumenten in Ordnung zu bringen.

F: Sie behaupten Staatsbürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu sein. Sie hätten sich überall in Europa an Ihre konsularische Vertretung wenden können um einen Notpass zu beantragen!

A: Weil diese von mir verlangten, eine Unterkunft aufzuweisen.

F: Natürlich ist dies auch für einen EU-Bürger vorgeschrieben. Sie sind wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und somit wegen schwerer Körperverletzung angezeigt, haben mittlerweile drei unterschiedlichen Identitäten angegeben, weshalb diese nicht feststeht.

A: Ich habe keine Dokumente.

F: Sie verbleiben in Schubhaft, bis Ihre Identität geklärt ist bzw. die weiteren Verfahren durchgeführt wurden und klar ist in welchen Staat Sie verbracht bzw. abgeschobene werden können.

A: In mein Heimatland?

F: Ihre Identität ist ungeklärt und deshalb ist die Sicherung der Verfahren in Ihrem Fall von Nöten.

A: Ich hatte immer nur RUMÄNISCHE Dokumente. Meine Mutter hat doch ein Foto meines Reisepasses geschickt. Es stimmt immer nur was die Polizei sagt, ich habe die Polizisten nicht verletzt, sie haben mich verletzt.

F: Ja, aber durch ein Foto kann nicht festgestellt werden, ob es sich dabei um ein echtes Dokument handelt und da Sie sich bereits mehrfach unter falschen Identität ausgegeben haben, kann Ihnen dadurch noch kein Glaube geschenkt werden. Hinsichtlich der Anzeige werden die Gerichte klären müssen, ob Sie schuldig sind oder nicht. Wir müssen von einer erheblichen Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehen und liegt in Ihrem Fall eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da Sie mehrfach falsche Identitäten angegeben haben und sich auch schon dem Verfahren der niederländischen Behörden entzogen.

A: Ich bitte nur, dass Sie sich mit dem RUMÄNISCHEN Konsulat in Verbindung setzen, damit diese bestätigen kann, wer ich bin.

F: Dies wird in Folge natürlich geschehen, allerdings führt dieses Verfahren ein anderer Referent, ich bin lediglich für die Sicherungsmaßnahme zuständig. Die entsprechenden Verfahren laufen bereits. Es steht Ihnen auch frei, sich mit Ihrer konsularischen Vertretung in Verbindung zu setzen.

A: Ok, aber ich habe keine Mittel mich mit diesen in Verbindung zu setzen.

F: Sie können die RUMÄNISCHE Botschaft anrufen oder die XXXX bitten sich mit dieser in Verbindung zu setzen.

A: Ok.

F: Sind Sie in RUMÄNIEN je einer Beschäftigung nachgegangen, wenn ja, welcher?

A: Nein, ich habe nur studiert und bin mit 18 Jahren abgereist.

Befragt, ich habe in SPANIEN gelebt, war in LATEINAMERIKA, habe ich ITALIEN gearbeitet. Ich bin durch die ganze Welt gereist. Immer als RUMÄNISCHE Staatsbürgerin.

F: Dann beende ich jetzt die Befragung. Gibt es noch etwas, dass Sie vorbringen möchten?

A: Nein, ich möchte nicht mehr vorbringen. […]“

Auf Anfrage des Bundesamtes vom 01.08.2019 teilte die Österreichische Botschaft in XXXX mit, dass der als Foto dem Bundesamt vorgelegte Reisepass am XXXX XXXX , ausgestellt worden sei und am XXXX seine Gültigkeit verloren habe, weil er als verloren gemeldet worden sei. Derzeit sei XXXX im Besitz eines am XXXX ausgestellten Reisepasses und einer am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen Identitätskarte.

Am 01.08.2019 um 15:00 Uhr vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers in Anwesenheit der Rechtsberaterin im Verfahren zur Außerlandesbringung niederschriftlich ein.

Mit Mitteilung vom 02.08.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihren Antrag gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU zum EU Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zurückzuweisen.

5. Mit Mandatsbescheid vom 02.08.2019, der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.

Das Bundesamt gründete den Mandatsbescheid auf folgende Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie sei RUMÄNISCHE Staatsangehörige. Sie sei am 25.07.2019 aus der Grundversorgung entlassen worden und habe keine Unterkunft in Österreich. Sie verfüge über keinerlei finanzielle Mittel. Sie habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher zunächst als Dublin-Verfahren geführt worden sei. Gegenwärtig werde ihr Verfahren gemäß Art. 24 EU-Protokoll gewertet. Es sei ein Asylverfahren gemäß § 24 EU-Protokoll anhängig, die Entscheidung sei allerdings noch nicht durchführbar. Im bisherigen Verfahren habe sich die Beschwerdeführerin unkooperativ verhalten, indem sie über ihre Identität getäuscht und angegeben habe, einerseits GEORGISCHE Staatsbürgerin, andererseits KOLUMBIANISCHE Staatsbürgerin zu sein. Sie besitze kein gültiges Reisedokument. Sie könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Sie missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem sie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, als auch wegen schwerer Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden sei. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und sei nach Erlassung eines Betretungsverbotes aus der Grundversorgung entlassen worden. Sie sei in keinster Weise integriert, weil sie sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, welche von einer maßgeblichen Integration ausgehen lassen würden. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe einen Lebensgefährten, dieser sei Asylwerber und derzeit untergetaucht. Sie habe in Österreich keinen Wohnsitz. Sie gehe keiner Beschäftigung nach.

Begründend führte das Bundesamt im Mandatsbescheid Folgendes aus:

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig sei, um das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu sichern; das gelte auch dann, wenn es der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht bedürfe. Für die Anordnung der Schubhaft müsse Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen. Abgesehen von dem hier nicht relevanten Fall der Antragsstellung während einer Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrags müsse der Aufenthalt des Fremden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit entsprechend der Kriterien des § 67 FPG darstellen.

Werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheine die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gelte gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Schubhaft sei mit Bescheid anzuordnen, dieser sei gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn der Fremde befinde sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG sei im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiege.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie habe im APRIL 2019 mit einer GEORGISCHEN Identität in den NIEDERLANDEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ohne dieses Verfahren abzuwarten, sei sie nach Österreich gereist, wo sie mit einer KOLUMBIANISCHEN Identität einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Am 25.07.2019 sei sie aus der BS XXXX weggewiesen und gegen sie ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Gleichzeitig sei sie wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung zur Anzeige gebracht worden. Weitere Erhebungen haben ergeben, dass sie tatsächlich RUMÄNISCHE Staatsbürgerin sei. Sie habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und sei mittelos. Sie sei unsteten Aufenthaltes. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sie sich einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Sie verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Sie habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittelos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde, indem sie immer wieder falsche Identitäten angebe. Das von ihr an den Tag gelegte Verhalten – schwere Körperverletzung mit gleichzeitiger Erlassung eines Betretungsverbotes – zeige eindeutig, dass sie nicht vertrauenswürdig sei. Seit der Wegweisung und Erlassung eines Betretungsverbotes sei sie unsteten Aufenthaltes. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da sie sich aufgrund ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus ihrer Wohn- und Familiensituation, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Das persönliche Verhalten müsse eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen seien nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder falsche Identitäten vorgetäuscht, sei durch Europa gereist und habe missbräuchliche Asylanträge gestellt. Darüber hinaus sei sie wegen der §§ 269 und 84 StGB zur Anzeige gebracht worden. Daher liege in ihrem Fall eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vor.

Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in ihrem Fall, dass ihr privates Interesse an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gemäß § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies daher, da sie sich aus den zugewiesenen Unterkünften bereits dreimal entzogen habe um unterzutauchen und sei aufgrund ihrer Aussagen auch [nicht] davon auszugehen, dass sie dies nicht erneut versuchen würde, wenn sie die Möglichkeit dazu haben würde. Die dauernde Sicherung ihrer Person sei daher unabdingbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich in Freiheit einerseits dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats und andererseits einer Abschiebung stellen würde. Daher habe auf die Verhängung des gelinderen Mittels nicht zurückgegriffen werden können. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in ihrem Fall aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinde, ausschließe.

Es sei weiters aufgrund ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie ihre Haftfähigkeit, gegeben seien. Sie sei gesund und es liege kein Grund vor, von einer Haftunfähigkeit auszugehen. Weiters stehe ihr im Polizeianhaltezentrum die Möglichkeit einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zur Verfügung. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

Am 04.08.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Sozialleistungen erstattet.

6. Am 05.08.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache RUMÄNISCH und einer Dolmetscherin für die Sprache SPANISCH statt; auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung unter Beiziehung des Dolmetschers für RUMÄNISCH durchgeführt. Da die Beschwerdeführerin über sehr gute RUMÄNISCH-Sprachkenntnisse verfügte, wurde die Dolmetscherin für die Sprache SPANISCH entlassen. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

„R fragt BF: Haben Sie das Gefühl, dass Sie den Dolmetscher (D1) gut verstehen?

BF: Ja.

R: In der Eingabe vom 31.07.2019 ersuchten Sie um die Beigabe eines RUMÄNISCH-Dolmetschers, weil das Ihre Muttersprache ist, in der Erstbefragung am 24.06.2019 gaben Sie an, dass SPANISCH Ihre Muttersprache ist und dass Sie auch FRANZÖSISCH sprechen – von RUMÄNISCH sagten Sie nichts. Die Einvernahmen im Asylverfahren waren in SPANISCH ebenso auch die Kommunikation. Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?

BF: Ich bin geboren in RUMÄNIEN, meine Eltern und Großeltern sind auch RUMÄNEN.

R wiederholt die Frage.

BF: RUMÄNISCH ist das was ich am besten spreche, am höchsten Niveau, weil es meine Muttersprache ist. Ich spreche auch gut SPANISCH, weil ich es gelernt habe. Ebenso spreche ich auch gut ENGLISCH, FRANZÖSISCH und ITALIENISCH.

R: In welcher Sprache wünschen Sie die Übersetzung?

BF: In RUMÄNISCH.

[…]

R: Sie stellten als XXXX , StA KOLUMBIEN, am 24.06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich bezogen auf den Herkunftsstaat KOLUMBIEN. Warum, wenn Sie angeben, dass Sie Unionsbürgerin sind?

BF: Nein, das bin ich nicht.

R: Sie haben den Antrag als KOLUMBIANERIN gestellt, warum?

BF: Ich war in einer sehr komplizierten Situation, ich bin religiös verheiratet mit einem Mann und wir sind auch vor Gott verheiratet. Es war meine Pflicht ihn zu helfen.

R: Was meinen Sie damit? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Wir haben gemeinsam einen Plan geschmiedet, dass wenn ich hierherkomme und einen Asylantrag mache, ich sage, dass ich nicht aus RUMÄNIEN komme und das wir somit zusammenbleiben können.

R: Sie haben bereits am 23.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX , NIEDERLANDEN, gestellt. Haben Sie dort angegeben, dass Sie RUMÄNISCHE Staatsangehörige sind?

BF: Nein, ich habe nicht gesagt, dass ich aus RUMÄNIEN bin, sondern GEORGIEN.

R: Warum?

BF: Weil ich nicht wusste wo ich sonst leben oder schlafen soll, ich war auf der Straße und deswegen habe ich es gesagt.

R: Haben Sie XXXX am XXXX in XXXX unter Vorlage Ihres KOLUMBIANISCHEN Reisepasses und vermutlich eines ITALIENISCHEN Visums standesamtlich geheiratet?

BF: Nein, das habe ich nur so gesagt.

R: Warum haben Sie das „nur so“ gesagt?

BF: Ich musste sagen, dass wir verheiratet sind, damit wir zusammenbleiben können.

R: In der Einvernahme am 01.08.2019 gaben Sie an, dass Sie ihn in XXXX in einer religiösen Zeremonie geheiratet haben. Einen Aufenthalt in XXXX haben Sie in der Erstbefragung nicht angegeben. Was stimmt nun?

BF: Das stimmt, ich habe ihn am 01.08.2019 in einer religi[…]ösen Zeremonie geheiratet.

R: Sie waren in Schubhaft, Sie können ihn nicht am 01.08.2019 in XXXX geheiratet haben!

BF: Am 01.08.2019 habe ich das Interview gehabt und da habe ich angegeben, dass ich ihn in XXXX geheiratet habe.

R: Haben Sie Belege dafür?

BF: Ich hatte welche, aber diese wurden gestohlen, leider besitze ich keine mehr.

R: Wo wurden Ihnen die Dokumente gestohlen?

BF: In ITALIEN, meine Dokumente und die von meinem Mann.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihnen und Ihrem Gatten in SPANIEN Ihre Dokumente gestohlen wurden. Wurden Sie in SPANIEN oder ITALIEN gestohlen?

BF: ITALIEN, nicht SPANIEN.

R: Haben Sie eine Verlustbestätigung und damit neue Dokumente beantragt?

BF: Wir waren bei der Polizei und haben eine Verlustanzeige gemacht, aber diese Zettel habe ich auch nicht mehr.

R: Warum nicht?

BF: Wir waren die ganze Zeit auf der Straße, wir hatten keine Wohnung und waren wirklich müde. Wir haben nicht so auf unsere Sachen aufgepasst und ständig was verloren. Wir haben daher auch hier um Asyl angesucht, damit wir irgendwo schlafen können.

R weist auf das Aussageverweigerungsrecht hin (Erschleichen von Leistungen, Delikte nach dem F[P]G etc.)

R: Möchten Sie dazu weiter Aussagen?

BF: Es tut mir leid, nein. Es war eine blöde Idee in der Not und es tut mir leid.

R: Warum haben Sie Ihren Lebensgefährten in ITALIEN geheiratet, wenn Sie vorher in HOLLAND waren und nach Österreich wollten?

R verweist BF darauf hin, dass religiös anerkannte Ehen in Österreich nicht anerkannt werden.

BF: In ITALIEN haben wir 2017 geheiratet.

R: Warum haben Sie genau in ITALIEN geheiratet?

BF: Es war die Idee von meinem Mann, er hat einen Onkel dort mit festem Wohnsitz gehabt, er war auch der Zeuge der muslimischen Heirat.

R: Mit welchem Ausweis hat sich Ihr Ehemann ausgewiesen?

BF: Mein Ehemann hat einen XXXX Reisepass und einen ITALIENISCHEN Führerschein. Er hat auch einen ITALIENISCHEN Aufenthaltstitel.

R: In der Erstbefragung gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie 2014 nach dem Tod Ihres Vaters beschlossen haben, auszureisen. Sie gaben folgende Aufenthaltsorte in der Europäischen Union an:

Spanien  Okt. 2014 – Dezember 2014  XXXX   

Frankreich Einige Monate    XXXX   

Spanien  2-3 Monate    XXXX   

Frankreich Einige Monate    XXXX   

Italien  Im Jahr 2017 für 2 Wochen  XXXX    (sohin in FR und ESP mind. 2 Jahre lang)

Spanien  3-4 Monate    XXXX (Heirat) 

Frankreich Mehr als 6 Monate   XXXX (Gatte XXXX ) 

Italien  bis jetzt     XXXX

Stimmen diese Angaben?

BF: Das stimmt, ich war an diesen ganzen Orten wie Sie es gesagt haben, aber ich kann mich nicht genau an die Zeiten erinnern. Es kann sich verschieben, ich war überall mit meinem RUMÄNISCHEN Ausweis unterwegs. Ich war vorheriges Jahr auch in RUMÄNIEN zu Hause.

R: Wann haben Sie dann Ihren Ausweis verloren?

BF: Ich bin im JUNI vorheriges Jahr von RUMÄNIEN nach XXXX mit dem RUMÄNISCHEN Personalausweis, dann habe ich einen Zug von XXXX quer durch FRANKREICH und mein Mann hat in ITALIEN auf mich gewartet. Dort habe ich auch dann nach 1 Woche meinen Ausweis verloren.

R: Ich habe Sie zuvor gefragt ob die Angaben stimmen, Ihre Antwort war „Ja.“ Dann sagten Sie „Ich habe mich dazwischen auch in RUMÄNIEN und FRANKREICH auf der Durchreise aufgehalten“ was stimmt nun?

BF: Als ich das Interview gemacht habe, wo ich angegeben habe das ich KOLUMBIANERIN bin, habe ich vergessen anzugeben, dass ich in RUMÄNIEN war, ich habe es nicht für wichtig gehalten. Für mich war es nicht so relevant, es zu erwähnen. […]

R: Auf den Vorhalt des EURODAC-Treffers ergänzten Sie in der Erstbefragung, dass Sie mit Ihrem Gatten am 21.04.2019 von FRANKREICH nach HOLLAND fuhren und sich bis Juni 2019 dort aufhielten, dort einen Asylantrag stellten, aber die Entscheidung nicht abgewartet haben und vor einigen Tagen mit einem Zug von HOLLAND nach ITALIEN zurückkehrten. Warum stellen Sie einen Asylantrag und warten das Verfahren nicht ab?

BF: Wir haben einen negativen Bescheid erhalten.

R: Was haben Sie gemacht, als Sie den negativen Bescheid erhalten haben?

BF: Ich wollte dann eigentlich nach RUMÄNIEN zurück um meine Akte zu holen.

R: Was meinen Sie damit?

BF: Meinen Personalausweis und Reisepass.

R: Zwischen RUMÄNIEN und HOLLAND ist die Schengen-Außen-Grenze, wie wollten Sie die ohne Dokumente überqueren?

BF: Ich bin tatsächlich ohne Reisepass angekommen mit Risiko, ich wusste das ich keinen Ausweis habe, aber ich bin trotzdem mit dem Zug in RUMÄNIEN angekommen.

R: Mit welchen Dokumenten sind Sie dann wieder zurückgekehrt?

BF: Ich habe einen Personalausweis mit geholt und bin dann wieder ins Schengen-Gebiet gekommen.

R: Das Asylverfahren in HOLLAND war abgeschlossen, dann sind Sie ohne Dokument nach RUMÄNIEN gefahren?

BF: Ich bin von HOLLAND mit dem Zug nach XXXX gekommen, die Idee war eigentlich von HOLLAND nach XXXX zu kommen, um eine Verlustanzeige bei der Botschaft zu bekommen und damit dann RUMÄNIEN zu fahren.

R: Warum sind Sie nicht in HOLLAND zur Botschaft gegangen?

BF: Der Platz wo wir gelebt haben war die Grenze zu DEUTSCHLAND und es war näher als die Botschaft in HOLLAND.

R: Aufgrund der Größe von HOLLAND kann das nicht stimmen.

BF: Dass war doch die Idee von meinem Lebensgefährten, dass ich den Ausweis oder Passierschein beantrage und er wartet hier in XXXX auf mich.

R: Sie befanden sich 1 Monat lang auf freiem Fuß in XXXX , haben Sie den Passierschein beantragt?

BF: Nein habe ich nicht gemacht, in diesem Monat hatte ich auch kein Geld um nach RUMÄNIEN zu kommen.

R: Warum stellen Sie einen Asylantrag, statt einen Antrag auf ein Heimreisezertifikat der Botschaft? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Es war eine dumme Idee von mir, dass ich dieses Heimreisedokument nicht beantragt habe, sondern [einen Asylantrag] gestellt habe.

R: Warum stellten Sie den Asylantrag in den NIEDERLANDEN als XXXX , geb. XXXX , StA GEORGIEN?

BF: Ich konnte nicht sagen, dass ich RUMÄNIN bin.

[…]

R: Sie gaben in dieser Einvernahme an, 2015-2016 mit ihrem Ehemann in FRANKREICH gewesen zu sein, er, dass er in dieser Zeit in DEUTSCHLAND war. Was stimmt?

BF: Ich war nie in DEUTSCHLAND, ich bin nur durchgefahren. Ich war nie in DEUTSCHLAND.

R: Ihr Freund war 2018 in FRANKREICH, 2019 in der SCHWEIZ und in den NIEDERLANDEN – zumindest stellte er dort Asylanträge. Waren Sie auch in der SCHWEIZ? Das haben Sie nie angegeben!

BF: Nein, ich war nie an diesen Orten und habe dort keinen Asylantrag gestellt. In HOLLAND war ich schon, aber in SCHWEIZ oder FRANKREICH habe ich nie einen Asylantrag gestellt. In FRANKREICH war ich, habe aber keinen Antrag gestellt. In DEUTSCHLAND war ich nur auf der Durchreise und in der SCHWEIZ bin ich auch nur vor vielen Jahren durchgereist.

R: Wovon haben Sie seit 2014 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: In FRANKREICH habe ich gearbeitet und in ITALIEN auch.

R: Von wann bis wann?

BF: In ITALIEN habe ich von 2007 bis 2017 gearbeitet. In FRANKREICH habe ich von 2009 bis 2016 gearbeitet, in einer XXXX .

R: Wie können Sie gleichzeitig in ITALIEN und FRANKREICH gearbeitet haben?

BF: In ITALIEN habe ich in einer XXXX gearbeitet, wo ich nicht immer Jobs bekommen habe, nur auf Abruf. In FRANKREICH habe ich in einer XXXX gearbeitet und es war kein fixer Job. In ITALIEN musste ich nicht im Land bleiben, obwohl ich dort angemeldet war, ich musste nicht dort fix anwesend sein.

R: Haben Sie in Ihrer Angabe[n zu] ITALIEN und FRANKREICH bisher verwechselt? Stimmen die Angaben bisher?

BF: In FRANKREICH war es so, dass ich immer informiert worden bin, wenn ich einen Job hatte.

R: Seit wann sind Sie nicht mehr erwerbstätig?

BF: Seit 2017.

R: Haben Sie Belege für Ihre Erwerbstätigkeiten?

BF: Ich könnte die Akte besorgen und wenn ich darauf bestehe.

R: Können Sie es jetzt vorlegen?

BF: Nein.

R: Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung vom 24.06.2019 […], ein Dublin-Verfahren durchzuführen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass es in Ihrem Verfahren Dublin-Konsultationen führt. Warum gaben Sie nicht bereits damals an, dass Sie RUMÄNISCHE Staatsangehörige sind? Das gaben Sie erst am 26.07.2019 aus dem Stande der Schubhaft bekannt!

BF: Ich habe mich gefürchtet, ich hatte Angst vor den Konsequenzen.

R: Vor welchen Konsequenzen?

BF: Ich habe Angst bekommen, dass sie mich wieder zurückschicken.

R: Deswegen sagen Sie nicht, dass Sie RUMÄNIN sind? Das verstehe ich nicht!

BF: Ich habe das gesagt, nachdem ich aus der Befragung gegangen bin.

R: Auf welche Befragung beziehen Sie sich?

BF: Bei der ersten Einvernahme. […]

R: Meinen Sie bei der Polizei im JULI oder beim Bundesamt im AUGUST?

BF: Es war bei der Polizei, sie haben mir gesagt, dass sie meinen Asylantrag haben und es steht, dass ich KOLUMBIANERIN bin.

R: Österreich stellte am 12.07.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen an die NIEDERLANDE. Die NIEDERLANDEN stimmten am 24.07.2019 Ihrer Wiederaufnahme zu. Am selben Tag wurde ein Betretungsverbot gegen Sie verhängt und Sie wurden aus der Grundversorgung abgemeldet. R verliest den Polizeibericht vom 25.07.2019. Möchten Sie dazu Angaben machen? (Hinweis auf Aussageverweigerung)

BF: Ich kann dazu nur sagen, dass ich am nächsten Tag aufgewacht bin und mich in der Zelle befunden habe. Das einzige an das ich mich erinnern kann, waren die Schmerzen die ich überall hatte. Ich habe mich angestrengt mich zu erinnern, was passiert ist und warum ich hier bin, aber ich hatte ein komplettes Blackout. Am 25.07.2019 habe ich aber gesagt, dass ich RUMÄNIN bin. Das ist am 24.07.2019 passiert und am nächsten Tag habe ich es gesagt.

R: Wem haben Sie das gesagt?

BF: Nach dieser Rauferei gab es eine Einvernahme und ich habe es der Polizei gesagt.

R: Sie haben es laut der Aufzeichnungen, die ich gerade verlesen habe, nicht erwähnt und auch in der Anhalte-Datei werden sie nur als XXXX , StA. Kolumbien geführt!

BF: Sie haben es mir nicht geglaubt und deswegen vielleicht nicht aufgeschrieben.

R: Sie befanden sich seit 25.07.2019 in Verwaltungshaft. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 26.07.2019 die Schubhaft über Sie zur Sicherung des Überstellungsverfahrens, die seither im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird. Am 26.07.2019 legten Sie durch Ihre Vertretung eine „Passkopie“ vor. Wie kamen Sie an diese „Passkopie“?

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefoniert und sie hat es mir per Messenger geschickt.

R: Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 erhoben Sie Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.07.2019 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.07.2019, diesen gründen Sie darauf, dass Sie als Unionsbürgerin nicht nach der Dublin-VO in Schubhaft genommen hätten werden dürfen. Haben Sie den österreichischen oder NIEDERLÄNDISCHEN Behörden jemals bekannt gegeben, dass Sie RUMÄNIN sind?

BF: In NIEDERLANDEN habe ich nie gesagt, dass ich RUMÄNIN bin. In XXXX habe ich es am 25.07. das erste Mal erwähnt.

R: Warum haben Sie es da erwähnt, dass Sie aus RUMÄNIEN kommen, vorher haben Sie es nie erwähnt?

BF: Ich wollte, dass die Situation klarer wird und ich wollte mit der Lüge aufhören.

R: Wie kommt die Passkopie an die XXXX ?

BF: Jemand von der XXXX war bei mir in der Schubhaft, ich habe mich in mein FACEBOOK eingeloggt, meine Mutter hat mir eine Nachricht hinterlassen. Meine Mutter hat einen Reisepass, der zerrissen ist, und ich habe den zu Hause gelassen. Der Reisepass ist abgelaufen am XXXX .

R wiederholt die Frage.

BF: Meine Mutter hat meinen Reisepass fotografiert und mir per FACEBOOK Messanger geschickt, es ist für Nachrichten.

R: Wie haben Sie das zustande gebracht, beschreiben Sie es!

BF: Meine Mutter und ich sind Freunde auf FACEBOOK, ich habe ihr geschrieben, dass sie mir ein Foto von meinem Reisepass schicken soll. Meine Mutter hat das Foto gemacht und mir per FACEBOOK Messanger geschickt. Ich habe meine Mutter angeschrieben, dass ich ein Foto benötige, sie hat es gemacht und mir geschickt. Es hat sich gespeichert.

R fordert BFV auf, die Übermittlung vorzulegen.

BFV: Ich habe nur einen Eintrag meiner Kollegin in der Datenbank, aus der ich herauslese, dass die Klientin auf dem Computer der BFV aufgemacht hat und die Kollegin dort wohl von FACEBOOK dieses Dokument heruntergeladen hat.

R: Sie wurden am 26.07.2019 das erste Mal rechtsberaten von 11:56 Uhr bis 12:45 Uhr beraten, die Vorlage langte bereits um 13:14 Uhr beim BFA ein, damit Ihre Vorbringung zutreffen kann, hätte Ihre Mutter mit der Passkopie vor Ihrem Computer sitzen müssen.

BF: Meine Mutter ist immer mit ihrem Handy online, als ich sie angeschrieben habe, war sie online und sie hat mir zu Hause den Pass auf einem Kopiergerät gelegt… Ich korrigiere, meine Mutter hat per Handy das fotografiert und so konnte sie es mir sofort zurückschicken.

R: Ihre Mutter hat Ihren Reisepass immer griffbereit?

BF: Es ist auch möglich, dass Sie vorher schon ein Foto meines Passes auf ihrem Handy hatte. Ich habe ihr gesagt, ich brauche es schnell und sie hat es mir geschickt. Ich habe meine Mutter schon ein paar Tage vorher informiert, dass ich im Gefängnis bin und Probleme mit der Identität habe.

R: Wann haben Sie Ihre Mutter informiert?

BF: Man hat mich schon in DEUTSCHLAND aufgehalten und ich hatte keinen Ausweis, da habe ich es meiner Mutter schon gesagt, dass ich Probleme habe.

R: Wann war das?

BF: Es waren die Tage als ich von HOLLAND nach Österreich gekommen bin, da sollte sie mir bereits eine Kopie schicken. Sie hat sogar schon einen zur Polizei in DEUTSCHLAND geschickt.

R: Wann war das?

BF: Als ich von HOLLAND über DEUTSCHLAND nach Österreich kam. Sie wollten mich nicht passieren lassen, bevor ich den Reisepass nicht habe.

R: Das heißt Sie waren in DEUTSCHLAND schon in Haft?

BF: Ja, für ein paar Stunden war ich in DEUTSCHLAND eingesperrt.

R: Das heißt aber, Sie hatten die Passkopie bereits bevor Sie in Österreich eingereist sind!

BF: Das haben Sie auch per Messanger an die Polizei geschickt, ich durfte mich im Computer anmelden und habe mich mit ihnen verbunden und es hergezeigt.

R: Das heißt, Sie hatten die Passkopie bereits bevor Sie in Österreich eingereist sind.

BF: Nein, ich habe sie gelöscht.

BehV2: Es wurde bereits zum Aufenthalt zu DEUTSCHLAND angegeben, die BF sei nie in DEUTSCHLAND gewesen, dann nur durchgereist und jetzt soll die BF in Haft gewesen sein.

R: Das Bundesamt teilte Ihnen am 31.07.2019 mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit der NIEDERLANDEN zurückzuweisen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurden Sie aufgefordert, Rückkehrberatung betreffen die Niederlande bis 14.08.2019 in Anspruch zu nehmen. Sind Sie dieser Verpflichtung schon nachgekommen?

BF: Nein, das hat mir niemand gesagt.

R: Sind Sie XXXX ?

BF: Ja, das bin ich.

R: Sie legten die herausgerissene Seite des Reisepasses, ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX , vor. Warum haben Sie Ihren Reisepass zerrissen?

BF: Das ist keine herausgerissene Seite, es ist der komplette und es ist nur eine Seite davon. Es ist nicht zerrissen.

R: Man sieht das Tischtuch rundherum, der Pass ist nicht komplett.

BF: Er ist komplett, er ist oben zerrissen, aber oben wird er zusammengehalten. Meine Mutter hat den gesamten Reisepass hierhergeschickt.

R: Das Generalinspektorat der RUMÄNISCHEN Polizei, Grenzpolizei, Polizeikooperationszentrum XXXX , teilte am 01.08.2019 mit, dass dieser Reisepass hat mit XXXX seine Gültigkeit verloren, da er an diesem Tag als verloren gemeldet worden ist. Was sagen Sie dazu?

BFV: Der gesamte Pass wurde von der Schwester zur Post gebracht und ist auf dem Weg.

BF: Das habe ich gemeldet, dass es gestohlen wurde und ich habe ihn dann gefunden.

R: Warum hat Ihre Mutter einen als verloren gemeldeten Reisepass? Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht.

BF: Weil sie es kurz danach gefunden hat.

R: Wie heißt Ihre Mutter?

BF: XXXX .

R: Betreffend diesen Reisepass scheint bereits eine andere Person wegen des Delikts des Gebrauchs fremder Ausweise auf! (EKIS S31)

BF: Mein Reisepass war ja gestohlen.

R: Wie kam Ihre Mutter dann wieder an den Reisepass, wenn er gestohlen war?

BF: Ich habe vorher einen Reisepass verloren gehabt, mit dem neuen denke ich nicht, dass jemand mit diesem erwischt worden ist.

R: Derzeit ist Frau XXXX lt den RUMÄNISCHEN Behörden im Besitz des Reisepasses Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und der Identitätskarte XXXX , Gültigkeitsdauer: XXXX . Warum haben Sie die nicht vorgelegt?

BF: Die zwei Sachen habe ich schon erwähnt, sie waren gestohlen. Den Reisepass, den ich als Passkopie hatte, hatte meine Mutter und sie hat es wiedergefunden.

Der BFV wird Akteneinsicht auf die OZ10 gew[ä]hrt.

R: Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2019 teilte Ihnen das Bundesamt mit, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag zurückzuweisen, weil Sie Unionsbürger sind. Mit Bescheid vom selben Tag verhängte das Bundesamt über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Die angefochtene Anhaltung in Schubhaft endet mit diesem Tag. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich möchte nur sagen, ich verstehe nicht, wieso ich noch eingesperrt bin.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Natürlich bin ich traurig, aber ich kann nicht sagen, dass es mir gesundheitlich schlecht geht.

R: Haben Sie den Schubhaftbescheid vor oder nach Ihrer Rechtsberatung am 26.07.2019 bekommen?

BF: Nachher.

R gibt der BFV die Möglichkeit Fragen an die BF zu stellen.

BFV: Wenn man Sie jetzt entlassen würde aus der Haft, was würden Sie dann machen?

BF: Das erste was ich machen würde, ist an die RUMÄNISCHE Botschaft zu gehen, damit ich wenigstens etwas Gültiges in der Hand habe.

BFV: Hätten Sie eine gültige Adresse wo Sie greifbar wären?

BF: Ja, ich habe eine Adresse, einen Freund und er hat mir auch versichert, dass ich bei ihm wohnen kann.

BFV fordert BF auf einen Zettel herzugeben.

BF legt eine Visitenkarte der XXXX vor, Rückseite: XXXX .

BF: Das ist die Adresse wo ich wohnen kann.

R: Wer wohnt dort?

BF: Das ist ein sehr guter Freund von uns und auch mein Mann befindet sich derzeit dort.

R: Wie heißt er?

BF: XXXX .

R: Wie noch?

BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, er hat einen komplizierten Nachnamen.

R: Wie kommen Sie dorthin?

BF: Er wird mich abholen.

R: Wem meinen Sie mit „er“?

BF: XXXX und mein Mann.

BFV: Haben Sie vor, nach RUMÄNIEN zurückzukehren?

BF: Ja, das habe ich.

BFV hat keine weiteren Fragen an die BF.

R gibt der BehV die Möglichkeit Fragen an die BF zu stellen.

BehV2: Warum haben Sie die soeben bekanntgegebene Adresse nicht bereits im Asylverfahren bekanntgegeben, es hätte so die Möglichkeit bestanden, Sie als Privat-Geherin zu führen. Eine Aufnahme in XXXX wäre nicht nötig gewesen.

BF: Es ist ein sehr guter Freund meines Ehemannes und ich kann nicht sagen, ob wir dürften. Ich dachte nicht, dass es privat geht. […]

BehV2: Sie haben Angegeben auf die erstmalige Frage nie in DEUTSCHLAND gewesen zu sein, nochmalig dazu befragt, nur auf der Durchreise gewesen zu sein und bei der dritten Befragung angehalten worden zu sein. Die Behörde weist hierzu auf die schriftlich ergangene Antwort des XXXX hin, vom 03.08.2019 demnach die BF am 20.06.2019 angehalten worden ist, keinerlei Ausweisdokumente mit sich führte und zunächst angab, GEORGISCHE Staatsbürgerin zu sein, unter der Angabe einer alias Identität, im Weiteren konnte von der deutschen Polizei festgestellt werden, dass es sich um eine RUMÄNISCHE Staatsbürgerin handelt. Betreffend EURODAC-Treffer und hierzu durch die DEUTSCHEN Behörden festgehalten wurde, aufgrund fehlender Dokumente ist die Identitäten der Person jedoch weiterhin zu 100% nicht gesichert. Haben Sie sich jetzt in DEUTSCHLAND aufgehalten?

BF: Ich bin von HOLLAND über DEUTSCHLAND immer gereist, wenn ich nach Österreich reisen wollte.

BehV2: Haben Sie in DEUTSCHLAND ein Dokument vorgewiesen?

BF: Dieses Foto des Reisepasses, den die Richterin hat.

BehV2: Wieso sagen dann die DEUTSCHEN Behörden, dass Sie keinerlei Dokumente hatten?

BF: Was ich weiß, sie haben mich freigelassen, weil ich den Reisepass ihnen zugeschickt habe[…].

BehV2: Waren Sie jemals in der SCHWEIZ?

BF: Ich weiß nicht genau wann, aber ich bin einmal vorbeigereist, ich glaube es war 2005.

BehV2: Sie haben zuvor angegeben, erstmalig d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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