TE Bvwg Beschluss 2020/10/1 W129 2234516-1

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Entscheidungsdatum

01.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §17 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W129 2171229-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des XXXX , erziehungsberechtigter Vater der minderjährigen Schülerin XXXX , in Bezug auf die mit Schriftsatz vom 17.08.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20.07.2020, Zl. 414-20/116-2020, betreffend freiwillige Rückstufung von der 3. Schulstufe in die 2. Schulstufe:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 10.06.2020 begehrte die Mutter die Rückstufung ihrer schulpflichtigen Tochter XXXX von der dritten in die zweite Schulstufe.

2. Mit Entscheidung der Schulkonferenz vom 07.07.2020 wurde das schulpflichtige Kind gem. § 17 Abs 5 SchUG von der dritten in die zweite Schulstufe versetzt und dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Überforderung des Schulkindes trotz individueller Fördermaßnahmen begründet.

Die Entscheidung wurde sowohl der Kindesmutter als auch dem Kindesvater an die jeweilige Wohnadresse zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 13.07.2020 erhob der Kindesvater das Rechtsmittel des Widerspruches. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er weder von der Kindesmutter noch von der Volksschule bzw. den Lehrerinnen Schul- oder Hausübungshefte zur Durchsicht erhalten. Seine Tochter sei in Mathematik mit der Note „Befriedigend“ beurteilt worden, dies reiche jedenfalls für einen Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe aus. Es werde beantragt die Entscheidung zu widerrufen oder wenigstens so lange auszusetzen, bis sich er sich selbst ein Bild von den schulischen Leistungen seines Kindes machen könne.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 20.07.2020, Zl. 414-20/116-2020, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen und der Wechsel der schulpflichtigen Tochter XXXX von der dritten in die zweite Schulstufe ausgesprochen. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wurde dies mit den (im Akt inliegenden) pädagogischen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Schulleiterin in Bezug auf die vorliegende Überforderung des Schulkindes begründet. Auch habe die obsorgeberechtigte Mutter den Antrag auf den Wechsel der Schulstufe gestellt; Handlungen eines Elternteiles seien bei gemeinsamer Obsorge auch dann wirksam, wenn der andere Elternteil nicht zugestimmt habe. Auch habe die Mutter ausgeführt, dass es eine Zustimmung des zuständigen Familienrichter am Bezirksgericht gebe.

5. Mit Schriftsatz vom 17.08.2020 brachte der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde ein. Es sei ihm bis dato keine Akteneinsicht gewährt worden, von einer Absprache mit dem zuständigen Familienrichter sei ihm nichts bekannt.

6. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Bezugsakt mit Begleitschreiben vom 25.08.2020 an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Mit Schriftsatz vom 23.09.2020 leitete die belangte Behörde ein Schriftstück des Beschwerdeführers weiter, wonach er am 17.09.2020 von der Volksschule eine Aktenkonvolut erhalten habe. Weiters sei ihm am 18.09.2020 die neue Lehrerin seiner Tochter vorgestellt worden und mit ihm das Aktenkonvolut erörtert worden. Die Direktorin habe den Verdacht geäußert, dass die Kindesmutter vermutlich selbst nicht den Stoff der dritten Klasse Volksschule beherrschen dürfte. Er habe gegenüber der Schulleitung die Zustimmung zur freiwilligen Rückstufung gegeben. Somit stelle er den Antrag auf Zurückziehung der Beschwerde. Etwaige Kosten der Zurückziehung habe die Volksschule oder die Bildungsdirektion zu tragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch eine beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2.Aufl. 2017], § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde eindeutig zum Ausdruck gebracht und darüber hinaus ausgeführt hat, dass er in Bezug auf seine (im Wesentlichen) verfahrensrechtlichen Kritikpunkte klaglos gestellt worden sei (Einsichtnahme in die Beurteilungsunterlagen, Erläuterung der getroffenen schulrechtlichen Entscheidung durch die Klassenlehrerin und Direktorin) bzw. dass er der getroffenen schulrechtlichen Entscheidung nunmehr zustimme.

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Kostentragung der Verfahrenseinstellung ist auszuführen, dass mit der Einstellung des Verfahrens keine Kosten entstehen. Daher bedarf es auch keiner Absprache über die Kostentragung.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2234516.1.01

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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