Entscheidungsdatum
22.10.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W282 2236118-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom XXXX 2020, Zl. XXXX wegen der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2020 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 3 u. 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in Höhe von Euro 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Aufwandsersatz der Beschwerdeführerin wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B)
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine nigerianische Staatsbürgerin reiste im Jahr 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Jänner 2008 erlangte die zuständige Bezirkshauptmannschaft Braunau davon Kenntnis, dass die BF der Geheimprostitution nachgeht.
2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde vom Bundesasylamt im Jahr 2008 negativ beschieden und die BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit am 11.12.2008 zugestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) bestätigt. Gegen die BF besteht somit seit diesem Datum eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung.
3. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs unternahm die damals zuständige BH Braunau im Sommer 2009 Anstrengungen ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die BF zu erlangen. Die BF leistete den ihr übermittelten Ladungen aber nicht Folge und war an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig. Auch in jedem Bordell, in dem sie zuvor gearbeitet hatte, konnte man keine Angaben über ihren Aufenthaltsort machen. Die BF war untergetaucht und wurde letztlich aufgrund eines dann ergangenen Festnahmeauftrags erst im Juli 2009 im Rahmen einer zufälligen Kontrolle in einem Reisezug durch die Polizei festgenommen. Zwischenzeitig war sie im Juli 2009 beim Verein SUARA in Wien als obdachlos gemeldet.
4. Die mittlerweile zuständige Bundespolizeidirektion Wien (BPD Wien) lud die BF im Oktober 2009 erneut zu einer Einvernahme; die Ladung konnte an ihrer Postabgabestelle nicht zugestellt werden und war die BF erneut unbekannten Aufenthalts. Die amtswegige Abmeldung der BF wurde veranlasst.
5. Im Juni 2011 wurde die BF in Wien 16 wegen des Verdachts der Mittäterschaft des Suchtgifthandels (§ 28a SMG) festgenommen und in Untersuchungshaft angehalten. Sie wurde am 15.06.2011 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Die BF wurde vom LG für Strafsachen Wien am XXXX 2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgehsehen, verurteilt. Am XXXX 2011 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft verhängt. Am XXXX 2011 wurde die BF unter Anrechnung der Untersuchungshaft aus der Strafhaft entlassen und zur Vollziehung der Schubhaft in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) in Wien überstellt. Erneut unternahm die BPD Wien Anstrengungen ein HRZ für die BF zu erlangen.
6. Die BF trat noch Anfang August 2011 in einen freiwilligen Hungerstreik, wodurch sich ihr Gesundheitszustand schnell verschlechterte. Die BF erpresste somit am XXXX 2011 ihre Entlassung aus der Schubhaft aufgrund von Haftunfähigkeit. Unmittelbar nach ihrer Entlassung tauchte die BF erneut unter, war behördlich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthalts.
7. Weitere Versuche in den Folgejahren für die BF ein HRZ zu erlangen scheiterten, da die BF, wenn Sie denn greifbar war, angab keinerlei Dokumente zu besitzen, aus denen sich ihre nigerianische Staatsbürgerschaft ableiten hätte lassen.
8. Im April 2018 stellte die BF über ihre damalige Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und legte nach einem Mängelbehebungsauftrag erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. In allen anderen Verfahren gab die BF an, sie verfüge über keinerlei Dokumente. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor das Bundesamt geladen und einvernommen. Sie gab dabei an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben, um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können und hier arbeiten zu können. Im Rahmen der Einvernahme wurde in den Unterlagen der BF eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am XXXX 2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden war. Bei der Einvernahme am 15.11.2018 wurde ihr unter einem ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft für den 23.11.2018 ausgefolgt. In Folge langte eine „Vertagungsbitte“ der Rechtsvertreterin der BF für diesen Termin ein, da sie eine parallele Verhandlung in einem anderen Verfahren hatte. Als dieser vom Bundesamt nicht entsprochen werden konnte, meldete die BF sich unter Übermittlung eines am 22.11.2018 ausgestellten „ärztlichen Attests“ an ebendiesem Tag als krank.
9. Am 27.11.2018 beantrage die BF durch ihre Rechtsvertretung die Aufhebung der Ausweisung. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt abgewiesen. In Folge wurde der BF ein neuerlicher Ladungsbescheid für einen Termin vor der nigerianischen Delegation für 11.01.2019 zugestellt. Die BF blieb diesem Termin unentschuldigt fern, lediglich die Rechtvertreterin der BF war erschienen, war jedoch nach einem Wortgefecht mit der zuständigen Referentin wieder gegangen. Im Nachgang legte die Rechtsvertreterin am selben Tag eine erneute „Bestätigung“ desselben Arztes vor, der schon am im November 2018 das ärztliche Attest ausgestellt hatte.
10. Am 01.02.2019 wurde gegen die BF vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag und ein Durchsuchungsauftrag für die Wohnung in Wien erlassen, in der die BF zu diesem Zeitpunkt behördlich gemeldet war. Die Festnahme zur Vorführung vor die nigerianische Botschaftsdelegation konnte erneut nicht vollzogen werden, da die BF nicht an ihrer Meldeadresse aufhältig war und ihr Mitbewohnerin angab, die BF nächtige seit einiger Zeit bei einem Freund, wo dieser wohne wisse sie nicht. Die BF nahm somit erneut nicht an diesem Delegationstermin teil. Selbiges geschah Mitte März 2019 als vom Bundesamt erneut ein Festnahmeauftrag zur Vorführung vor die nigerianische Delegation erlassen wurde. Diesmal gab die Mitbewohnerin der BF an, die BF wohne nicht mehr hier, es sei ihr unbekannt wohin sie verzogen sei. In Folge wurde die BF behördlich abgemeldet und war erneut untergetaucht. Im April 2019 wurde die BF via ihre Rechtsvertreterin erneut erfolglos zu einem Termin vor die Botschaftsdelegation geladen, die BF blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern. Die Rechtsvertreterin der BF übermittelte in Folge die Vollmachtsauflösung.
11. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2020 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AslyG 2005 abgewiesen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen, ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthalts der BF und der Unmöglichkeit einer Abgabestelle festzustellen am selben Tag im Verwaltungsakt hinterlegt und erwuchs am 23.09.2020 mangels Bekämpfung in Rechtskraft.
12. Ebenfalls am 23.09.2020 wurde die BF im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung durch die LPD Wien gegen eine andere Person wegen Suchtmitteldelikten zufällig angetroffen. Die BF wurde nach Feststellung ihrer Identität festgenommen und in ein PAZ in Wien überstellt. Dort wurde sie am XXXX 2020 zur Schubhaftverhängung einvernommen. Sie gab an, ihren Reisepass, der bei ihrer Antragstellung für den Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 in Form eine Kopie entdeckt worden war, verloren zu haben. Sie habe den Pass schon vor drei Jahren verloren. Sie gab weiters an, aus Angst die Termine vor der nigerianischen Botschaftsdelegation nicht wahrgenommen zu haben. Die Wohnung in der sie verhaftet worden sei, gehöre einem Freund, sie wohne seit 6 Monaten dort. Sie habe sich nicht angemeldet, weil sie keine behördlichen Dokumente habe. Sie sei nicht krankenversichert. Weiters gab sie an, nicht nach Nigeria zurückzuwollen und nicht ausreisewillig zu sein.
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Vorverhaltens der BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sei, da die BF bereits mehrfach untergetaucht sei, sich bereits 2011 aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst habe.
13. Die BF wurde aus der Schubhaft am 08.10.2020 letztlich einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt, ihre Identität dort bestätigt und die Ausstellung eines HRZ von der Delegation zugesagt.
14. Am 16.10.2020 erhob die BF durch ihren (neuen) ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Beschwerde nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG gegen die Anhaltung in Schubhaft. Vorgebracht wird darin überwiegend, die Abschiebung sei nicht möglich, da für Nigeria eine Reisewarnung des österr. Außenministeriums der Stufe 6 wg. der COVID-19 Pandemie gelte. Die BF könne in Nigeria die Selbstquarantäne gar nicht einhalten, da sie dort obdachlos sei. Die BF sei auch noch nicht auf eine COVID-19 Infektion getestet worden, dies sei aber zur Einreise nach Nigeria notwendig. Es sei unklar ob Nigeria die BF überhaupt „zurücknehmen wolle“ wenn die Reisepasskopie nicht ausreiche um die BF damit nach Nigeria abzuschieben. Nicht abschiebbare Fremde seien in der Grundversorgung unterzubringen, die BF sei dann für die Behörde auch immer greifbar. Aufgrund ihrer „Vita“ sei nicht ersichtlich, dass die BF einem gelinderen Mittel – wie zB einer Meldeverpflichtung bei der Polizei - nicht Folge leisten würden.
15. Das Bundesamt legte auf Anforderung am 16.10.2020 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin brachte das Bundesamt vor, die Fluchtgefahr sei aus dem bisherigen Verfahrensverlauf evident, die BF sei über Jahre hinweg immer wieder untergetaucht und behördlich nicht gemeldet gewesen, sie mehrfach Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet. Dass die Abschiebung nach Nigeria nicht möglich sei, sei schlicht unrichtig, da für die BF bereits seit 08.10.2020 eine HRZ Bestätigung vorliege und sie am 22.10.2020 auf dem Luftweg nach Nigeria abgeschoben werde; dieser Termin stehe fest und sei der BF auch schon mitgeteilt worden. Die LPD Wien als jene Behörde die die Abschiebung faktisch durchführe sorge natürlich auch für die Einhaltung der entsprechenden Einreisevorrausetzungen wie z.B. für den obligatorischen Test auf COVID-19. Das Bundesamt gehe mit Sicherheit davon aus, dass die BF bei Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen werde.
16. Am 20.10.2020 wurde die BF vom Bundesamt im PAZ zu den ausgestellten ärztlichen Attesten erneut einvernommen, da der Verdacht besteht, dass diese nicht authentisch sind, bzw. ohne tatsächliche Untersuchung ausgestellt wurden. Die Niederschrift der Einvernahme wurde dem nunmehrigen Rechtsvertreter der BF vom Bundesverwaltungsgericht nach deren Einlangen mit kurzer Frist zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
II. Feststellungen:
1. Zur Person der Beschwerdeführerin und dem Vorverfahren:
1.1 Die BF ist nigerianische Staatsbürgerin. Sie weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Sie ist gesund und haftfähig.
1.2 Mit am 11.12.2008 zugestellten Erkenntnis des AsylGH wurde im Rechtsmittelverfahren der Antrag auf internationalen Schutz der BF abgewiesen und ihr kein subsidiärer Schutz gewährt, weiters wurde sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs Anfang 2009 in Rechtskraft und ist seit dem 11.12.2008 durchsetzbar. Der im April 2018 gestellte Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG wurde am 26.08.2020 vom Bundesamt abgewiesen, gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung der BF nach Nigeria für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt. Diese Entscheidung ist mangels Bekämpfung am 23.09.2020 in Rechtskraft erwachsen. Es bestand von 11.12.2008 bis 23.09.2020 somit eine durchsetzbare Ausweisung und besteht seit 23.09.2020 nunmehr eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen die BF.
1.3 Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keinen nennenswerten Grad der sozialen Verankerung. Sie hat keinen gesicherten Wohnsitz, keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging nur wenige Tage im Jahr 2008 einer legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihrer Existenzmittel nach. Die BF war außer in diesem Zeitraum 2008 nicht krankenversichert.
1.4 Die BF ist nicht zuverlässig und nicht vertrauenswürdig. Die BF wird im Falle ihrer Entlassung aus der Schubhaft mit höchster Wahrscheinlichkeit erneut untertauchen.
2. Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr:
2.1 Nach rk. negativem Abschluss des Asylverfahrens ist die BF Ende des Jahres 2008 bis Mitte 2009 erstmals untergetaucht. Sie wurde amtswegig abgemeldet, da sie sich an ihr Meldeadresse nicht mehr aufgehalten hat. Sie war unbekannten Aufenthalts und für die BH Braunau bzw. später für die BPD Wien nicht greifbar. Die BF ist erst Mitte 2009 durch Zufall in einem Reisezug von Polizisten kontrolliert und festgenommen worden.
2.2 Die mittlerweile zuständige BPD Wien lud die BF im Jahr 2009 zu einer Einvernahme, die BF blieb diesem Termin fern. Die BF blieb bis in das Jahr 2011 untergetaucht, als sie als Mittäterin bei einem Suchtgifthandel verhaftet wurde. Die BF wurde vom LG für Strafsachen Wien am XXXX 2011 wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Umgang mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 u. 3 SMG) rechtskräftig zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt nachgehsehen verurteilt. Am XXXX 2011 ist über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung im Anschluss an die Strafhaft/Untersuchungshaft verhängt worden; es wurde erneut versucht ein HRZ zu erlangen, wobei die BF angab über keinerlei Dokumente zu verfügen. Die BF hat sich in Folge durch einen längeren freiwilligen Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst und musste am XXXX 2011 aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden.
2.3 In den Folgejahren konnten keine HRZ für die BF erlangt werden, da diese immer wieder angab, keinerlei offizielle Dokumente betreffend ihre Herkunft zu haben und nicht am Verfahren mitwirkte.
2.4 Im April 2018 stellte die BF über ihre Rechtsvertreterin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und legte erstmals im Rahmen aller bisherigen Verfahren eine nigerianische Geburtsurkunde vor. Sie wurde in Folge am 15.11.2018 vor dem Bundesamt einvernommen und gab an, den Aufenthaltstitel beantragt zu haben um weiter im Bundesgebiet bleiben zu können und hier arbeiten zu können, sie sei nicht ausreisewillig. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Reisepasskopie der BF entdeckt, wobei der Reisepass am XXXX 2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden ist.
2.5 Am 15.11.2018 wurde ihr ein Ladungsbescheid für die Identitätsfeststellung vor einer Delegation der nigerianischen Botschaft für den 23.11.2018 ausgefolgt. In Folge ist eine „Vertagungsbitte“ der Rechtsvertreterin der BF für diesen Termin eingelangt, da diese eine parallele Verhandlung in einem anderen Verfahren hatte. Als dieser vom Bundesamt nicht entsprochen worden ist, meldete die BF sich unter Übermittlung eines am 22.11.2018 ausgestellten „ärztlichen Attest“ an ebendiesem Tag durch ihre Rechtsvertreterin als krank. Die BF blieb dem Termin am 23.11.2018 fern und behinderte so das weitere Verfahren zur Erlangung eines HRZ.
2.6 Der BF wurde ein neuerlicher Ladungsbescheid für einen Termin vor der nigeriansichen Delegation für 11.01.2019 zugestellt. Die BF blieb auch diesem Termin unentschuldigt fern. Lediglich die Rechtsvertreterin war zu diesem Termin erschienen. Noch am selben Tag übermittelte die Rechtsvertreterin im Nachgang ein als „Freistellung“ bezeichnetes Dokument jenes Arztes, der schon das „Attest“ im November 2018 ausgestellt hatte. Darin wird angegeben, die BG sei von 11.01.2019 bis 11.01.2019 „arbeitsunfähig“. In Folge erließ das Bundesamt Festnahmeaufträge für Vorführungen vor die nigerianische Delegation im Februar und März 2019, die nicht vollzogen werden konnten, da die BF an ihrer Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Die Mitbewohnerin der BF hat schließlich angegeben, die BF wohne nicht mehr in jener Wohnung, in der die BF gemeldet war. Die BF wurde erneut abgemeldet, war untergetaucht und für das Bundesamt nicht greifbar. Die BF hat hierdurch erneut das weitere Verfahren zur Erlangung eines HRZ behindert bzw. sich diesem entzogen.
2.7 Die BF wurde am 23.09.2020 im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung einer Wohnung durch die LPD Wien gegen eine andere Person wegen Suchtmitteldelikten zufällig angetroffen. Die BF wurde nach Feststellung ihrer Identität festgenommen und in ein PAZ in Wien überstellt. Dort wurde sie am XXXX 2020 zur Schubhaftverhängung einvernommen, wobei Sie sich in Widersprüche verwickelte. Mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020 ist über die BF die Schubhaft verhängt worden; diese wird seitdem in einem PAZ in Wien vollzogen
2.8. Das Bundesamt hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der nigerianischen Botschaft wiederaufgenommen und wurde die BF am 08.10.2020 aus der Schubhaft einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Die BF wurde erfolgreich identifiziert und die HRZ Ausstellung bestätigt. Die Abschiebung der BF nach Nigeria ist für den 22.10.2020 mittel Frontex-Charter geplant, entsprechend der Reiseverkehrsbestimmungen wird die BF vor der Abschiebung auf eine COIVD-19 Infektion durch die LPD Wien getestet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den umfangreichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, in den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX 2020, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.10.2020. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“ zur Fremdenzahl 502402209 und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zum gegen die BF ergangen Strafurteil basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsabschrift (AS 134f).
Die Feststellungen zur Identität der BF, zu den Vorverfahren und der durchsetzbaren Ausweisung bzw. nunmehr Rückkehrentscheidung und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem umfangreichen Behördenakt und den darin erliegenden Berichten/Anzeigen der BH Braunau, der BPD Wien, der die Festnahmeaufträge (erfolglos) durchführenden Polizeibeamten der LPD Wien und des Bundesamts. Die Feststellungen zum mehrmaligen Untertauchen der BF ergeben sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes, den dort einliegenden Berichten über Wohnsitzüberprüfungen bzw. nicht vollziehbaren Festnahmeaufträgen und dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Weiters liegen im Verwaltungsakt auch sämtliche Ladungsbescheide zu Terminen vor der Delegation der nigerianischen Botschaft ein. Die BF blieb allen diesen Terminen unentschuldigt fern, zuerst, weil sie „Atteste“ vorlegte, dass sie krank sei, in weiterer Folge, weil sie an ihrer Meldeadresse von der Polizei zur zwangsweisen Vorführung nicht angetroffen werden konnte, da sie bereits erneut untergetaucht war.
Hinsichtlich der Termine vor der Botschaftsdelegation im November 2018 und im Jänner 2019 übermittelte die damalige Rechtsvertreterin der BF „Atteste“ bzw. eine „Freistellung“ ein- und desselben Arztes in Wien 12 wonach die BF just an den jeweiligen Terminen erkrankt sei. Dem Termin am 23. November 2018 ging eine Vertagungsbitte der damaligen Rechtsvertreterin (RV) der BF vom 19.11.2018 voraus, der vom Bundesamt nicht entsprochen werden konnte, da die Delegationstermine naturgemäß wegen einzelner Terminkollisionen nicht verschoben werden können. Die RV legte in Folge noch am 22.11.2018, nachmittags ein „Ärztliches Attest“ eines Arztes aus Wien 12 vor, in dem angegeben wird „Dg.: fieberhafter Infekt. Kontrolle 29.11.2018, bis dahin Bettruhe“. Die BF ist in Folge diesem Termin ferngeblieben. Nach erneuter Ladung der BF mit Ladungsbescheid für den Delegationstermin am 11.01.2019 blieb diese erneut dem Termin fern. Die RV erschien jedoch zu dem Termin, antwortete auf die Frage, ob ihre Mandantin nun hier sei, jedoch nicht, sondern beschwerte sich lediglich darüber, „wer ihr Honorar zahle“. Die RV gab hierbei auch nicht an, dass ihre Mandantschaft erkrankt war. Nach einem Wortwechsel mit der zuständigen Referentin verließ die RV sichtlich erregt das Gebäude des Bundesamtes wieder (alles AV AS 285). Im Nachgang erstattete die RV noch am selben Tag eine Urkundenvorlage (AS 287) mit der ein als „Freistellung“ bezeichnetes Dokument, das wohl als Arbeitsunfähigkeitsmeldung dienen soll, übermittelte wurde. Darin wird – erneut von jenem Arzt in Wien 12 - angegeben, die BF sei vom 11.1.2019 bis 11.1.2019 arbeitsunfähig (AS 289). Das Bundesamt informierte den Arzt, der diese „Bestätigungen“ ausgestellt hatte auch in Folge über den Verdacht, dass es sich um Gefälligkeitsatteste handelt, die ohne tatsächlich Untersuchung ausgestellt wurden (AS 333). Die BF gab bei ihrer Einvernahme zur Schubhaftverhängung am XXXX 2020 letztlich an, aus Angst und den Terminen vor der Botschaftsdelegation ferngeblieben zu sein, dass sie krank gewesen sei, erwähnte sie nicht.
Die BF wurde zu diesen „Attesten“ am 20.10.2020 nochmals einvernommen (OZ 17) und verwickelte sich auch hier in erhebliche Widersprüche. Sie gab an, den Arzt „zufällig“ in Wien 12 gefunden zu haben, „als sie Personen auf der Straße ansprach“. Sie gab weiters an nur einmal bei diesem Arzt gewesen zu sein, obwohl dieser Ende November 2018 und auch Mitte Jänner 2019 entsprechende Bestätigungen ausstellte und sie behauptete auch zumindest einmal von diesem Arzt zur Kontrolle wiederbestellt worden zu sein. Dann gab sie plötzlich an, sie wisse nicht mehr wie oft sie dort gewesen sei. Auch zu den in den „Attesten“ festgehaltenen Diagnosen konnte bzw. wollte die BF nichts mehr sagen. Sie habe den Arzt nie bezahlt, da sie nicht krankenversichert war. Dieser habe ihr nur „geraten“ sich um ihre Versicherung zu kümmern. Auch konnte bzw. wollte die BF nicht erklären, warum diese „Atteste“ offenbar direkt an ihre damalige Rechtsvertreterin geschickt wurden, damit diese noch zeitgerecht beim Bundesamt vorgelegt werden konnten. Dann gab sie schließlich wiederum an, sie sei doch öfters bei diesem Arzt gewesen. Abschließend gab Sie - sichtlich nervös - an „Sie wisse in welcher Situation sie sich befinde, sie wisse nicht was sie sagen solle“. Auf den Vorhalt, dass sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben habe, zu diesen Zeitpunkten bereits länger im 21. Bezirk in Wien bei ihrem Freund gewohnt zu haben, aber nun angebe zufällig in Wien 12, also weit weg von ihrem damaligen Wohnsitz, einen Arzt gefunden zu haben, als sie ihre unbekannten Personen auf der Straße dort ansprach, und der just dieser Arzt sie dann auch noch dazu ohne Versicherung behandelt habe, antwortete die BF nicht mehr. Abschließend gab die BF erneut an, nicht in ihr Heimatland zurückzuwollen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt somit uneingeschränkt an, dass den von jenem Arzt in Wien 12 ausgestellten Attesten kein Beweiswert zukommt. Allein durch die Vertagungsbitte der RV vom 19.11.2018 und deren Nicht-Entsprechung wird zumindest der Verdacht begründet, dass die behaupteten Erkrankungen der BF nicht vorlagen, sondern nur vorgeschoben war, um einen Terminkonflikt zu vermeiden bzw. bei der zweiten Ladung im Jänner 2019 das unentschuldigte Fernbleiben der BF zu rechtfertigen. Die BF selbst erwähnte auch bei ihrer Einvernahme zuerst nichts davon, zu den Terminen krank gewesen zu sein, sie habe bloß Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Erst bei der Einvernahme am 20.10.2020 (OZ 17) erinnerte sich die BF auf Vorhalt daran, dass es ihr „nicht gut gegangen sei“ an diesen Tagen. Weiters entsprechen die „Atteste“ des Arztes nicht den Kriterien des § 55 ÄrzteG, da nicht angegeben ist, ob überhaupt eine Untersuchung stattgefunden hat bzw. wann diese stattgefunden hat. Es besteht daher zumindest der Verdacht das hiermit „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt wurden, zumal die BF auch gar nicht krankenversichert war. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, wer für die Untersuchung und die Attestausstellung bezahlt haben soll, wenn die BF angibt den Arzt nicht bezahlt zu haben. Noch weniger glaubhaft ist es, dass derselbe Arzt ohne ein Honorar für die erste „Untersuchung“ erhalten zu haben, dann auch im Jänner 2019 erneut eine Krankenstandsbestätigung ausgestellt hat. Dennoch wurden diese Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zum versuchten Beweis von Tatsachen vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher an dieser Stelle fest, dass es diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Wien wg. des Angangsverdachts des möglichen Vergehens des § 293 StGB hinsichtlich dieser Fakten erwägt.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die BF diesen beiden Delegationsterminen unentschuldigt fernblieb. Letztlich kommt es für die Feststellung des Untertauchens der BF und der Behinderung des Verfahren ihrer Abschiebung auf aber auf diese beiden Delegationstermine, denen die BF fernblieb, auch nicht an: Dass die weiteren Versuche, die BF vor den Terminen im Februar und März 2019 zur Vorführung festnehmen zu lassen, daran scheiterten, dass die BF erneut untergetaucht war, ergibt sich nämlich zweifelsfrei aus den jeweiligen im Verwaltungsakt einliegenden Berichten der LPD Wien (AS 302f) über die erfolglosen Festnahmeversuche.
Die Feststellungen zum Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers, insbesondere zu ihrerfehlenden familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und der Tatsache, dass sie keiner legalen Erwerbstätigkeit im Inland nachgeht, ergeben sich aus ihrer Einvernahme anlässlich der Schubhaftverhängung am XXXX 2020 sowie aus dem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Eine legale Erwerbstätigkeit wird auch in der ggst. Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass die BF keinen gesicherten Wohnsitz hat und das sie weder zuverlässig noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus dem Faktum ihres häufigen Untertauchens und der Tatsache, dass sie sich an ihren Wohnsitzen oftmals nicht angemeldet hat. Sie gab weiters auch an, dass es sich bei ihren Wohnmöglichkeiten nur um Wohnungen von Freunden handelte, so wie die Wohnung jenes Freundes in der sie festgenommen wurde. Weiters verwickelte sich die BF oftmals hinsichtlich ihrer Dokumente in Widersprüche. Sie gab jahrelang an, keine Dokumente zu besitzen, die ihre Herkunft bezeugen könnten. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im April 2018 legte sie aber plötzlich eine solche Geburtsurkunde vor. Auch gab sie an, keinen Reisepass zu besitzen obwohl im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt zum Aufenthaltstitelantrag 2018 eine Kopie ihres Reisepasses gefunden wurde, der erst im XXXX 2017 von der nigerianischen Botschaft ausgestellt worden war. Die BF behauptete hierzu im Jahr 2019 sie habe ihren Pass schon vor drei Jahren verloren, obwohl dieser erst 2017 ausgestellt worden war.
Für das Verwaltungsgericht steht somit fest, dass die BF durch Verbergen ihrer Dokumente und der Angabe sie besitze solche gar nicht, ebenfalls das Verfahren zu ihrer Abschiebung zu behindern versucht hat. Soweit mit der Beschwerde eine „Wohnsitzbestätigung“ übermittelt wurde, ist festzuhalten, dass eine bloße Bestätigung einer unbekannten dritten Person, die BF könne bei dieser Person wohnen, kein Beweis für das Vorliegen eines „gesicherten“ Wohnsitzes ist. Die BF hatte in der Vergangenheit bereits bei mehrmals bei Bekannten bzw. Freunden Unterkunft genommen und war in Folge abgetaucht. Ohne Hinzutreten weiterer sozial verfestigender Umstände kann dieses Dokument nicht mehr als eine bloße Wohnmöglichkeit nachweisen, aber keinen „gesicherten“ Wohnsitz.
Allgemein ist noch festzuhalten, in der Beschwerde den Sachverhaltsfeststellungen und auch der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht inhaltlich entgegentreten wird und auch die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr darin nicht maßgeblich bestritten wird. Auch wird kein vom angefochtenen Bescheid abweichender Sachverhalt behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Zu A)
3.1. Gesetzliche Bestimmungen zur Schubhaft:
§§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (§ 76 FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (§ 77 FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (§ 80 FPG)
„(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (§§ 22a BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
3.2 Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
3.3 Zum konkreten Fall:
Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die Schubhaft über Fremde verhängt werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gegen die BF liegt bereits seit dem Jahr 2008 eine durchsetzbare Ausweisung vor, nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Es bestand daher bereits seit Ende 2008 eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen die BF, wobei die BF ihrer Ausreisepflicht jahrelang nicht nachgekommen ist, sondern weiter illegal im Bundesgebiet verblieben ist. Weiters wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AylsG der BF vom Bundesamt am 26.08.2020 abgewiesen und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden, der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. Der vom Bundesamt herangezogene Sicherungsbedarf des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iSd Sicherung der Abschiebung liegt daher vor, zumal die BF durch ihr Verhalten und ihre Angaben keinen Zweifel daran lässt, dass sie nicht freiwillig ausreisen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, woran die Beschwerde hier Kritik übt, wenn vorgebracht wird der Sicherungszweck „Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ liege nicht mehr vor, da das Verfahren bereits abgeschlossen sei. Gerade dieser Sicherungszweck geht mit Fortgang des Verfahrens naturgemäß in den Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ fließend über. Beide Zwecke sind schon aus diesem Grund Bestandteil der selben Bestimmung in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, da schon der Gesetzgeber von dieser Logik ausging. Der hierzu in der Beschwerde erhobene Einwand geht daher ins Leere. Da auch ex-ante keine Unmöglichkeit der Abschiebung vorliegt (vgl. zu den Einwänden der Beschwerde hierzu unten) ist die Erreichung des Sicherungszwecks des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch Schubhaft jedenfalls auch möglich.
Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.
Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und der Verfahrenshistorie der BF sowie aufgrund der Tatsache, dass die BF seit fast 12 Jahren beharrlich die ergangene Ausweisung ignoriert hat, kein Zweifel daran, dass die BF ihre Rückkehr bzw. ihre Abschiebung umgeht bzw. behindert und dies auch zukünftig versuchen wird. Die BF ist wie festgestellt immer wieder untergetaucht und war an ihren Meldeadressen nicht mehr aufhältig und somit für das Bundesamt nicht greifbar. Auch gab die BF wiederholt wahrheitswidrig an, keine offiziellen Dokumente hinsichtlich ihrer Herkunft zu besitzen, obwohl sie im Besitz einer Geburtsurkunde war, wie sich bei der Stellung des Aufenthaltstitelantrags herausstellte. Deutlich verstärkt wird dieser Fluchtgefahr begründende Tatbestand auch dadurch, dass über die BF bereits 2011 die Schubhaft verhängt wurde, sich die BF aus dieser aber durch einen tagelangen Hungerstreik freigepresst hat. Weiters blieb sie letztlich unentschuldigt allen Terminen im Herbst/Winter 2018 und auch im Jahr 2019 vor der nigerianischen Botschaftsdelegation fern. Festnahmeaufträge zur Vorführung der BF konnten nicht vollzogen werden, da sie bereits erneut untergetaucht war. Die BF konnte erst aus der mit XXXX 2020 verhängten Schubhaft der Delegation vorgeführt werden. Es kann daher keinen Zweifel daran geben, dass die BF ihre Abschiebung nach Nigeria zu ver- bzw. zu behindern sucht. § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.
Weiters besteht schon seit Ende 2008 gegen die BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, die nunmehr mit 23.09.2020 durch die aktuell erlassene Rückkehrentscheidung „abgelöst“ wurde. Für sich allein genommen begründet dies noch keine Fluchtgefahr. In Zusammenhang damit, dass die BF über Jahre hinweg immer wieder untergetaucht ist, um sich dem Zugriff der Behörden zu entziehen, in dieser Zeit straffällig wurde und sich 2011 auch aus der Schubhaft durch einen Hungerstreik freigepresst hat, begründet auch dieser Umstand gegenständlich Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit.. Es gibt im Sachverhalt keinerlei Hinweise darauf, dass sich das Verhalten der BF in irgendeiner Weise geändert hätte, zumal ihr Aufgriff im September 2020 durch die Polizei erneut dem Zufall zu verdanken ist. Die BF war nach den erfolglosen Versuchen sie vor die Botschaftsdelegation vorzuführen zu lassen, erneut bei einem Freund untergetaucht. Erst als dessen Wohnung im Rahmen einer Suchtgiftermittlung durchsucht wurde, konnte die BF durch Zufall angetroffen und festgenommen werden.
Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, sie geht und ging in den letzten Jahren keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt auch keine maßgeblichen Vermögenswerte. Auch der Wohnsitz der BF ist nicht iSd genannten Bestimmung „gesichert“. Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, begründet der bloße Nachweis, dass eine Fremde bei einer bestimmten anderen Person vorübergehend wohnen kann, keinen „gesicherten“ Wohnsitz, der die Greifbarkeit für das Bundesamt sicherstellt. Von einem solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn am angegeben Ort bereits länger eine aufrechte Meldung des Fremden besteht und auch sonst sozial verfestigende Umstände hinzutreten, die sicherstellen, dass die Fremde sich auch im Angesicht der Abschiebung dort tatsächlich aufhalten wird. Keiner dieser Umstände lieg