Entscheidungsdatum
27.10.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G301 2221830-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Venezuela, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 08.07.2019, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2020,
1. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt.
II. Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 07.10.2021 erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
C) Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 07.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2221830.1.00Im RIS seit
11.02.2021Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021