TE Bvwg Beschluss 2020/11/4 W253 2151313-1

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Veröffentlicht am 04.11.2020
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Entscheidungsdatum

04.11.2020

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
DSG Art1 §1
VwGVG §17

Spruch


W253 2151313-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. Binder als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Gerhard Raub und Dr. Gerd Trötzmüller als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 16.09.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, W253 2151313-1/5E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass

I.       der Spruchteil B) zu lauten hat wie folgt:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

II.      der zweite Satz des Punktes „1. Feststellungen“ um nachfolgende Wortfolge ergänzt wird:

Daten, welche in den Papierakten der belangten Behörde enthalten sind, die im Zusammenhang mit der Beschwerde X gegen Österreich vor dem gemäß Art. 17 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gebildeten Ausschuss angelegt wurden, gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 20.10.2020 wies der zur Entscheidung berufene Senat, nach Durchführung einer nicht öffentlichen Senatsberatung, die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 16.09.2020, Zl. XXXX ab und erklärte in Spruchpunkt B) die Revision -im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung- für nicht zulässig.

Mit E-Mail vom 22.10.2020 wies die Beschwerdeführerin auf diesen Widerspruch zwischen Spruch und rechtlicher Beurteilung hin und verwies unter einem auf einen Kopierfehler in den Feststellungen.

Am 28.10.2020 erfolgte die Durchführung einer nicht öffentlichen Senatsberatung zum Vorbringen der Beschwerdeführerin und erfolgte die Beschlussfassung im Sinne des oben angeführten Spruchs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und er Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Aufgrund eines Kopierfehlers wurde im Spruchpunkt B) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2020, GZ W253 2151313-1/5E das Wort „nicht“ im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung nicht entfernt.

3. Aufgrund eines Kopierfehlers wurde im Punkt „1. Feststellungen“ des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2020 eine komplette Wortfolge nicht aus dem Verfahrensgang übernommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem hg. Erkenntnis vom 20.10.2020 und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.10.2020.

Wie der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses zu entnehmen ist, war es eindeutige Absicht des zur Entscheidung berufenen Senats, die Revision zu zulassen, die Unrichtigkeit des Spruchpunkt B) hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit des Senats bei der Verfassung des Erkenntnisses vermieden werden können.

Hinsichtlich der unvollständigen Feststellung ist anzumerken, dass es aufgrund einer Zusammenschau der Punkte „1. Feststellungen“ mit dem Punkt „I. Verfahrensgang“ im Erkenntnis vom 20.10.2020 offensichtlich ist, dass der aus dem Verfahrensgang im zweiten Absatz, dritte Zeile stammende Textteil, unvollständig in die Feststellungen übernommen worden ist. Dies hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit des Senats bei der Verfassung des Erkenntnisses ebenso vermieden werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken

notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund eines Versehens und im offensichtlichen Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt B), die Revision im Spruch des Erkenntnisses als nicht zulässig bezeichnet.

Ebenso war die Feststellung im oben genannten Erkenntnis um die im Spruch angeführte Wortfolge zu ergänzen, da diese offensichtlich versehentlich beim Kopieren aus dem Verfahrensgang nicht in die Feststellung übernommen worden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Vorliegen eines berichtigungsfähigen Schreibfehlers eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W253.2151313.1.01

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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