TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/24 W104 2187079-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.11.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W104 2187081-1/18Z

W104 2187083-1/17Z

W104 2187077-1/17Z

W104 2187079-1/23Z

W104 2175495-1/23Z

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner, über die Beschwerde von

1. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1104870305-160203793,

2. XXXX , StA. Afghanistan, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1104870501-160203840,

3. XXXX , StA Afghanistan, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1104870708-160203895,

4. XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1104853707-160203823,

5. XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018, Zl. 1048715301-140305737,

zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, XXXX , der Drittbeschwerdeführerin, XXXX , und des Fünftbeschwerdeführers, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und ihnen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III. Die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers, XXXX , gegen Spruchpunkt I des von ihm angefochtenen Bescheides vom 06.02.2018 wird abgewiesen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Es wird ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 06.11.2021 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2187079.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten