TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/25 W268 2235849-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W268 2235852-1/5E
W268 2235851-1/4E
W268 2235849-1/4E
W268 2235847-1/4E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 10.11.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.: Russische Föderation, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin Nemec, Berggasse 21, 1. Stock, Tür 7, 1090 Wien als Abwesenheitskurator, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2020, 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.11.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die Beschwerdeführer vertreten durch den Abwesenheitskurator noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährigkeit non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W268.2235849.1.00

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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